Reichweite der strafprozessualen Unterbrechungshandlungen: Die strafrechtliche Aufarbeitung von Wirtschaftskriminalität steht nicht selten unter dem Druck verjährungsbedingter Einstellung. Gerade bei komplexen Tatserien, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wird die genaue Bestimmung des Verjährungsbeginns und die Wirkung von Unterbrechungshandlungen zur Schlüsselfrage.
In seinem Beschluss vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) hat der Bundesgerichtshof eine vielschichtige Entscheidung zur Untreue, zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und insbesondere zur Verjährung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich der Beginn und die Hemmung der Verfolgungsverjährung bei § 299 StGB a.F. bestimmen lassen – und welche Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in Unterbrechungsakten zu stellen sind.
Sachverhalt
Der Angeklagte war als leitender Angestellter in der PR-Abteilung eines Unternehmens tätig und bestellte über Jahre hinweg Ausstattung für PR-Aktionen bei einer Firma, deren Gesellschafter als Mittäter an einem umfangreichen System der Vorteilsgewährung beteiligt waren. Im Gegenzug erhielt der Angeklagte Reisen und Sachleistungen im Wert von mehreren hunderttausend Euro, die über fingierte Rechnungen verschleiert und vom Unternehmen bezahlt wurden. Die Einziehungsbeteiligte reichte insgesamt 165 fingierte Rechnungen ein. Die in Rede stehenden Straftaten betrafen die Jahre 2014 und 2015. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Untreue in 16 Fällen und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen. Gegen die Revision wendet sich der BGH – insbesondere in Bezug auf die Verjährungsfrage.
Juristische Analyse
I. Strafrechtliche Einordnung der Taten
Das Landgericht qualifizierte die Handlungen des Angeklagten als gewerbsmäßigen Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB a.F.). Hervorzuheben ist die konsequente Abgrenzung zwischen den Vorteilsannahmen (Bestechlichkeit) und den Täuschungshandlungen gegenüber dem Arbeitgeber (Betrug/Untreue). Für den Bereich des § 299 StGB stellte das Gericht auf die einzelne Zuwendung ab und nahm Tatmehrheit an – zu Recht, da es an einer im Vorhinein konkretisierten Unrechtsvereinbarung über Art und Umfang der Vorteile fehlte.
Der BGH bestätigt diese Wertung und betont, dass die Vorteile jeweils unabhängig voneinander gewährt und empfangen wurden. Auch die Annahme getrennter Ausführungshandlungen bei Betrug und Bestechlichkeit, die in keinem Fall deckungsgleich verliefen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch ergibt sich eine klare Trennung tatbestandlicher Handlungen – mit entsprechenden Folgen für Konkurrenz und Strafzumessung.
II. Verjährung der Bestechungstaten: Maßgeblicher Zeitpunkt der Tatbeendigung
Zentral für das Verfahren war die Frage, ob die Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB a.F.) bereits verjährt waren. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Gemäß § 78a StGB beginnt sie mit Beendigung der Tat.
Der BGH stellt klar, dass bei einer Vielzahl von Vorteilsannahmen in getrennten Akten nicht der Zeitpunkt der letzten Handlung der Gegenseite maßgeblich ist, sondern die jeweilige Vorteilsannahme durch den Bestochenen. Damit setzt der Verjährungslauf bei jeder einzelnen Zuwendung individuell ein. Für die früheste Tat begann die Frist im Januar 2014 und lief regulär im Januar 2019 ab, für die letzte Tat vom 8. Juni 2015 entsprechend im Juni 2020.
III. Unterbrechung der Verjährung: Reichweite und Voraussetzungen
Zur Verhinderung der Verjährung waren mehrere Unterbrechungshandlungen relevant, insbesondere:
- Vorladung als Beschuldigter (Juni 2016): Diese unterbrach wirksam den Fristlauf, da der Tatvorwurf ausdrücklich auch die Bestechlichkeit umfasste.
- Durchsuchungsbeschlüsse (Oktober 2018): Obwohl in diesen der Tatbestand der Bestechlichkeit nicht explizit benannt wurde, erkannte der BGH an, dass sich aus der Beschreibung des zugrunde liegenden Sachverhalts der umfassende Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden ergab. Entscheidend sei die prozessuale Identität der Tat, nicht ihre konkrete rechtliche Bewertung. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung und sichert die praktische Wirksamkeit von Unterbrechungshandlungen auch bei unklarer rechtlicher Würdigung.
- Erhebung der Anklage (April 2022) und Eröffnungsbeschluss (April 2023): Diese Maßnahmen unterbrachen die Verjährung erneut und führten dazu, dass zum Zeitpunkt des Urteils im Dezember 2023 keine Tat verjährt war. Seitdem läuft die Verjährung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB nicht weiter.
Der BGH unterstreicht, dass für die Unterbrechungswirkung die Identität der prozessualen Tat maßgeblich ist, nicht deren rechtliche Subsumtion. Der Tatkomplex der Vorteilsgewährung an einen PR-Leiter gegen Vergabe von Scheinaufträgen war durchgängig Gegenstand des Ermittlungsverfahrens – auch wenn einzelne Tatbestände in Maßnahmenbeschlüssen nicht benannt wurden.
IV. Keine Gesamtstrafenbildung mit früherem Urteil
Bemerkenswert ist die strafprozessuale Nebenthematik der gescheiterten Gesamtstrafenbildung mit einem früheren Urteil des LG Kiel, das den Angeklagten bereits 2022 zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte. Da das dortige Urteil noch nicht rechtskräftig war und auch keine vollständige Akteneinsicht möglich war, entschied sich das LG Hamburg zu Recht gegen eine Gesamtstrafenbildung und verwies auf das Nachtragsverfahren nach § 460 StPO. Der BGH bestätigt diese Vorgehensweise. Sie zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten im Spannungsfeld zwischen Verfahrensbeschleunigung und vollständiger Rechtsklarheit.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des BGH vom 23. April 2025 beleuchtet mit großer Präzision die verjährungsrechtliche Behandlung von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Der Senat konkretisiert die Anforderungen an den Verjährungsbeginn bei sukzessiver Vorteilsannahme, bekräftigt die Tragweite prozessualer Tatidentität für Unterbrechungshandlungen und stärkt die Rechtssicherheit in Großverfahren der Wirtschaftskriminalität.
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