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Buchgeld als Tatertrag: BayObLG konkretisiert Voraussetzungen der Einziehung bei Geldgutschrift

In einem Beschluss vom 18. Juli 2025 (BayObLG, Beschl. v. 18.07.2025 – 206 StRR 224/25) setzt sich das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen die Einziehung von Buchgeld nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB zulässig ist. Dabei geht es insbesondere um die dogmatische Abgrenzung zwischen faktischer Verfügungsgewalt und bloßem transitorischen Besitz bei Gutschrift auf ein Bankkonto. Die Entscheidung schärft die Maßstäbe für die tatrichterliche Feststellung des „Erlangens“ von Taterträgen und liefert klare Kriterien zur Abgrenzung der Einziehungsfähigkeit in Konstellationen arbeitsteiliger Tatbegehung.

Sachverhalt

Der Angeklagte war wegen Beteiligung an einem Betrug verurteilt worden. Im Rahmen der Tatbegehung wurden über ein auf seinen Namen lautendes Konto Beträge in Höhe von insgesamt 15.430 Euro eingenommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts München II verfügte der Angeklagte über das Konto eigenständig, nahm teilweise private Abhebungen vor und leitete die Gelder sodann – mit zeitlicher Verzögerung – an seine Mittäter weiter. Das Landgericht ordnete daraufhin die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB an. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.

Juristische Analyse

I. Maßstab für das „Erlangen“ im Sinne des § 73 StGB

Zentrale dogmatische Fragestellung war, ob die bloße Gutschrift auf einem Konto, auf das der Täter Zugriff hat, bereits das „Erlangen“ eines Vermögensvorteils im Sinne der §§ 73, 73c StGB begründet. Das BayObLG verweist auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach dies nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Täter eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Erlangte zukam.

Ein bloßer transitorischer Besitz – also eine kurzzeitige Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke der sofortigen Weiterleitung – genügt dafür nicht. Maßgeblich ist, ob der Täter über das Geld auch tatsächlich disponieren konnte. Hierbei kommt es auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall an: Dauer und Intensität des Besitzes, Möglichkeit zur eigenständigen Verfügung sowie die Abwesenheit kontrollierender Hintermänner sind entscheidende Faktoren.

II. Anwendung auf den Einzelfall

Das BayObLG bestätigt die Bewertung des Landgerichts, wonach der Angeklagte über faktische Verfügungsgewalt verfügte. Ausschlaggebend war, dass der Angeklagte nicht nur das Konto auf seinen Namen führte, sondern daraus auch private Abhebungen tätigte und die weitergeleiteten Beträge nicht sofort, sondern zeitlich versetzt an seine Hinterleute weitergab. Der Besitz war also nicht rein durchleitend, sondern mit einem zeitlich und tatsächlich selbstbestimmten Zugriff verbunden. Damit konnte das Tatgericht nachvollziehbar annehmen, dass der Angeklagte die Mittel im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB „erlangt“ hatte.

Der Hinweis auf mögliche telefonische Kontrolle oder eine moralische Pflicht zur Ablieferung durch die Hintermänner war für das Gericht unbeachtlich, da faktisch keine unmittelbare Zugriffsbeschränkung bestand. Die Einziehung war somit auch bei arbeitsteiliger Tatbegehung gerechtfertigt.

III. Keine Erhöhung des Strafmaßes durch fehlerhafte Bezifferung

Bemerkenswert ist die Nebenbemerkung des BayObLG zur unzutreffenden Bezifferung des einzuziehenden Betrags: Das Landgericht hatte den Betrag irrtümlich mit 15.430 Euro angegeben, tatsächlich hätten 16.180 Euro eingezogen werden müssen. Gleichwohl sah das Gericht von einer Korrektur ab, da eine höhere Einziehung den Angeklagten im Revisionsverfahren schlechter gestellt hätte – was revisionsrechtlich unzulässig ist.

IV. Keine namentliche Nennung von Gesamtschuldnern erforderlich

Einen weiteren klärenden Hinweis gibt der Beschluss zur prozessualen Handhabung bei Gesamtschuldnerschaft: Die Mittäter mussten im Urteilstenor nicht namentlich benannt werden. Es genügt, dass der Umfang der Einziehung sachlich korrekt und individualisiert dem einzelnen Täter zugeordnet ist. Das Urteil bleibt damit prozessual vollständig.

V. Nachholung der Anwendungsvorschrift durch das Revisionsgericht

Abschließend stellt das BayObLG klar, dass die für die Rechtsfolgenentscheidung maßgeblichen Einziehungsvorschriften (§§ 73 ff. StGB) in der Urteilsformel hätten aufgeführt werden müssen. Da dies durch das Landgericht unterlassen wurde, holte der Senat die Angabe nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO nach. Eine solche Ergänzung ist revisionsrechtlich zulässig und erforderlich zur Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen an gerichtliche Entscheidungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Bilanz: Auch im digitalen Zahlungsverkehr bleibt das Strafrecht an die wirtschaftliche Realität gebunden. Wo Kontrolle und Zugriff vorliegen, ist auch Einziehung möglich – und gerechtfertigt. Die Entscheidung gibt der Praxis klare Orientierung zur Beurteilung arbeitsteiliger Begehungsweisen und der Einziehung von Zahlungsvorgängen im strafrechtlichen Kontext.

Quintessenz

Die Entscheidung des BayObLG bekräftigt und konkretisiert die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen in Form von Buchgeld. Allein die Gutschrift auf einem Konto reicht nicht aus – entscheidend ist, ob der Täter über eine selbstständige faktische Verfügungsgewalt verfügte. Die Bewertung obliegt dem Tatgericht, bedarf aber einer sorgfältigen tatrichterlichen Begründung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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