Bewährungswiderruf trotz unbestimmter Weisung

OLG Hamm zu Grenzen und Ausnahmen des Bestimmtheitsgebots: Das Bestimmtheitsgebot gilt im Strafrecht nicht nur für Straftatbestände, sondern auch für Auflagen und Weisungen, die im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung erteilt werden. Gerade Weisungen, den Kontakt zu einem Bewährungshelfer zu halten, müssen so präzise gefasst sein, dass für den Verurteilten kein Zweifel am geforderten Verhalten besteht. Der 1. Strafsenat des OLG Hamm (1 Ws 160/25) hatte nun zu entscheiden, ob eine inhaltlich zu unbestimmte Weisung den Widerruf der Strafaussetzung ausschließt – oder ob in Ausnahmefällen gleichwohl widerrufen werden darf.

Sachverhalt

Der Verurteilte war durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2020 aus der Strafhaft entlassen und unter Bewährungsaufsicht gestellt worden. Eine zentrale Weisung lautete, er müsse während der gesamten Bewährungszeit „engen Kontakt“ zu seiner Bewährungshelferin halten. Was dies im Detail bedeutete – in welchen Abständen, in welcher Form – war weder im Aussetzungs- noch im späteren Bestellungsbeschluss konkretisiert.

Schon bald kam es zu Unregelmäßigkeiten. Nachdem die Strafvollstreckungskammer ihn im Mai 2022 schriftlich abgemahnt hatte, stellte der Verurteilte ab Ende September 2022 jegliche Kontakte ein. Ab November 2022 war er für die Bewährungshelferin nicht mehr erreichbar und hielt sich unbekannt auf. Gleichzeitig entzog er sich auch anderen Strafverfahren, sodass sowohl ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO als auch ein Sicherungshaftbefehl ergingen. Erst im März 2025 wurde er festgenommen. Die Kammer widerrief daraufhin die Strafaussetzung wegen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoßes (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB).

Juristische Analyse

Das OLG Hamm bestätigte den Widerruf, obwohl die Weisung „engen Kontakt“ zu halten nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zu unbestimmt ist, um als eigenständige Weisung im Sinne von § 56c StGB zu genügen. Üblicherweise muss das Gericht selbst den Inhalt und Umfang einer Melde- oder Kontakthaltungspflicht festlegen, insbesondere Intervall und Art der Meldungen, und darf lediglich die Terminabstimmung dem Bewährungshelfer überlassen.

Der Senat stellte jedoch klar, dass das Bestimmtheitsgebot nicht schematisch dazu führen darf, einen Widerruf zu blockieren, wenn für den Verurteilten dennoch eindeutig war, was von ihm verlangt wurde. Im konkreten Fall war unmissverständlich, dass er überhaupt Kontakt aufnehmen und aufrechterhalten musste. Dies hatte die Kammer nicht nur schriftlich festgehalten, sondern ihm bei ersten Pflichtverletzungen im Mai 2022 ausdrücklich vor Augen geführt. Seine anschließende vollständige Kontaktverweigerung, verbunden mit dem bewussten Untertauchen, erfüllte nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen eines gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoßes.

Besonderes Gewicht erhielt dabei die Definition dieser Tatbestandsmerkmale: Gröblich ist eine objektiv schwerwiegende und vorwerfbare Missachtung, beharrlich ein wiederholtes oder andauerndes Verhalten, das auf endgültige Weigerung schließen lässt. Beides war hier gegeben, zumal Mahnungen folgenlos blieben. Mildere Mittel als der Widerruf, etwa erneute Ermahnungen oder verschärfte Auflagen, erschienen angesichts des Verhaltens aussichtslos.

Bemerkenswert ist auch die Aussage des Senats zur zeitlichen Komponente: Der Widerruf war trotz Ablaufs der Bewährungszeit zulässig, weil der Verurteilte seit Ende 2022 wusste, dass ein Widerruf drohte, und die Kammer ihn im Dezember 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nach Fristablauf nichts mehr geschehen könne, bestand daher nicht.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung zeigt, dass das Bestimmtheitsgebot bei Bewährungsweisungen zwar ein scharfes Schwert zum Schutz des Verurteilten ist, in Extremfällen jedoch nicht zur Sperre für gebotene Sanktionen wird. Wer unmissverständlich weiß, dass er jeden Kontakt zum Bewährungshelfer abbricht und sich der Aufsicht entzieht, kann sich nicht auf mangelnde Präzision der Weisung berufen. Für die Praxis unterstreicht der Beschluss zweierlei: Gerichte müssen Weisungen präzise formulieren, um spätere Streitfragen zu vermeiden, können aber bei klar erkennbaren Kernpflichten auch bei formaler Unbestimmtheit einschreiten, wenn das Verhalten des Verurteilten das Vertrauen in die Bewährungsaufsicht vollständig zerstört.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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