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Prozessuale Tat und Verfahrenshindernis im Strafprozess

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2025 (3 StR 594/24) gibt Anlass, die prozessuale Tatidentität und deren Bedeutung für die Reichweite der Urteilsfindung zu beleuchten. Der Senat musste klären, ob eine Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt steht, auch ohne ausdrückliche Anklageerhebung zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden darf. Die Antwort fiel eindeutig aus: Ohne Anklage oder Nachtragsanklage fehlt es an einer Verfahrensgrundlage, selbst wenn der Vorwurf sachlich mit dem Hauptdelikt verknüpft ist.

Sachverhalt

Ausgangspunkt war der Betrieb einer professionellen Cannabisplantage mit über achthundert Pflanzen, die nach ihrer ersten Ernte mehrere Kilogramm THC hätten liefern können. Der Hauptangeklagte organisierte Anbau und Vertrieb, unterstützt von einem Mitangeklagten. Ein Elektriker stieß bei Arbeiten auf Manipulationen am Stromanschluss und kündigte an, dies zu melden. Um eine Entdeckung zu verhindern, suchten die Beteiligten den Zeugen noch am selben Tag auf, drohten ihm mit Konsequenzen und wollten ihn so von einer Anzeige abhalten. Der Zeuge ließ sich nicht einschüchtern.

Die Anklage beschränkte sich auf das Handeltreiben mit Cannabis. Gleichwohl verurteilte das Landgericht wegen Handeltreibens in Tateinheit mit Bedrohung und versuchter Nötigung. Der BGH hob diese Teile der Verurteilung auf, stellte das Verfahren insoweit ein und änderte die Schuldsprüche.

Juristische Analyse

Zentral war die Frage, ob das Betäubungsmitteldelikt und die Bedrohung als einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zu betrachten sind. Die prozessuale Tat umfasst den in der Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit. Eine natürliche Handlungseinheit oder ein untrennbarer innerer Zusammenhang kann dazu führen, dass auch materiellrechtlich selbständige Delikte unter eine prozessuale Tat fallen.

Der Senat stellte fest, dass der Betrieb der Plantage und die Bedrohung weder örtlich noch zeitlich so eng verbunden waren, dass sich ein einheitlicher Lebensvorgang aufdrängte. Das Ziel, den Cannabishandel zu sichern, genügte nicht für prozessuale Tatidentität; ein übereinstimmender Beweggrund ersetzt nicht den erforderlichen tatsächlichen Zusammenhang. Die Bedrohung stellte vielmehr einen eigenständigen Sachverhalt dar, der nur durch eine gesonderte oder nachträgliche Anklage hätte verfolgt werden dürfen.

Auch aus dem Verhalten der Staatsanwaltschaft ergab sich nichts anderes. Der Verfolgungswille war allein auf das Drogendelikt gerichtet. Das Bedrohungsgeschehen war zwar im Ermittlungsverfahren bekannt und als Beweismittel erwähnt, diente aber lediglich der Illustration des Nachtatverhaltens. Ein paralleles Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung war sogar nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der gerichtliche Hinweis nach § 265 StPO konnte das Verfahrenshindernis nicht beseitigen, weil er die fehlende Anklage nicht ersetzt.

Folge war die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt gemäß § 206a Abs. 1 StPO. Die Schuldsprüche wurden angepasst, die Strafaussprüche aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung mildere Strafen verhängt hätte.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Der BGH zieht eine klare Grenze zwischen Anklage- und Urteilsgegenstand. Selbst wenn ein Begleitdelikt in engem funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf steht, darf es ohne entsprechende Anklage nicht abgeurteilt werden. Diese Praxis stärkt – zumindest im Ergebnis – die Verfahrensrechte des Angeklagten und wahrt den Grundsatz des fairen Verfahrens, da sie sicherstellt, dass sich die Verteidigung auf den tatsächlich zur Entscheidung stehenden Sachverhalt konzentrieren kann – und Überraschungen vermieden werden.

Dogmatische Einordnung und Bedeutung

Der Beschluss bekräftigt die strenge Bindung der Urteilsfindung an den in der Anklage bezeichneten Prozessstoff. Die Figur der prozessualen Tat darf nicht dazu benutzt werden, dem Gericht eine inhaltliche Ausweitung des Verfahrensstoffs ohne Anklage zu gestatten. Auch ein enger sachlicher Zusammenhang – hier die Absicht, die Plantage zu sichern – reicht nicht, wenn der äußere und innere Zusammenhang nicht das Bild eines einheitlichen Geschehens vermittelt.

Für die Praxis bedeutet das zweierlei: Zum einen müssen Staatsanwaltschaften bei bekannten Begleitdelikten prüfen, ob eine Nachtragsanklage geboten ist. Zum anderen schützt die Entscheidung den Angeklagten vor Überraschungsurteilen, die auf nicht angeklagten Sachverhalten beruhen. Gleichzeitig verdeutlicht der BGH, dass prozessuale Tatidentität kein bloßer Annex zur materiellrechtlichen Tateinheit ist, sondern einer eigenständigen, restriktiven Prüfung bedarf.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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