Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 (5 StR 388/25) wirft grundlegende Fragen zur Balance zwischen Sicherheit und Öffentlichkeit im Strafverfahren auf. Der Fall zeigt, wie schnell gerichtliche Maßnahmen, die auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheinen, in einen Konflikt mit verfassungsrechtlichen Prinzipien geraten können. Die Entscheidung des 5. Strafsenats unterstreicht, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht leichtfertig eingeschränkt werden darf – selbst dann nicht, wenn ein Zuschauer durch unangemessenes Verhalten auffällt.
(mehr …)Schlagwort: StPO
Die Strafprozessordnung (StPO) ist das deutsche Gesetz, das das Strafverfahren vor Gericht regelt. Die StPO regelt die Abläufe und Verfahrensschritte bei der Durchführung eines Strafverfahrens von den Ermittlungen über die Hauptverhandlung bis hin zur Urteilsverkündung. Sie enthält Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Interessen von Beschuldigten und Opfern sowie zur Beweissicherung. Die StPO regelt auch die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten wie Staatsanwälte, Verteidiger, Zeugen und Sachverständige. Die Strafprozessordnung ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts und gewährleistet ein faires und rechtsstaatliches Verfahren bei der Aufklärung von Straftaten. Die Strafprozessordnung ist das Kernelement im Strafprozess, jeglicher Vorgang in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren hat sich an der StPO zu orientieren.
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Gesichtserkennung als Beweismittel: Pflichtverteidiger!
Die Digitalisierung hat nicht nur unseren Alltag verändert, sondern auch die Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden. Immer häufiger kommen technische Hilfsmittel wie Gesichtserkennungssoftware zum Einsatz, um Tatverdächtige zu identifizieren. Doch was passiert, wenn ein gesamtes Ermittlungsverfahren im Wesentlichen auf den Ergebnissen einer solchen Software beruht – ohne dass deren Funktionsweise, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit ausreichend dokumentiert oder überprüft wird?
Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem Beschluss vom 24. April 2025 (Az.: 5 Ds 29 Js 1276/25) klargestellt, dass in solchen Fällen die Sach- und Rechtslage als so schwierig einzustufen ist, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) geboten ist. Die Entscheidung wirft überraschend grundsätzliche Fragen auf: Wie zuverlässig sind algorithmische Identifizierungsmethoden als Beweismittel? Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit solche Ergebnisse vor Gericht verwertet werden dürfen? Und welche Rolle spielt dabei die Verteidigung, wenn der Angeklagte selbst schweigt und die Beweisführung allein auf technischen Auswertungen beruht?
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Bundesverfassungsgericht stoppt massenhafte Protokollierung von Internetanfragen
DNS-Überwachung auf dem Prüfstand: Mit zunehmender Vernetzung steigt naturgemäß auch das Interesse von Ermittlungsbehörden, digitale Spuren zu nutzen, um Straftaten aufzuklären – wobei diese (durchaus nachvollziehbar) immer bemüht sind, Grenzen noch ein wenig weiter zu verschieben. Ein aktueller Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2025 (Az.: 1 BvR 2317/25 – dazu auch auf LinkedIn von mir) wirft in diesem grundlegenden Szenario grundsätzliche Fragen auf: Wie weit dürfen staatliche Eingriffe in die Infrastruktur des Internets gehen? Und wo liegen strafprozessuale Grenzen, wenn es um die massenhafte Überwachung von DNS-Abfragen geht?
Das Gericht hat in einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung einer Ermittlungsanordnung des Amtsgerichts Oldenburg ausgesetzt, die Internetprovider verpflichten sollte, alle DNS-Anfragen ihrer Kunden zu einem bestimmten Server zu protokollieren und an die Ermittlungsbehörden weiterzuleiten. Die Entscheidung ist nicht nur ein juristischer Meilenstein, sondern berührt auch die Grundfesten des Fernmeldegeheimnisses und die Balance zwischen Strafverfolgung und Grundrechtsschutz.
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Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafprozesses
Das Recht auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es, dass der Beschuldigte seine prozessualen Rechte und Möglichkeiten mit der gebotenen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren kann. An ihm ist die Ausgestaltung des Strafverfahrens zu messen, wenn und soweit eine besondere verfassungsrechtliche Gewährleistung nicht besteht.
Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzen. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt jedoch erst dann vor, wenn eine Gesamtschau des Verfahrensrechts – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist.
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Pflichtverteidiger nach Einspruch gegen einen Strafbefehl
Ein Strafbefehlsverfahren bietet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Bagatell- und Standardfälle ohne mündliche Verhandlung zu erledigen. Doch was geschieht, wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt und das Verfahren in eine Hauptverhandlung übergeht? Das Landgericht Koblenz (1 Qs 45/25) hat nun hervorgehoben, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bestehen kann – selbst wenn der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger hat.
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Auslieferungshaft und einstweiliger Rechtsschutz
Die Auslieferungshaft wirft komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere wenn es um den Schutz der Rechte von Inhaftierten geht. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 (Az: III-2 OAus 199/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung im Rahmen der Auslieferungshaft zulässig ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit eines Hauptsacheantrags und präzisiert die Reichweite der Beistandsbestellung nach dem Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG).
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Notwendige Feststellungen bei Sozialleistungsbetrug
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, stellt sich in der Strafrechtspraxis regelmäßig – besonders in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, bei denen komplexe sozialrechtliche Subsumtionen erforderlich sind. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az: III-3 ORs 42/25) klargestellt, dass eine solche Beschränkung auch dann zulässig sein kann, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zwar lückenhaft erscheinen, aber den Schuldumfang ausreichend erkennen lassen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Grenzen der revisionsgerichtlichen Befugnisse bei der Neubildung einer Gesamtstrafe auf.
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Serienmordverdacht gegen Krankenhauspfleger: Strafrechtliche Haftung des Krankenhaus-Managements?
Ein ehemaliger Krankenpfleger steht im Verdacht, über Jahre hinweg auf zwei Palliativ- und Intensivstationen in Nordrhein-Westfalen gezielt Patienten durch Überdosen an Beruhigungs- und Schmerzmitteln getötet zu haben.
Die Ermittler gehen aktuell von weit über 20 weiteren Mordverdachtsfällen aus, zusätzlich zu den bereits vorgeworfenen und gerichtlich bereits verhandelten zehn Morden und zahlreichen Mordversuchen (das Urteil des LG Aachen ist nicht rechtskräftig und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung!). Da inzwischen auch gegen eine unbestimmte Zahl Dritter ermittelt werden soll, möchte ich mich kurz mit der Frage der Haftung dieser beschäftigen.
Zu meinem Hintergrund: Neben meiner originären Tätigkeit als Strafverteidiger verteidige und berate ich in der IT- und Criminal-Compliance; ich bin zertifiziert in Compliance (Fernuni Hagen) und Krisenkommunikation (SRH) – zudem habe ich alleine in diesem Jahr in mehreren Fällen Ärzte hinsichtlich des Vorwurfs versuchter Körperverletzungs- und Tötungsdelikte verteidigt.
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BayObLG zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen Aktivisten
Am 1. September 2025 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Strafrechtler, sondern auch für die öffentliche Debatte um Protestkultur und polizeiliche Befugnisse von Bedeutung ist. Der Beschluss (204 StRR 333/25) hebt ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf und verweist die Sache zurück – mit weitreichenden Implikationen für die Bewertung von Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte, insbesondere im Kontext von Aktivistenprotesten. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Umständen das Filmen eines Polizeieinsatzes als Grundlage für eine Festnahme dienen kann und wann eine solche Maßnahme rechtmäßig ist.
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Verhältnismäßigkeit der Auswertedauer bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen
Die digitale Durchsuchung und Sicherstellung von Datenträgern ist längst zentrales Instrument der modernen Strafverfolgung, wobei die Praxis zeig, dass die Auswertung sichergestellter Daten mitunter viele Monate bis Jahre andauert – dies aber kollidiert mit den Grundrechten der Betroffenen auf Eigentum (Art. 14 GG), informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
Aktuelle Entscheidungen verschiedener Landgerichte (Hamburg, Gera, Dresden, Köln, Essen, Frankfurt) zeichnen ein einheitliches Bild: Die Dauer der vorläufigen Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern unterliegt strengen verfahrensrechtlichen und verfassungsrechtlichen Schranken. Der Grundtenor aller Urteile lässt sich auf eine Formel bringen: Je länger die Auswertung dauert, desto höher müssen die Hürden für ihre Rechtmäßigkeit sein.
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Untreue und Einziehung von Taterträgen
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2025 (6 StR 668/24) wirft grundlegende Fragen zur strafrechtlichen Behandlung von Untreuefällen auf, in denen Täter versuchen, durch nachträgliche Zahlungsanweisungen die Einziehung von Taterträgen abzuwenden. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Schadenskompensation und bloßer formaler Erfüllungshandlung.
Der BGH stellt klar: Eine Überweisungsanweisung allein reicht nicht aus, um den staatlichen Einziehungsanspruch entfallen zu lassen. Vielmehr bedarf es des tatsächlichen Leistungserfolgs – also der Gutschrift auf dem Konto des Geschädigten. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie komplex die Anwendung des § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) in Wirtschaftsstrafsachen sein kann, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine Wiedergutmachung tatsächlich auf persönlichem Verzicht oder erheblichen Leistungen des Täters beruht.
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Einziehung von Spieleinsätzen beim unerlaubten Glücksspiel
Bruttoprinzip setzt sich durch: Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 12. September 2025 (1 ORs 14/25) eine grundsätzliche Frage zur Einziehung von Vermögenswerten bei unerlaubtem Glücksspiel entschieden: Unterliegen der Einziehung nach § 73 StGB die gesamten Spieleinsätze oder lediglich der Reinertrag des Täters? Der Senat bestätigte das sogenannte Bruttoprinzip und ordnete die Einziehung des Gesamtbetrags der Spieleinsätze in Höhe von 440.000 Euro an – ein klares Signal, dass die Abschöpfung von Taterträgen auch in diesem Sonderfall nicht auf den Nettoertrag beschränkt bleibt.
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Großrazzia der Europäischen Staatsanwaltschaft: 48 Millionen Euro Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen aufgedeckt
Gestern, am 24. Oktober 2025, führte die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO oder auch EUSta) eine groß angelegte Razzia in sieben Ländern durch, um einen mutmaßlichen Steuerbetrug im Umfang von 48 Millionen Euro zu untersuchen. Im Fokus steht ein organisiertes Netzwerk, das seit 2018 mithilfe von Briefkastenfirmen in mehreren EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich systematisch Mehrwertsteuer hinterzogen haben soll.
Beachten Sie: Ich kommentiere im BeckOK-StPO ausgewählte RISTBV-Normen zu Arbeitsweise und Kompetenz der europäischen Staatsanwaltschaft.
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Keine Durchsuchung bei jahrealten Vorwürfen ohne aktuellen Bezug
In Cybercrime-Strafverfahren spielen zeitliche Abläufe durchaus eine Rolle, wie sich in einem Beschluss des Landgerichts Magdeburg (21 Qs 18/25) zeigt. In diesem Beschluss geht es um die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte gegen einen Beschuldigten ermittelt, da dieser vor zweieinhalb Jahren im Darknet geringe Mengen Methamphetamin und Marihuana bestellt haben soll. Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2024 einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten, der vom Amtsgericht Magdeburg erlassen und im Januar 2025 vollzogen wurde.
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Beweiswürdigung wenn der einzige Belastungszeuge fehlt
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, 206 StRR 227/25) hat in aktueller Entscheidung die hohen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen präzisiert, in denen der einzige Belastungszeuhe fehlt: Das Urteil hebt das Urteil des Landgerichts München I auf und verweist die Sache zurück, weil die Beweiswürdigung Lücken aufwies, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verletzten.
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