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Einziehungsbeteiligung: Unzulässigkeit eines Nachverfahrens nach formeller Rechtskraft

Das Oberlandesgericht Koblenz (2 Ws 25/24) hatte sich mit einer verfahrensrechtlich wie dogmatisch diffizilen Konstellation im Kontext der strafrechtlichen Einziehung zu befassen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine formal nicht als Einziehungsbeteiligte in das Erkenntnisverfahren einbezogene Stiftung nachträglich die Durchführung eines einziehungsrechtlichen Nachverfahrens gemäß § 433 StPO verlangen kann, obwohl ihre Verfahrensbeteiligung durch gesonderten Beschluss abgelehnt und diese Entscheidung rechtskräftig bestätigt worden war.

Sachverhalt

Im Zentrum stand ein unterirdisches Rechenzentrum, das unter der Leitung des später verurteilten Stiftungsvorsitzenden in einer alten Bunkeranlage betrieben worden war. Auf den dort installierten Servern wurden – mit Billigung der Betreiber – zentrale Infrastrukturen für bedeutende Darknet-Marktplätze gehostet. Die spätere Einziehungsadressatin, eine nach ausländischem Recht errichtete Stiftung, war seit 2013 als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Einziehung dieses Grundstücks erfolgte durch Urteil des LG Trier im Dezember 2021 als Tatmittel gemäß §§ 129b Abs. 2, 74a Nr. 1, 74e S. 1 Nr. 1 StGB.

Zuvor hatte das LG Trier die Stiftung nicht in das Verfahren als Einziehungsbeteiligte einbezogen, da es sie lediglich als formale Eigentümerin und „Strohmann“ des verurteilten Ex-Vorstands ansah. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Stiftung blieb ohne Erfolg; das OLG Koblenz bestätigte, dass der Schutzzweck des § 424 StPO nicht einschlägig sei. Im Jahr 2023 beantragte die Stiftung sodann ein Nachverfahren gem. § 433 StPO mit dem Ziel, die Einziehungsanordnung aufheben zu lassen. Auch dieser Antrag blieb erfolglos, woraufhin erneut Beschwerde eingelegt wurde – mit der nunmehr vom OLG entschiedenen Konsequenz.

Juristische Analyse

Zentraler Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist § 433 Abs. 1 StPO, der eine nachträgliche Überprüfung einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung nur dann eröffnet, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, ohne eigenes Verschulden im Erkenntnisverfahren keine Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Rechte gehabt zu haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einziehungsadressatin formal am Verfahren beteiligt wurde, solange eine unverschuldete Verhinderung glaubhaft gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall jedoch hatte die Stiftung bereits im Erkenntnisverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte. Die Strafkammer hatte sie ausdrücklich angehört und sich sodann – gestützt auf die Annahme eines reinen Strohmangeschäfts – gegen ihre Beteiligung entschieden. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingelegt, die das OLG Koblenz mit eigenständiger, rechtskräftiger Entscheidung zurückwies.

Damit greift ein dogmatisch bedeutsamer Grundsatz: Ist eine Verfahrensbeteiligung gemäß § 424 Abs. 1 StPO rechtskräftig abgelehnt worden, entfällt die Möglichkeit, über das Nachverfahren eine inhaltliche Neubewertung derselben Beteiligungsfrage zu erzwingen. § 433 StPO dient nicht als Rechtsmittelersatz oder als Korrektiv vermeintlich fehlerhafter Ablehnungsentscheidungen. Die materielle Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung wird – nach Eintritt der formellen Rechtskraft – nicht mehr überprüft.

Dieser Grundsatz wird mit Rückgriff auf die gesetzgeberischen Materialien und Kommentarliteratur breit abgestützt: Das Nachverfahren soll allein zur nachträglichen Gehörsgewährung dienen, nicht zur Revision des Beteiligungsstatus. Dies gilt selbst dann, wenn das Tatgericht Einwendungen irrtümlich übergeht oder die rechtliche Einordnung fehlerhaft erfolgt. Im Übrigen bleiben etwaige materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Einziehungsentscheidung dem Zivilrechtsweg vorbehalten, was der Senat ebenfalls klar betont.

Die besondere Schärfe des Falls liegt darin, dass das OLG im aktuellen Beschluss zwar keine inhaltliche Neubewertung der Ablehnungsentscheidung vornimmt, jedoch gleichzeitig durchblicken lässt, dass es selbst Zweifel an deren materieller Richtigkeit hegt. Nach den einziehungsrechtlichen Maßstäben, namentlich § 74a StGB, kommt es maßgeblich auf die formale Eigentümerstellung an – und diese lag bei der Stiftung unstreitig vor. Die vom LG Trier und vom OLG im ersten Beschwerdeverfahren betonte „Strohmanneigenschaft“ ändert daran grundsätzlich nichts: Auch ein Strohmann ist rechtlich Inhaber des Eigentums und damit Adressat einer gegenständlichen Einziehung.

Die Entscheidung verdeutlicht mithin ein Spannungsfeld: Zwischen der formellen Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen einerseits und der dogmatisch fragwürdigen Verweigerung der Verfahrensbeteiligung andererseits bleibt dem Betroffenen nur der Weg über frühzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerden – sofern nicht das BVerfG wegen formaler Mängel deren Entscheidung verweigert, wie hier geschehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Dogmatisch zeigt der Fall die immense Bedeutung der frühen gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrensbeteiligung eines Einziehungsadressaten – und deren sorgfältiger rechtlicher Prüfung. Eine (möglicherweise) fehlerhafte Entscheidung kann, wie hier, faktisch irreversibel werden. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass die Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Mittel auf der frühestmöglichen Stufe unabdingbar ist. Materiell bleibt die zivilrechtliche Geltendmachung als letzter verbleibender Weg – eine nur schwache Kompensation für ein rechtskräftig ausgeschöpftes Strafverfahren.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des OLG Koblenz unterstreicht die rechtsdogmatische Trennlinie zwischen Beteiligungsentscheidung und Nachverfahren. Ein Nachverfahren gem. § 433 StPO kann nicht dazu dienen, eine als fehlerhaft empfundene Ablehnung der Beteiligung als Einziehungsadressat zu revidieren. Die rechtskräftige Ablehnung bildet insoweit eine absolute Sperre. Das Nachverfahren bleibt auf Fälle beschränkt, in denen dem Betroffenen erstmals rechtliches Gehör nachträglich verschafft werden muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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