Schlagwort: StPO

Die Strafprozessordnung (StPO) ist das deutsche Gesetz, das das Strafverfahren vor Gericht regelt. Die StPO regelt die Abläufe und Verfahrensschritte bei der Durchführung eines Strafverfahrens von den Ermittlungen über die Hauptverhandlung bis hin zur Urteilsverkündung. Sie enthält Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Interessen von Beschuldigten und Opfern sowie zur Beweissicherung. Die StPO regelt auch die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten wie Staatsanwälte, Verteidiger, Zeugen und Sachverständige. Die Strafprozessordnung ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und gewährleistet ein faires und rechtsstaatliches Verfahren bei der Aufklärung von Straftaten. Die Strafprozessordnung ist das Kernelement im Strafprozess, jeglicher Vorgang in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren hat sich an der StPO zu orientieren.

  • Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Wenn ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, steht die gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel – dabei gibt es eine Vielzahl von Szenarien, in denen auch normale Menschen in Ihrem Alltag plötzlich mit der Verantwortlichkeit für den Tod eines Menschen konfrontiert sein können.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Buchgeld als Tatertrag: BayObLG konkretisiert Voraussetzungen der Einziehung bei Geldgutschrift

    Buchgeld als Tatertrag: BayObLG konkretisiert Voraussetzungen der Einziehung bei Geldgutschrift

    In einem Beschluss vom 18. Juli 2025 (BayObLG, Beschl. v. 18.07.2025 – 206 StRR 224/25) setzt sich das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen die Einziehung von Buchgeld nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB zulässig ist. Dabei geht es insbesondere um die dogmatische Abgrenzung zwischen faktischer Verfügungsgewalt und bloßem transitorischen Besitz bei Gutschrift auf ein Bankkonto. Die Entscheidung schärft die Maßstäbe für die tatrichterliche Feststellung des „Erlangens“ von Taterträgen und liefert klare Kriterien zur Abgrenzung der Einziehungsfähigkeit in Konstellationen arbeitsteiliger Tatbegehung.

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  • Steuerstrafrecht: Fehlende Außenwirkung der GbR verhindert Umsatzsteuerpflicht

    Steuerstrafrecht: Fehlende Außenwirkung der GbR verhindert Umsatzsteuerpflicht

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 94/25( hat mit Beschluss vom 26. Juni 2025 eine zentrale dogmatische Weichenstellung im Steuerstrafrecht getroffen: Im Fokus steht die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Innenverhältnis operativ tätig ist, aber im Außenverhältnis nicht in Erscheinung tritt, als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG angesehen werden kann. Die Entscheidung betrifft ein im wirtschaftlichen Graubereich angesiedeltes Geschäftsmodell des gewerblichen Ticket-Zweitverkaufs und wirft grundlegende Fragen zur Zurechnung von Umsätzen sowie zur Reichweite des § 370 AO auf.

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  • Keine Zustellungsvollmacht durch bloße Postweiterleitung

    Keine Zustellungsvollmacht durch bloße Postweiterleitung

    OLG Hamm zu den Grenzen der Ersatzzustellung bei einer Suchtberatungsstelle: Die Wirksamkeit einer Zustellung entscheidet im Strafvollstreckungsverfahren häufig über die Rechtmäßigkeit weitreichender Maßnahmen. Besonders sensibel ist dies, wenn es – wie hier – um den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung geht. Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 141-142/25) hatte zu klären, ob die Angabe einer Suchtberatungsstelle als postalische Kontaktadresse durch den Verurteilten zugleich eine Zustellungsvollmacht begründet. Das Ergebnis ist eindeutig: Eine bloße Weiterleitungsvereinbarung reicht nicht aus, um den strengen Anforderungen an eine förmliche Zustellung zu genügen.

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  • Wirksamkeit eines nicht unterschriebenen richterlichen Beschlusses

    Wirksamkeit eines nicht unterschriebenen richterlichen Beschlusses

    Die richterliche Unterschrift unter einem Beschluss gilt gemeinhin als formeller Schlusspunkt, als sichtbares Zeichen dafür, dass die Entscheidung endgültig getroffen und verantwortet wird. Umso größer ist die Irritation, wenn ein gerichtlicher Beschluss diese Unterschrift nicht trägt. Muss ein solcher Akt als bloßer Entwurf behandelt werden, oder kann er gleichwohl wirksam sein? Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 210/25) hatte sich jüngst mit genau dieser Frage zu befassen und entschied, dass nicht jede fehlende Unterschrift den Rechtsakt zu Fall bringt.

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  • Bewährungswiderruf trotz unbestimmter Weisung

    Bewährungswiderruf trotz unbestimmter Weisung

    OLG Hamm zu Grenzen und Ausnahmen des Bestimmtheitsgebots: Das Bestimmtheitsgebot gilt im Strafrecht nicht nur für Straftatbestände, sondern auch für Auflagen und Weisungen, die im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung erteilt werden. Gerade Weisungen, den Kontakt zu einem Bewährungshelfer zu halten, müssen so präzise gefasst sein, dass für den Verurteilten kein Zweifel am geforderten Verhalten besteht. Der 1. Strafsenat des OLG Hamm (1 Ws 160/25) hatte nun zu entscheiden, ob eine inhaltlich zu unbestimmte Weisung den Widerruf der Strafaussetzung ausschließt – oder ob in Ausnahmefällen gleichwohl widerrufen werden darf.

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  • Haft: Wenn das Beschleunigungsgebot den Haftbefehl sprengt

    Haft: Wenn das Beschleunigungsgebot den Haftbefehl sprengt

    Zwei Oberlandesgerichte zur Grenze langer Untersuchungshaft: Die Untersuchungshaft ist im deutschen Strafprozessrecht als Ausnahmezustand konzipiert. Sie greift tief in das Grundrecht auf Freiheit der Person ein und darf nur so lange andauern, wie es die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung gebieten.

    Zwei jüngere Entscheidungen des OLG Hamm (2 Ws 18/25) und des OLG Düsseldorf (III-2 Ws 306/25) zeigen eindrücklich, dass selbst bei schwersten Tatvorwürfen und hoher Straferwartung die Justiz nicht beliebig Zeit verstreichen lassen darf. Beide Senate machten unmissverständlich klar: Überschreitungen der Grenzen des § 121 StPO oder des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots führen zur Aufhebung des Haftbefehls – und damit zur Freilassung des Beschuldigten bzw. Angeklagten.

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  • Prozessuale Tat und Verfahrenshindernis im Strafprozess

    Prozessuale Tat und Verfahrenshindernis im Strafprozess

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2025 (3 StR 594/24) gibt Anlass, die prozessuale Tatidentität und deren Bedeutung für die Reichweite der Urteilsfindung zu beleuchten. Der Senat musste klären, ob eine Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt steht, auch ohne ausdrückliche Anklageerhebung zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden darf. Die Antwort fiel eindeutig aus: Ohne Anklage oder Nachtragsanklage fehlt es an einer Verfahrensgrundlage, selbst wenn der Vorwurf sachlich mit dem Hauptdelikt verknüpft ist.

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  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Notveräußerung

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Notveräußerung

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2025 (Az. 3 Ws 241/25) befasst sich mit einem praxisrelevanten, in der strafprozessualen Literatur bislang wenig vertieften Problem: der Fortsetzbarkeit eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine erledigte Notveräußerung nach § 111p StPO.

    Der Senat nimmt dies zum Anlass, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Lichte grundrechtlicher Eigentumsgarantien neu zu konturieren und die Voraussetzungen einer wirksamen Notveräußerung dogmatisch durchdrungen zu präzisieren. Im Zentrum der Entscheidung steht das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Sicherungsinteresse und den verfahrensrechtlichen Schutzrechten des Betroffenen – mit bemerkenswerten Konsequenzen für die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte.

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  • Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    OLG Frankfurt zur Einziehung von Taterträgen nach § 423 StPO bei Steuerhinterziehung: Wenn Strafgerichte die Einziehung deliktischer Gewinne von der Hauptverhandlung abtrennen, stellt sich nicht selten die Frage, wie mit dem Zeitverzug bis zur Einziehungsentscheidung umzugehen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 409/24, vom 4. Februar 2025) genau diesen Punkt mit grundlegender Klarheit beantwortet.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Reichweite des § 423 Abs. 2 StPO, insbesondere die Frage, ob die darin genannte Sechsmonatsfrist für die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung eine zwingende Ausschlussfrist darstellt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe ohne Rechtsfolgen bei Fristversäumnis ist. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren, in denen Vermögensabschöpfung ein zentrales Element der Strafrechtspflege geworden ist.

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  • Einziehungsbeteiligung: Unzulässigkeit eines Nachverfahrens nach formeller Rechtskraft

    Einziehungsbeteiligung: Unzulässigkeit eines Nachverfahrens nach formeller Rechtskraft

    Das Oberlandesgericht Koblenz (2 Ws 25/24) hatte sich mit einer verfahrensrechtlich wie dogmatisch diffizilen Konstellation im Kontext der strafrechtlichen Einziehung zu befassen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine formal nicht als Einziehungsbeteiligte in das Erkenntnisverfahren einbezogene Stiftung nachträglich die Durchführung eines einziehungsrechtlichen Nachverfahrens gemäß § 433 StPO verlangen kann, obwohl ihre Verfahrensbeteiligung durch gesonderten Beschluss abgelehnt und diese Entscheidung rechtskräftig bestätigt worden war.

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  • Anklageschrift erhalten

    Anklageschrift erhalten

    Sie haben eine Anklageschrift erhalten. Anklage erhalten – was nun? Ignorieren Sie das Schreiben auf keinen Fall – wenn Sie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten haben, steht eine strafrechtliche Hauptverhandlung bevor. Das bedeutet, dass Sie angeklagt wurden und der Vorwurf vor Gericht verhandelt werden soll.

    Im Zweifel werden Sie bereits gewusst haben, dass ein Ermittlungsverfahren lief – etwa, weil Sie von der Polizei zur Vernehmung geladen wurden. Nun hat das Ermittlungsverfahren sein Ende gefunden: Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Ergebnis, dass Anlass für eine Anklageerhebung vorlag, und hat eine Anklageschrift bei Gericht eingereicht.

    Dazu auch:

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • Haftbefehl was tun – Wie hilft ein Rechtsanwalt für Haftbefehl?

    Haftbefehl was tun – Wie hilft ein Rechtsanwalt für Haftbefehl?

    Rechtsanwalt für Haftbefehl – Haftbefehl, was tun? Was kann ein Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt bei einem Haftbefehl tun? Es kann passieren, dass Sie plötzlich erfahren, dass gegen Sie ein Haftbefehl vorliegt. Dann stellt sich natürlich die Frage, wie Sie damit umgehen sollen. Wir helfen Ihnen, wenn Sie von einem Haftbefehl betroffen sind, und raten Ihnen auch, sich umgehend Rat zu suchen und auf keinen Fall Dummheiten zu begehen.

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  • Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Reichweite der strafprozessualen Unterbrechungshandlungen: Die strafrechtliche Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität steht nicht selten unter dem Druck verjährungsbedingter Einstellung. Gerade bei komplexen Tatserien, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wird die genaue Bestimmung des Verjährungsbeginns und die Wirkung von Unterbrechungshandlungen zur Schlüsselfrage.

    In seinem Beschluss vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) hat der Bundesgerichtshof eine vielschichtige Entscheidung zur Untreue, zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und insbesondere zur Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich der Beginn und die Hemmung der Verfolgungsverjährung bei § 299 StGB a.F. bestimmen lassen – und welche Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in Unterbrechungsakten zu stellen sind.

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  • Cannabis im Haftraum und das KCanG

    Cannabis im Haftraum und das KCanG

    KG Berlin zur Reichweite des Konsumcannabisgesetzes: Mit der Legalisierung des privaten Besitzes und Anbaus von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat der Gesetzgeber einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel vollzogen, dessen Tragweite sich nun Schritt für Schritt in der Rechtsprechung entfaltet. Besonders heikel wird es dort, wo die gesetzlich erlaubten Mengen in Bereichen in Erscheinung treten, die der staatlichen Kontrolle unterliegen – etwa im Strafvollzug.

    In seinem Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis im Haftraum eines Strafgefangenen von der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung ausgenommen ist. Das Urteil rückt damit die Begrifflichkeit des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in den Mittelpunkt und weist zugleich der Strafverfolgung wie auch der Vollzugspraxis enge Grenzen.

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