Die Entscheidung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2025 (Az. 3 Ws 241/25) befasst sich mit einem praxisrelevanten, in der strafprozessualen Literatur bislang wenig vertieften Problem: der Fortsetzbarkeit eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine erledigte Notveräußerung nach § 111p StPO.
Der Senat nimmt dies zum Anlass, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Lichte grundrechtlicher Eigentumsgarantien neu zu konturieren und die Voraussetzungen einer wirksamen Notveräußerung dogmatisch durchdrungen zu präzisieren. Im Zentrum der Entscheidung steht das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Sicherungsinteresse und den verfahrensrechtlichen Schutzrechten des Betroffenen – mit bemerkenswerten Konsequenzen für die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Sachverhalt
Dem Beschluss lag ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren gegen den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zugrunde. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde durch das AG Bochum ein Vermögensarrest i. H. v. über einer Million Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten angeordnet. In dessen Vollzug wurden zwei hochpreisige Fahrzeuge – ein Ford Mustang und ein Mercedes GLC – gepfändet. Später ordnete die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf drohende Standschäden und unverhältnismäßige Sicherstellungskosten deren Notveräußerung an.
Der Angeklagte legte gegen die Maßnahme Beschwerde ein. Noch während des laufenden Verfahrens vor dem OLG wurde die Notveräußerung durchgeführt. Die Fahrzeuge erzielten nahezu ihre geschätzten Zeitwerte. Der Angeklagte begehrte im Anschluss die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme sowie eine Vorabentscheidung zu Ansprüchen nach dem StrEG.
Juristische Analyse
Fortsetzungsfeststellungsinteresse trotz Erledigung
Zentraler Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Frage, ob trotz zwischenzeitlicher Durchführung der Notveräußerung ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht. Das OLG Hamm bejaht dies mit zutreffender Begründung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen – wie dem in das Sacheigentum nach Art. 14 GG – kann eine gerichtliche Kontrolle geboten sein, selbst wenn die Maßnahme faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist.
Die Ersetzung des Sacheigentums durch den Erlös stellt nach Auffassung des Senats einen fortdauernden Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dabei kommt es nicht entscheidend auf einen ökonomischen Nachteil an, sondern auf die qualitative Änderung der Eigentumsposition. Der Senat stellt sich damit gegen eine rein formale Betrachtung der Erledigung und betont den grundrechtlichen Schutzgehalt des § 111p StPO.
Anforderungen an die Anordnung einer Notveräußerung
Im Ergebnis qualifiziert der Senat die streitgegenständliche Notveräußerung als rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erfüllt waren. Die Vorschrift erlaubt eine Notveräußerung nur bei drohendem Verderb, erheblichem Wertverlust oder wenn Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. An all dem fehlte es hier.
Zwar existierten Gutachten über die Zeitwerte der Fahrzeuge, doch enthielten diese keine belastbaren Feststellungen zu konkreten drohenden Wertverlusten. Die pauschale Bezugnahme auf „gerichtsbekannte“ Risiken langer Standzeiten ließ der Senat nicht gelten. Der Hinweis des Landgerichts, dass plattgestandene Reifen und rissiges Gummi einen erheblichen Wertverlust erwarten ließen, wurde mangels nachprüfbarer Grundlage als spekulativ zurückgewiesen – insbesondere, weil etwaige Standschäden bereits in die gutachterliche Bewertung eingeflossen waren. Der Senat fordert insoweit eine deutlich differenziertere Darlegung und eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen bereits eingepreisten und zukünftig drohenden Schäden.
Auch die Höhe der bislang angefallenen Sicherstellungskosten – rund 800 € pro Fahrzeug – genügte nach Ansicht des Gerichts nicht, um eine Notveräußerung zu rechtfertigen. Die Kostenquote lag unter 5 % des Fahrzeugwertes, was nicht als „erheblich“ im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden könne. Prognostisch sei eine weitere Kostenerhöhung ebenfalls nicht tragfähig vorhersehbar gewesen, zumal die Urteilsverkündung bereits kurz bevorstand. Die hypothetische Annahme eines langjährigen Revisionsverfahrens als Grundlage für eine weitere Wertminderung sei verfehlt.
Kein vorweggenommener StrEG-Anspruch
Unbegründet war hingegen der Antrag des Angeklagten auf Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach dem StrEG. Das OLG stellt klar, dass über eine solche Frage grundsätzlich erst im Rahmen der Hauptentscheidung entschieden werden kann. Eine isolierte Vorabentscheidung im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, zumal der Ausgang des Strafverfahrens noch ungewiss ist. Zudem weist der Senat darauf hin, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG nicht von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, sondern vom prozessualen Ausgang des Hauptverfahrens abhängt.
Bewertung und praktische Implikationen
Die Entscheidung des OLG Hamm leistet in mehrfacher Hinsicht einen wichtigen Beitrag zur dogmatischen und praktischen Klärung des § 111p StPO. Zunächst bringt sie Klarheit über die Reichweite des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nach Durchführung einer Notveräußerung. Die Betonung des fortdauernden Grundrechtseingriffs rückt den Eigentumsschutz in den Mittelpunkt und verhindert eine rechtsfreie Exekution durch vorauseilende Vollziehung.
Zugleich setzt der Senat der gängigen Praxis der Staatsanwaltschaften und Strafkammern enge Grenzen bei der Auslegung des Begriffs des „drohenden Wertverlusts“. Pauschale Annahmen und vermeintlich „gerichtsbekannte“ Tatsachen reichen nicht aus. Es bedarf konkreter, sachverständig fundierter Prognosen. Die Schwelle zur Erheblichkeit der Aufbewahrungskosten wird streng bemessen, auch um eine Aushöhlung der Eigentumsgarantie zu verhindern.
Die Entscheidung fordert eine erhöhte Sorgfalt bei der Begründung und Durchführung von Notveräußerungen und stellt zugleich sicher, dass gerichtlicher Rechtsschutz nicht durch faktisches Vollzugshandeln ins Leere läuft.
Quintessenz
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht, dass Notveräußerungen nach § 111p StPO keine rechtsfreien Räume darstellen. Auch im Ermittlungsverfahren bleibt das Grundrecht auf Eigentum uneingeschränkt justiziabel. Die Maßstäbe für die Annahme erheblicher Wertverluste oder Kosten sind hoch anzusetzen und bedürfen konkreter Begründung. Rechtsmittel verlieren durch faktische Erledigung nicht zwangsläufig ihre Funktion, solange ein substantieller Grundrechtseingriff fortbesteht. Damit stärkt die Entscheidung nicht nur den Eigentumsschutz, sondern auch den effektiven Rechtsschutz im strafprozessualen Sicherungsverfahren.
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