Das Landgericht Bonn, 1 O 128/20, hat sich dazu geäußert, ob eine Wiederholungsgefahr auch ausgeräumt wird, wenn die Unterlassungserklärung in der Weise abgegeben wird, daß die im Wiederholungsfall verwirkte Vertragsstrafe nicht dem Unterlassungsgläubiger, sondern einem Dritten versprochen wird.
Dazu auch bei uns: Ausräumung der Wiederholungsgefahr
Diese Frage, die nicht generell und unterschiedslos für alle Fallgestaltungen zu entscheiden:
Ob sich eine Unterwerfungserklärung als Ausdruck eines ernsthaften, die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungswillens darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls, die unter Heranziehung aller dafür in Betracht kommenden Umstände der Prüfung bedarf. Dabei kann zwar der Tatsache, daß der Schuldner eine Vertragsstrafe nur an einen Dritten zu zahlen verspricht, ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
Jedoch läßt sie für sich allein noch keine zwingenden Rückschlüsse auf denWegfall der Wiederholunsgefahr zu. Ebenso wie in den Fällen, in denen sich der Unterlassungsschuld er gegenüber einem Gläubiger darauf beruft, daß er bereits gegenüber einem anderen Gläubiger eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe (…), kommt es auch hier, bei der einen Dritten begünstige den Strafverpflichtung, auf das Gesamtbild des konkreten Falles an, vor allem auf Person und Eigenschaften des Dritten, die Art seiner Beziehungen zum Schuldner, die Höhe der Vertragsstrafe und die Durchsetzbarkeit der Sanktion sowie auf Glaubwürdigkeit und Ansehen des Schuldners. Entscheidend ist, ob die Strafverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer von Wiederholungen ernsthaft abzuhalten. Dies kann aber nur bei Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles\ entschieden werden und nicht schon allein im Hinblick darauf, daß die Vertragsstrafe nach dem Willen des Verletzers einem Dritten zufließen soll. Auch aus dem Zweck der Vertragsstrafe, Druckmittel gegenüber dem Schuldner auch pauschalierter Schadensersatz zur Sicherung künftiger Ersatzansprüche des Gläubigers zu sein (§ 340 Abs. 2 BGB), folgt nicht, daß eine Strafverpflichtung di e Wiederholungsgefahr nur dann beseitigte, wenn die Strafe dem Verletzten selbst zuflösse. Zwar kann die Vertragsstrafe, wenn Empfänger ein Dritter sein soll, ihre Schadensersatzfunktion nicht erfüllen.
Indessen kann daraus nicht hergeleitet werden, daß die einen Dritten begünstigende Verpflichtungserklärung ungeeignet sei, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (…). Entscheidend ist auch insoweit allein, ob die Strafverpflichtung zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverstöße geeignet erscheint. Auf die Schadensersatzfunktion der Vertragsstrafe kommt es dabei nicht an [… ]. (…).
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