Wie weit reicht das Ermessen des Tatgerichts bei der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gegen heranwachsende Straftäter? Diese Frage steht im Zentrum des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2025 (Az. 6 StR 524/24), in dem das höchste deutsche Strafgericht eine Verurteilung wegen schwerster Gewalt- und Sexualdelikte teilweise aufhob. Trotz der Schwere der Tat geht es dabei nicht nur um Prognosen künftiger Gefährlichkeit, sondern vor allem um die methodische Ausübung gerichtlicher Entscheidungsbefugnis im Jugendstrafrecht. Die Entscheidung verdeutlicht, wie eng formelle und materielle Anforderungen bei freiheitsentziehenden Maßregeln miteinander verflochten sind.
(mehr …)Schlagwort: StPO
Die Strafprozessordnung (StPO) ist das deutsche Gesetz, das das Strafverfahren vor Gericht regelt. Die StPO regelt die Abläufe und Verfahrensschritte bei der Durchführung eines Strafverfahrens von den Ermittlungen über die Hauptverhandlung bis hin zur Urteilsverkündung. Sie enthält Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Interessen von Beschuldigten und Opfern sowie zur Beweissicherung. Die StPO regelt auch die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten wie Staatsanwälte, Verteidiger, Zeugen und Sachverständige. Die Strafprozessordnung ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und gewährleistet ein faires und rechtsstaatliches Verfahren bei der Aufklärung von Straftaten. Die Strafprozessordnung ist das Kernelement im Strafprozess, jeglicher Vorgang in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren hat sich an der StPO zu orientieren.

BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre
Steuertricks, Strippenzieher und Steuerstrafrecht: Die COVID-19-Pandemie war nicht nur eine medizinische und gesellschaftliche Herausforderung, sondern auch ein Katalysator für wirtschaftliche Schattenwirtschaft. Inmitten dieser Umbruchszeit entstand ein besonders lukratives Geschäftsmodell: die Vermittlung von Schutzausrüstung an staatliche Stellen. Dass dabei nicht nur medizinische, sondern auch steuerliche Interessen bedient wurden, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24), der sich mit einem besonders kreativen wie rechtswidrigen Steuersparmodell befasste – und dabei einige klärende Worte zur gewerbesteuerlichen Betriebsstättenfiktion fand.
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Befangener Staatsanwalt in Hauptverhandlung
Wie ist damit umzugehen, wenn ein Staatsanwalt, der in die angeklagten Delikte verwickelt werden soll, die Anklage im Verfahren führt: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2024 (6 StR 335/23) lenkt den Blick auf einen sensiblen Grenzbereich zwischen rechtsstaatlichem Verfahrensschutz und praktischer Strafverfolgung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Mitwirkung eines Staatsanwalts, gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, die Fairness eines Strafprozesses beeinträchtigen kann – eine Konstellation, die bislang nur selten die Revisionsgerichte beschäftigt hat.
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BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht
Mit Beschluss vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Fragen des Steuerstrafrechts im Zusammenhang mit der Nutzung sogenannter „Gewerbesteueroasen“ entschieden.
Im Fokus stand die Frage, ob die bewusste Angabe eines tatsächlichen Geschäftssitzes in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz bei tatsächlich in einer anderen Gemeinde ausgeübter Geschäftstätigkeit eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt. Die Entscheidung betrifft ein besonders aufsehenerregendes Maskengeschäft aus der Frühphase der COVID-19-Pandemie und beleuchtet neben materiellrechtlichen Fragen auch die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Vorauszahlungsbescheiden.
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Eigenständigkeit steuerstrafrechtlicher Erklärungspflichten
Zum Konkurrenzverhältnis bei Nichtabgabe von Feststellungs- und Steuererklärungen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2025 (1 StR 39/25) betrifft eine grundlegende und bislang nicht in dieser Deutlichkeit geklärte Frage der Konkurrenzverhältnisse im Steuerstrafrecht: Wie sind die verschiedenen Erklärungspflichten – insbesondere die zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einerseits und zur Einkommensteuer andererseits – im Hinblick auf ihre strafrechtliche Eigenständigkeit zu beurteilen?
Der Beschluss stellt klar, dass diese Erklärungspflichten auch dann eigenständige Taten im materiellen und prozessualen Sinne begründen, wenn sie dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen. Die Entscheidung steht in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung, modifiziert sie jedoch in einem entscheidenden Punkt – mit erheblichen Konsequenzen für die Praxis der Steuerstrafverfolgung.
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Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen
Ein Ransomware-Angriff, die Zahlung eines Lösegelds in Bitcoin und schließlich die Sicherstellung von Solana-Coins durch die Strafverfolgungsbehörden: Eine Entscheidung des Landgerichts Verden (2 Qs 35/25) verdeutlicht die aktuellen Herausforderungen im strafprozessualen Umgang mit Kryptowerten. Zentrale Frage war: Kann eine geschädigte Gesellschaft im Ermittlungsverfahren die Herausgabe digitaler Vermögenswerte verlangen, die durch staatliche Sicherstellungsmaßnahmen beschlagnahmt wurden? Die Antwort des Landgerichts ist ebenso klar wie restriktiv und folgt einer konsequent formalen Auslegung des geltenden Rechts.
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Telefonische Angriffe auf Polizeileitungen – Ermittlungen gegen jugendliche Beschuldigte
Jugendliche legen mit Telefonkonferenzen Polizeinotrufe in verschiedenen Ländern lahm: Am Morgen des 25. Juni 2025 führte das Fachkommissariat Cybercrime der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück unter Leitung der Staatsanwaltschaft Osnabrück mehrere Durchsuchungen in vier Bundesländern durch. Im Zentrum der Maßnahmen standen fünf junge Männer im Alter von 16 bis 19 Jahren. Der Verdacht: Computersabotage zum Nachteil zahlreicher Polizeidienststellen.
Hinweis: Ich kommentiere im BeckOK-StPO Normen zum IT-Strafprozessrecht, so etwa zu §164 TKG („Notruf“).
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Besetzungseinwand im Staatsschutzverfahren
Die gesetzmäßige Besetzung eines Gerichts gehört zu den tragenden Säulen des rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert jedem Angeklagten seinen „gesetzlichen Richter“. Vor diesem Hintergrund kommt Besetzungseinwänden eine erhebliche Bedeutung zu – nicht nur aus dogmatischer Sicht, sondern auch im Hinblick auf das Vertrauen in die Justiz. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2025 (Az. StB 17/25) nimmt zu einer Konstellation Stellung, in der ein Angeklagter rügte, dass ein nicht als „Staatsschutzsenat“ bezeichneter Spruchkörper mit einer Staatsschutzsache befasst worden sei. Der BGH hat diese Rüge zurückgewiesen und klargestellt, dass es auf eine derartige Bezeichnung nicht entscheidend ankommt.
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movie2k-Bitcoins veräußert
Strafrecht trifft Kryptomarkt: Im Schatten des Strafverfahrens zum Streamingportal movie2k.to hat sich in Sachsen ein Vorgang abgespielt, der sowohl juristisch als auch wirtschaftlich bemerkenswert ist: Fast 50.000 Bitcoins wurden zwischen Juni und Juli 2024 im Wege einer sogenannten Notveräußerung zu Geld gemacht. Der Freistaat Sachsen sicherte damit rund 2,64 Milliarden Euro – ein Vorgang von bislang einzigartiger Dimension in der deutschen Rechtsgeschichte.
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Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO
Mit Beschluss vom 15. April 2025 (Az. 1 Qs 10/25) hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Hanau eine praxisrelevante Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Verwertung von Kryptowährungen im strafprozessualen Kontext getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Kryptowerte, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden waren, zum Zwecke des Werterhalts veräußert werden dürfen – gegen den ausdrücklichen Willen des mutmaßlichen Eigentümers. Das Landgericht bejaht dies und positioniert sich damit klar zugunsten einer funktionalen, risikoaversen Strafverfolgungspraxis.
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BGH zur Reichweite des § 6 Nr. 5 StGB
Begriff des Betäubungsmittels im Lichte der Cannabisreform: Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April 2024 ist der gesetzliche Umgang mit Cannabis grundlegend neu geordnet worden. Damit stellt sich für zahlreiche laufende Strafverfahren die Frage, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung auf die Auslegung bestehender Normen hat – insbesondere solcher, die an den Begriff des „Betäubungsmittels“ anknüpfen, wie § 6 Nr. 5 StGB.
In seinem Beschluss vom 5. März 2025 (3 StR 399/24) hat der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass der Begriff des Betäubungsmittels im Sinne dieser Norm trotz der Cannabisreform weiterhin Cannabis und Marihuana umfasst. Die Entscheidung berührt zentrale Fragen des Strafanwendungsrechts, der völkerrechtlichen Anbindung und der Gesetzesauslegung.
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Zuständigkeitsbegründung im Jugendstrafverfahren
Zuständigkeitsfragen sind im Jugendstrafverfahren nicht bloß formaler Natur, sondern berühren zentrale rechtsstaatliche Gewährleistungen – insbesondere das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. In seinem Beschluss vom 5. März 2025 (3 StR 230/24) hatte der Bundesgerichtshof über die revisionsgerichtliche Kontrolle einer Eröffnungsentscheidung zu befinden, bei der eine große Jugendkammer durch analoge Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG ihre Zuständigkeit begründet hatte – obwohl die formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Der BGH weist die Revisionen zurück, grenzt sich aber deutlich vom Vorgehen des Landgerichts Trier ab. Die Entscheidung bietet damit Gelegenheit zur dogmatischen Klärung der Funktion und Reichweite der Zuständigkeitsregelungen des Jugendgerichtsgesetzes und ihrer verfassungsrechtlichen Einbettung.
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Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher Körperverletzung
BGH zur Auslegung des § 227 StGB: In Fällen gemeinschaftlicher Gewalttaten, bei denen das Opfer stirbt, ist die dogmatische Zurechnung des Todeserfolgs an die Beteiligten regelmäßig von zentraler Bedeutung – insbesondere dann, wenn der tödliche Angriff nur durch einen von mehreren Tätern verübt wurde.
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2025 (2 StR 314/24) beschäftigt sich mit dieser anspruchsvollen Zurechnungsproblematik im Rahmen des § 227 StGB („Körperverletzung mit Todesfolge“), der Abgrenzung zu einem eigenverantwortlichen Exzess und der Behandlung von konkurrierenden Delikten. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, die Zurechnung des Todeserfolgs, das Verhältnis von § 224 zu § 227 StGB sowie auf verfahrensrechtliche Mindeststandards bei der Anwendung von § 64 StGB.
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Abgrenzungsfragen der Einziehung im Betäubungsmittelstrafrecht
Tatmittel oder Tatertrag: Kaum ein Bereich des materiellen Strafrechts ist derart von Differenzierungsfragen durchzogen wie das Betäubungsmittelstrafrecht. Dies gilt nicht nur für die Tatbestandsmerkmale selbst, sondern zunehmend auch für die Einziehungsentscheidungen nach §§ 73 ff. StGB. In seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 (2 StR 112/25) klärt der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere grundlegende Fragen im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögenswerten, die im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten verwendet oder erlangt wurden – insbesondere die dogmatische Trennung zwischen Tatmitteln und Taterträgen sowie die Reichweite der gesamtschuldnerischen Haftung.
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Strafzumessung bei Abrechnungsbetrug
BGH zum Umgang mit wirtschaftskriminellen Corona-Fällen: Die Corona-Pandemie stellte nicht nur das Gesundheitssystem vor Herausforderungen, sondern öffnete auch Tür und Tor für Missbrauch. Insbesondere die staatlich finanzierten Bürgertestungen gerieten früh in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, da sich durch unzureichende Kontrollen erhebliche Summen betrügerisch vereinnahmen ließen.
Der Bundesgerichtshof hatte nun in einem Urteil vom 12. März 2025 (2 StR 100/24) Gelegenheit, sich zur strafrechtlichen Bewertung eines besonders aufwendig betriebenen Abrechnungsbetrugs im Bereich der COVID-19-Testvergütung zu äußern. Die Entscheidung ist nicht nur aus kriminologischer, sondern vor allem aus dogmatischer Sicht bemerkenswert – insbesondere im Hinblick auf den Vermögensschadenbegriff, die formale Struktur des Betrugstatbestands und die Strafzumessung.
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