Schlagwort: StPO

Die Strafprozessordnung (StPO) ist das deutsche Gesetz, das das Strafverfahren vor Gericht regelt. Die StPO regelt die Abläufe und Verfahrensschritte bei der Durchführung eines Strafverfahrens von den Ermittlungen über die Hauptverhandlung bis hin zur Urteilsverkündung. Sie enthält Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Interessen von Beschuldigten und Opfern sowie zur Beweissicherung. Die StPO regelt auch die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten wie Staatsanwälte, Verteidiger, Zeugen und Sachverständige. Die Strafprozessordnung ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und gewährleistet ein faires und rechtsstaatliches Verfahren bei der Aufklärung von Straftaten. Die Strafprozessordnung ist das Kernelement im Strafprozess, jeglicher Vorgang in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren hat sich an der StPO zu orientieren.

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  • OLG Karlsruhe, 3 Ss 100/08 („Phishing“)

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.11.2008 – 3 Ss 100/08

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts … vom 29. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
    Der Angeklagte wird freigesprochen.
    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

    Gründe

    I.
    Das Amtsgericht … verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 11.12.2007 wegen leichtfertiger Geldwäsche in drei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– €. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert, den Angeklagten wegen „eines Vergehens der leichtfertigen Geldwäsche“ zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25,– € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.
    Die zulässige Revision hat Erfolg.

    II.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts stieß der Angeklagte im Verlauf des Jahres 2006 auf der Suche nach einer Verdienstmöglichkeit zur Aufbesserung seiner Rente im Internet auf das Angebot für eine Tätigkeit als Finanzagent. Als Anbieter trat eine Firma „blitz-Soft“ bzw. „Applied Cash International“ mit Hauptsitz in Sankt Petersburg auf. Im Verlauf der sich anschließenden ausschließlich über E-Mail abgewickelten Korrespondenz teilte der Angeklagte u.a. seine persönlichen Daten sowie seine Bankverbindung bei der Sparkasse … mit und unterschrieb einen ihm zugesandten Arbeitsvertrag. Nachdem er verschiedene Unterlagen über seine bevorstehende Tätigkeit als Finanzagent erhalten hatte, wurde dem Angeklagten schließlich mitgeteilt, dass in nächster Zeit Geldbeträge per Überweisung auf seinem Konto eingehen werden. Diese solle er bar abheben und nach folgenden Anweisungen bei einer Western Union Filiale an einen „Oleg Gorbonis“ in Kiew/Ukraine absenden. Von den Geldbeträgen könne er fünf Prozent als Provision für sich behalten.
    Tatsächlicher Hintergrund der Anwerbung des Angeklagten als Finanzagent war die Absicht der unbekannt gebliebenen Hintermänner, bei Banküberweisungen im „online-banking“ Verfahren eingegebene Daten durch Eingriffe in den Datenverarbeitungsvorgang mittels eingeschleuster Schadprogramme der Art zu manipulieren, dass – von den Auftraggebern unbemerkt – Überweisungen auf das Bankkonto des Angeklagten veranlasst werden. Diesem sollte die Aufgabe zukommen, die eingehenden Überweisungsbeträge bar abzuheben und anschließend an die Hintermänner weiterzuleiten.
    Der Angeklagte, der mit den Anbietern zusammenarbeiten wollte und seine Bankverbindung bewusst zur Verfügung stellte, um die versprochenen Provisionen zu verdienen, hätte bei gehöriger Anstrengung erkennen können und müssen, dass die angekündigten Gelder, die auf seinem Konto eingehen sollten und eingingen, aus Straftaten stammten. Ihm musste sich angesichts der geführten Korrespondenz aufdrängen, dass es hierbei nicht mit rechten Dingen zugehen konnte. Über solche Bedenken setzte sich der Angeklagte um des von ihm erwarteten Gewinns leichtfertig hinweg.
    Nachdem am 24.11.2006, einem Freitag, der Versuch, zu Lasten eines Bankkunden in Lichtenberg eine Überweisung auf das Konto des Angeklagten in Höhe von 10 000,– € zu veranlassen, gescheitert war, weil der Kunde während des Überweisungsvorgangs Unregelmäßigkeiten bemerkt und daraufhin sein „online-banking“ Konto sofort hatte sperren lassen, wurde die Sparkasse … über diesen Vorgang informiert. Die Sparkasse ihrerseits setzte den Angeklagten noch am selben Tag davon in Kenntnis, dass der Verdacht des „Phishings“ bestehe und sein Konto nun überwacht werde. Am Montag, dem 27.11.2006, zeigte der Angeklagte den Sachverhalt beim Polizeiposten in an und wirkte anschließend aktiv an der Aufklärung mit.
    Ebenfalls am 27.11.2006 kam es auf Grund der Manipulationen der Hintermänner zu der Überweisung eines Betrags von 4393,98 €, welcher von dem Konto des betroffenen Bankkunden abgebucht und mit Wertstellung vom 27.11.2006 dem Konto des Angeklagten bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. Da der Sparkasse … seit dem 24.11.2006 bekannt war, dass der Angeklagte sein Konto kriminellen Hinterleuten zur Verfügung gestellt hatte, und das Konto deshalb überwacht wurde, konnte der Betrag umgehend wieder zurück überwiesen werden.

    III.
    Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte weder wegen leichtfertiger Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB i.V.m. § 261 Abs. 1 und 2 StGB, noch nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar gemacht.

    1.
    Der leichtfertigen Geldwäsche in der vom Landgericht angenommenen Gefährdungsalternative des § 261 Abs. 1 Satz 1 4. Alt., Abs. 5 StGB schuldig macht sich derjenige, der die Herkunftsermittlung, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines aus einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührenden Gegenstandes gefährdet, wobei in subjektiver Hinsicht für das Herrühren aus einer Katalogtat Leichtfertigkeit ausreicht, während die weiteren Tatbestandsmerkmale zumindest bedingt vorsätzlich verwirklicht werden müssen. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der in der Vorschrift genannten staatlichen Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 12/3533 S. 11; BT-Drucks. 12/989 S. 27). Die Tathandlung muss dazu führen, dass der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird (vgl. BGH wistra 1999, 24; OLG Hamm wistra 2004, 73, 74; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 261 Rdnr. 7). Der Versuch der leichtfertigen Geldwäsche ist nicht strafbar (Altenhain in NK-StGB 2. Aufl. § 261 Rdnr. 135). Zum Einen handelt es sich bei der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB angesichts der Verbindung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitselementen im subjektiven Tatbestand, auf welche die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StGB keine Anwendung findet, nicht um ein Vorsatz-, sondern um ein Fahrlässigkeitsdelikt (vgl. Duttge in MünchKomm z. StGB § 15 Rdnr. 22; Schenck Kriminalistik 2007, 610, 613; zu § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB Fischer StGB 56 Aufl. § 283 Rdnr. 34), zum Anderen bezieht sich die Anordnung der Versuchstrafbarkeit in § 261 Abs. 3 StGB nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der Norm nicht auf die in § 261 Abs. 5 StGB geregelte leichtfertige Geldwäsche (vgl. Schenck aaO).Nach den Sachverhaltsfeststellungen liegt eine vollendete leichtfertige Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Satz 1 4. Alt., Abs. 5 StGB nicht vor. Das Zurverfügungstellen der Bankverbindungsdaten durch den Angeklagten verbunden mit der Zusage, auf das Konto eingehende Überweisungsbeträge weisungsgemäß weiterzuleiten, erfüllt den Tatbestand nicht, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein aus einer Katalogtat herrührender Vermögensgegenstand vorhanden war. Die konkrete Gefährdung der in § 261 Abs. 1 Satz 1 4. Alt. StGB genannten staatlichen Maßnahmen setzt aber – ebenso wie die übrigen Tatvarianten der Geldwäsche – schon begrifflich die Existenz eines tauglichen Tatobjekts voraus (vgl. Neuheuser NStZ 2008, 492, 495; Goeckenjan wistra 2008, 128, 134). Auch die kurzzeitige Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Konto des Angeklagten führte nicht zur Tatvollendung. Dabei kann der Senat offen lassen, ob eine solche rechtliche Wertung schon deshalb ausscheidet, weil durch das Zurverfügungstellen der Kontodaten und die Zusage der Weiterleitung erst die Begehung der Vortat ermöglicht wurde und es deshalb an einer der Vortat nachfolgenden Geldwäschehandlung durch den Täter fehlt (vgl. Altenhain aaO Rdnr. 92; Goeckenjan aaO), oder weil die bloße Kontogutschrift regelmäßig keine Gefährdung des staatlichen Zugriffs zur Folge hat (vgl. Neuheuser aaO 495f; a.A. LG Darmstadt wistra 2006, 468; Biallaß ZUM 2006, 879). Denn jedenfalls unter den vom Landgericht festgestellten tatsächlichen Umständen des Einzelfalls war mit der kurzzeitigen Gutschrift des Überweisungsbetrages keine konkrete Gefahr für den staatlichen Zugriff verbunden. Nach den Sachverhaltsfeststellungen war der Sparkasse … bereits seit dem 24.11.2006 bekannt, dass der Angeklagte sein Konto kriminell agierenden Hinterleuten zur Verfügung gestellt hatte. Das Konto des Angeklagten wurde deshalb von der Sparkasse überwacht, was dazu führte, dass der eingehende Betrag umgehend an das Ausgangskonto zurück überwiesen wurde. Bei dieser Sachlage bestand nur die fern liegende Möglichkeit eines Scheiterns staatlicher Ermittlungs- oder Zugriffsmaßnahmen. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf mögliche Fehler oder Unachtsamkeiten der Bankangestellten abstellt, wird lediglich eine zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichende abstrakte Gefahrenlage dargetan.Der Angeklagte hat sich auch nicht nach anderen Tatvarianten des § 261 Abs. 1 und 2, Abs. 5 StGB wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar gemacht. Mit Blick auf die nur kurzzeitige Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem von der Sparkasse überwachten Konto erlangte der Angeklagte weder tatsächliche Verfügungsgewalt über den überwiesenen Betrag, noch wurde das gutgeschriebene Giralgeld vom Angeklagten im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt StGB verwahrt (vgl. Neuheuser aaO 496; Biallaß aaO 880).

    2.
    Eine Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt KWG wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Gestalt der Besorgung von Zahlungsaufträgen gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG scheidet ebenfalls aus, weil sich der Angeklagte zwar zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen bereit erklärte und diese durch die Übermittlung seiner Kontodaten vorbereitete, es aber nicht zur tatsächlichen Durchführung von Finanztransfergeschäften kam.
    Der Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche hat somit keinen Bestand. Der Senat entscheidet nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und spricht den Angeklagten unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils aus Rechtsgründen frei.

    IV.
    Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.
    Die Entscheidung ergeht einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO.

  • Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß (§100a StPO)

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011( BVerfG, 2 BvR 236/08) entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

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  • BVerfGE 30, 173 – Mephisto

    Mit der „Mephisto-Entscheidung“ beschäftigte sich das BVerfG ausführlich mit dem Begriff der Kunst und entwickelte Schranken für die (dem Wortlaut nach schrankenlos) gewährleistete Kunstfreiheit. Wichtig ist der, von Anfängern gerne gemachte, Fehler die Kunstfreiheit nur auf den Künstler anzuwenden: Unten in den Gründen unter (3) räumt das BVerfG damit auf – auch Verleger können sihc darauf berufen.

    Die Leitsätze:

    1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
    2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
    3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
    4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
    5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

    Links zum Urteil:

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  • Beschlagnahme von Emails und Zufallsfunde

    Beschlagnahme von Emails und Zufallsfunde

    Eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim (24 Qs 2/10) verdient in höchstem Maße Beachtung: Es ging um die Beschlagnahme von Emails eines Beschuldigten beim Provider. Dass eine solche Beschlagnahme grundsätzlich nach den alther gebrachten Regelungen der StPO möglich ist, steht ausser Frage (dazu BGH, 1 StR 76/09 und das BVerfG, 2 BvR 2099/04).

    Nun hat sich aber folgendes Ergeben: Es wurde eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (auch hinsichtlich der E-mails beim Provider) erlassen. Demzufolge waren E-Mails im Zusammenhang mit Straftaten zwischen dem 01.08.2008 und einschliesslich Dezember 2009 zu beschlagnahmen.

    Im Zuge dieser Anordnung räumte der Provider der Ermittlungsbehörde einen zeitlich und inhaltlich unbeschränkten „Gastzugang“ zum Account des Beschuldigten ein, das heisst, die Behörde konnte sich einloggen und auf die EMails Zugriff nehmen. Die Chronologie war dabei wie folgt:

    • 26.02.2010 : Gerichtsbeschluss
    • 03.03.2010: Polizei übermittelt Beschluss an Provider
    • 10.03.2010: Provider richtet Gastaccount ein

    Durch den Gastaccount dann kamen aber auch EMails zu Tage, die nach dem 08.02.2010 datierten und auf eine vollkommen neue Straftat hinwiesen, die auch vom bisherigen Beschluss nicht umfasst war. Die Staatsanwaltschaft erwirkte danach beim Amtsgericht einen weiteren Beschlagnahmbeschluss auf Grund der aufgetauchten E-Mails.

    Gestritten wurde nun darüber, ob das verwertet werden durfte.
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  • Landestrojaner ohne Rechtsgrundlage im Einsatz?

    Landestrojaner ohne Rechtsgrundlage im Einsatz?

    Sowohl Heise als auch Golem berichten (unter Rückgriff auf den Spiegel), dass im Bundesland Bayern eine Trojaner-Software zum aushorchen von Rechnern Tatverdächtiger („Landestrojaner“) gleich mehrfach zum Einsatz kam. Nun wird in den Raum geworfen, dass es hierfür gar keine Rechtsgrundlage gibt (dazu auch der Beitrag bei Carsten Hoenig). Besonders scharf ist die Formulierung bei ijure:

    aus der Rechtswissenschaft zumindest gibt es soweit ersichtlich keine einzige Stimme, die für die Zulässigkeit der Quellen-TKÜ auf der bisherigen rechtlichen Grundlage einträte.

    Solche Sätze sind gefährlich, denn es reicht nur eine einzige Stimme, um sie zu widerlegen. Und wenn man dann als Ausnahme auch noch den Standardkommentar zur StPO anführen kann, der auf jedem Richtertisch in Deutschland steht, wird es haarig. So liest man nämlich in der Kommentierung des §100a StPO beim Meyer/Goßner unter Rn.7a folgendes:

    Die Internet-Telefonie wird von §100a erfasst […] auch die so genannte Quellen-TKÜ nebst den erforderlichen Begleitmaßnahmen;

    Auch sonst muss man nicht lange suchen: Bär ist einer der Verfechter dieser Ansicht (dazu nur Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, Rn. 321 oder die sehr kritische Besprechung von Bär in der MMR 2008, S.423ff.). Eine Darstellung findet man Online bei Buermeyer/Bäcker in der HRRS (interessanterweise ist einer der Autoren zugleich der Autor der obigen Zeilen).

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  • Darf eine Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

    Darf eine Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

    Ein Artikel in der ZEIT-Online beschäftigt sich mit der Frage des Vorgehens im Fall „kino.to“: Hier wurde die laufende Webseite abgeschaltet, die Server-Hardware beschlagnahmt und der Inhalt der Webseite durch eine eigene Seite ersetzt. Nun fragt sich nicht nur Thomas Stadler: Geht das überhaupt? Ich versuche – in aller Kürze – ein wenig auszuhelfen.

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  • Auskunftspflicht für Webseitenbetreiber

    Leider gehört es zunehmend zum Alltag von Webseiten- und Forenbetreibern, auch einmal Post zu bekommen, in der um Auskunft „gebeten“ wird hinsichtlich bestimmter Nutzer der Webseite. Hierzu zwei Hinweis:

    1. Wenn zivilrechtlich Auskunft verlangt wird – etwa von einem Rechtsanwalt – scheint die Rechtsprechung derzeit dazu zu tendieren, dass man keine Auskunft geben muss (Dazu wurde hier berichtet)
    2. Wenn dagegen strafrechtlich durch eine Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Auskunft verlangt wird, wird man dem wohl Folge leisten müssen, wobei sich eine pauschale Antwort verbietet. Das BVerfG hat nunmehr jedenfalls klar gestellt, dass nicht zwingend ein Richtervorbehalt besteht und die Ermittlungsbehörde sich im Regelfall auf die Generalklausel des §161 StPO berufen kann. (Erläutert wird das hier).

    Weiterhin kann der Rat nur lauten: Wer von einem „Auskunftsersuchen“ betroffen ist, sollte sich zumindest eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt holen – auch um sicher zu gehen, die Art des Auskunftsersuchens richtig einzuordnen und keine schwerwiegenden Fehler (etwa durch ein Ignorieren) zu begehen.

  • BVerfG thematisiert Auskunftsanspruch bei IP-Adressen

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1124/10) hat sich mit dem Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen geäußert. In der Sache wurde die Beschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, aber das BVerfG hat sich dennoch grundlegend zu einigen Fragen geäußert.

    Zum einen wird klargestellt, dass IP-Adressen dem Schutzbereich des Art. 10 GG unterfallen:

    Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen – ermöglicht. Die Beteiligten sollen weitgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken (BVerfGE 46, 120 <144>; 115, 166 <182>). Der Schutzbereich erfasst neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299 <312>; 113, 348 <364 f.>; 115, 166 <183>; 120, 274 <307>; 124, 43 <54>; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189). Hierzu zählen auch IP-Adressen.

    Nun muss die Natur des Art. 10 GG verstanden werden. Der Art. 10 GG schützt – verkürzt ausgedrückt – den „Kommunikationsvorgang als solchen“. Wer sich auf eine Verletzung des Art. 10 GG beruft, der muss daher klarstellen, dass auch der Kommunikationsvorgang betroffen ist. Wenn Daten außerhalb des Kommunikationsvorgangs erhoben werden, ist der Art. 10 GG nicht mehr betroffen – deswegen scheiterte hier auch die Beschwerde, weil die Beschwerdeführer genau das nämlich nicht hinreichend dargelegt haben.

    Das BVerfG sieht sich aber auch das Wesen der „IP-Adresse“ genauer an und wiederholt im Kern seine Ausführungen aus der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung:

    Die Abfrage von Verbindungsdaten aus einem Datensatz, der aufgrund einer anlasslosen systematisch über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Speicherung erstellt wurde, stellt einen intensiveren Eingriff dar als die Abfrage von Daten, die ein Telekommunikationsanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen und vertraglichen Umständen – etwa zu Abrechnungszwecken gemäß §§ 96, 97 TKG – kurzfristig aufzeichnet.

    Will heißen: Erhobene Telekommunikationsdaten sind auch im Gesamtbild zu werten. Eine IP-Adresse für sich, einmalig erhoben, ist etwas anderes als eine fortlaufend – im Zusammenhang mit anderen Daten – erhobene IP-Adresse. Damit sehe ich erneut die Tendenz beim BVerfG, dass IP-Adressen sich hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einer pauschalen Bewertung entziehen. Ob man damit aber Rückschlüsse auf die Frage des Personenbezugs nach §3 BDSG ziehen kann, bezweifle ich.

    Interessant für Webseitenbetreiber ist, dass das BVerfG sich zur Frage äußert, auf welcher Rechtsgrundlage IP-Adressen von Dienstebereibern erhoben werden dürfen (es ging um einen Dienstleister, der ein Bankingportal betreibt):

    Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen kommen sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch des Telemediengesetzes in Betracht. Nach § 96 Abs. 2 TKG dürfen Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, wenn dies zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in §§ 97, 99, 100 und 101 TKG genannten Zwecke – Abrechnungszwecke, Störungsbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung – erforderlich ist; im Übrigen sind sie nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. […] Soweit die Speicherung der IP-Adresse allein für die Herstellung einer verschlüsselten Verbindung unter Nutzung fremder Telekommunikationsdienste erforderlich wäre, kommen als Rechtsgrundlage §§ 14, 15 TMG in Betracht.

    Das ist verdient durchaus Beachtung, da das BVerfG hier m.E. ausdrücklich feststellt, dass IP-Adressen auch von Webseiten auf Grund der §§96ff. TKG erhoben werden dürfen. Gerade die Möglichkeit der Erhebung zur Störungsbeseitigung bzw. Missbrauchsbekämpfung sollte hierbei nicht untergehen.

    Aus strafrechtlicher Sicht sollte man ein Auge darauf richten, dass das BVerfG (im Umkehrschluss) klar stellt, dass Ermittlungsbehörden sich auf den §161 I StPO stützen können, um einzelne IP-Adressen zu ermitteln. Erst wenn im Gesamtbild ein erhöhter Schutzbedarf festzustellen ist, ist auch zwingend ein Richter zu fragen. Mit der hiesigen Begründung des BVerfG ist das keinesfalls zwingend oder automatisch der Fall.

  • Vorsicht: Leere Verpackungen bei eBay verkaufen?

    Der Verkauf von (leeren) Originalverpackungen (OVP) bei eBay erfreut sich einiger Beliebtheit. Und das nicht ohne Grund: Es gibt auf dem Markt durchaus Nachfrage nach solchen Verpackungen, speziell weil ein gebrauchtes Gerät, das man mit (gut erhaltener) OVP verkauft spürbar mehr Gebote erhält, als eines ohne. Aber: Bei dem Verkauf einer solchen Verpackung sollte man mit Bedacht vorgehen, ein kleiner Fehler kann schon fatale Konsequenzen haben, wie ein Angeklagter vor dem Amtsgericht Aachen nun erfahren musste.

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  • OLG Celle zum Richtervorbehalt bei der Blutprobe

    Das OLG Celle (32 Ss 101/10) hat sich wieder einmal mit der, unter Verstoss gegen den Richtervorbehalt gewonnenen, Blutprobe beschäftigt. Es geht um die Frage der Begründungserfordernisse bei der Revision wozu das OLG feststellt:

    Voraussetzung für die Prüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot ist der rechtzeitige Widerspruch des Angeklagten gegen die Verwertung. Diesen hat er spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO genannten Zeitpunkt nach der Einführung des Beweises in der Hauptverhandlung direkt im Anschluss zu formulieren […] Daraus folgt, dass zu einem vollständigen Vortrag zur Überprüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot nicht nur die Mitteilung gehört, dass in einer Hauptverhandlung spätestens direkt im Anschluss an die Erhebung des Beweises widersprochen wurde, sondern auch, dass der Beweis nicht bereits zuvor in dieser oder einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung erhoben worden war.

    Man merkt an dieser Stelle noch einmal: Das Thema ist erheblich schwieriger als es auf den ersten Blick scheint und auch keinem Laien mehr verständlich, warum man auch zwingend einen Rechtsanwalt als Betroffener hinzuzuziehen hat. Letztlich ist so mancher Sieg vor Gericht hier aber auch nur ein Teilsieg, da die Verwaltungsbehörden dennoch den Führerschein entziehen können (dazu auch hier) und einige Gerichte kein Problem mit der Verwertung haben.

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  • Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

    Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

    Heute ist es kein Problem mehr, seine Daten durchaus sicher aufzubewahren: Von einfachen ZIP-Archiven, die man mit einem Passwort versieht, über PGP/GPG-Dateicontainer bis hin zu vollständig mit Truecrypt verschlüsselten Laufwerken bieten sich viele Möglichkeiten. Für die Ermittlungsbehörden ist das durchaus ein handfestes Problem: Wenn sich ein konkreter Verdacht ergibt (etwa weil man auf Grund von Logfiles davon ausgeht, dass der Verdächtige inkriminierte Webseiten aufgerufen hat), aber auf dem Rechner einerseits nichts gefunden wird, andererseits ein verschlüsselter Dateicontainer vorliegt, haben die Ermittlungsbehörden von Natur aus ein hohes Interesse, Zugang zu diesem Dateicontainer zu erhalten.

    In Grossbritannien gibt es eine gesetzliche Regelung, derzufolge eine Pflicht besteht, seine Passwörter offen zu legen. Wer dem nicht folgt, dem droht eine Haftstrafe und Heise berichtet nun, dass diese Haftstrafe gegen einen Betreffenden verhängt wurde, und man fragt sich: Geht das auch in Deutschland?

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  • Bussgeld bei fehlenden Winterreifen: Norm ist nichtig!

    Vor dem Dezember 2010 gab es bereits einen ersten Anlauf einer „Winterreifenpflicht“. Die damalige Entscheidung wurde allerdings von der Rechtsprechung als „nichtig“ anerkannt. Hintergrund war eine überraschende – aber richtige! – Entscheidung des OLG Oldenburg (2 SsRs 220/09). Dies hatte seinerzeit geurteilt, dass die „Winterreifenpflicht“ in der StVO nicht verfassungsgemäß formuliert und somit nichtig ist. Bußgelder konnten deswegen nicht mehr verhängt bzw. vollstreckt werden. Hintergrund war § 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) der regelte:

    „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

    Das OLG sieht hier einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, mit der keineswegs abwegigen Begründung:

    Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert sind, und bereits die Kriterien entsprechender Reifentests nicht verallgemeinert sind, sondern von den – privaten – Testern selbst festgelegt werden, ist es auch nicht möglich, die fehlende Eignung bei Eis und Schnee durch Abweichung von Mindestanforderungen an Winterreifen zu definieren. Es bestehen somit weder Material oder Formvorgaben, noch bestimmte Mindestqualitäten (bestimmte Bremswege bei definierten Standardsituationen), bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge.

    Sprich: Wenn man schon Vorgaben machen möchte, muss man auch konkrete Anweisungen geben, denen die Autofahrer folgen können. Einfach nur eine „geeignete Winterbereifung“ zu verlangen ist schlicht zu wenig. Vollkommen zu Recht monieren die Richter zudem, dass als nächstes gefragt werden müsse, wie zu verfahren sei, wenn jemand noch im Frühjahr mit „m+s“-Reifen unterwegs ist. Es ist in keinester Weise klar, ob auch dann (und warum) ein Bussgeld verhängt werden könne. In diesem Bereich hat das OLG auch direkt eine einfache Lösung zur Hand:

    Die „Wetterverhältnisse“ hätten auf z.B. ´Wetterverhältnisse, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind´ beschränkt werden können.

    Für den Gesetzgeber ist dies ein weiteres Erlebnis in einer Reihe peinlicher Schlappen vor Gericht mit „zusammengezimmerten“ Gesetzen. Nach dem Desaster mit der Schildernovelle, in der ein Verkehrsminister allen ernstes auch noch offensichtlich stolz und glücklich war, zu verkünden, dass ein Gesetz aus seinem Haus nichtig sei, wird offenkundig, dass man mit dem Abfassen verfassungskonformer Gesetze erhebliche Probleme hat. Übrigens nicht nur bei der StVO.

    Dazu auch:

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  • Trotz Verstoß gegen Richtervorbehalt: Führerschein weg

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10 S 4/10) hat festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde durchaus bei der Entscheidung, ob ein Führerschein entzogen wird, auch eine gegen den Richtervorbehalt entnommene und ausgewertete Blutprobe berücksichtigen darf. Während im Strafverfahren auf diese Blutprobe nicht zurückgegriffen werden durfte, hat dies auf das Verwaltungsverfahren keine Auswirkung, denn: – so das Gericht:

    Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet.

    Die Entscheidung ist insoweit nichts neues, ich hatte schon von entsprechenden Entscheidungen des VG Berlin, OVG Lüneburg und OVG Rheinland-Pfalz berichtet. Allerdings verdient die Entscheidung insofern beachtung, als dass sich hier ein Verfassungsgerichtshof sehr ausführlich mit der Thematik beschäftigt – und die ohnehin in der Tendenz feststehende Rechtsprechung sicherlich ein Stück weit „zementiert“.

    Betroffene, die sich (erfolgreich) auf ein Verwertungsverbot berufen, dürfen daher – speziell mit Blick auch auf das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1046/08) zu diesem Thema – auf einen milden Ausgang im Strafverfahren hoffen. Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren, speziell die Vergabe von Punkten, Ordnungsgeldern und die Anordnung des Führerscheinentzugs, gibt es hier aber wohl kein Argument.

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  • Strafrechtliche Aspekte von Cloud-Computing

    In der aktuellen Computer & Recht (5/2010, S.345ff.) findet sich ein Beitrag von Marco Gercke zum Thema „Strafrechtliche und strafprozessuale Aspekte von Cloud Computing und Cloud Storage“. Ich selbst sträube mich ein wenig gegen eine gesonderte juristische Betrachtung des Begriffes „Cloud Computing“, da es sich für mich dabei vor allem um einen kosmetischen Begriff (ähnlich „Web 2.0“) handelt, unter dem letztlich altbekannte technologische Ansätze zusammengefasst werden. Andererseits beschreibt das „Cloud Computing“ ein Phänomen, mit dem ganz konkret rechtliche Fragen einhergehen, so dass es sicherlich für die meisten sinnvoll ist, anhand dieses Begriffs erst einmal den Problemkreis grob zu umschreiben.

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  • Hinweis: Das neue Polizeigesetz in NRW

    Hinweis: Das neue Polizeigesetz in NRW

    Bereits am 3. Februar 2010 hat der Landtag in NRW Änderungen des Polizeigesetzes beschlossen. Interessant ist, aus rechtspolitischer Sicht, ein Wandel: Während die Polizei in NRW bisher Verbrechen vorbeugen („vorsorgen“) sollte, wandelt sich die Sprache nun – gesprochen wird von der „vorbeugenden bekämpfung“ von Straftaten. Ob dieser aggressive Jargon des Feindstrafrechts bei einem Polizei-Gesetz angemessen ist, bleibt fraglich und stimmt kritisch. Eine kurze Darstellung der wesentlichen Änderungen.
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