Schlagwort: Hanf

Rechtsanwalt für Hanf und BTM-Strafrecht – Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Hanf. Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Hanf professionell und seriös. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Werbung für Cannabis

    Werbung für Cannabis

    Darf man Werbung für Cannabis machen: Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland stellt sich natürlich auch die Frage, wie legale Geschäftsbereiche erschlossen werden können. Auf absehbare Zeit wird dies allerdings schwierig sein, da der Gesetzgeber genau diese Frage aus dem CanG ausgenommen hat und (irgendwann) ein zweites Gesetz nachschieben möchte. Dafür hat man allerdings gleich mal die Werbung unmöglich gemacht, mit teils absurden Folgen.

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  • KCanG: Was ist ein Steckling?

    KCanG: Was ist ein Steckling?

    Mit dem KCanG kommen neue Definitionen und Abgrenzungsfragen, da der Gesetzgeber versuchen muss, eine schwierige Situation zwischen Legalität und Illegalität abzugrenzen. Besonders spannend: Was ist ein Steckling?

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  • Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?

    Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?

    Cannabis wird in Deutschland legalisiert – jedenfalls teilweise: Am 27.03.2024 wurde das neue deutsche Cannabisgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01. April 2024 in Kraft. Damit endet die Ära, in der Cannabis über das BtMG reguliert war und zukünftig ist vor allem das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu berücksichtigen.

    In Deutschland geht man dabei den folgenden Weg: Der Besitz von Cannabis ist bis zu einer bestimmten Menge legal und erst bei spürbarer Überschreitung eine Straftat. Dabei darf man Zuhause mehr Cannabis besitzen, als auf der Straße in der Hosentasche haben.

    Gewollt ist ein System, in dem nicht kommerziell betriebene Cannabis-Social-Clubs („Anbauvereinigungen“) als Bezugsquelle dienen, wobei es recht aufwendig ist, eine solche einzurichten und zu betreiben. Die Sicherheitsanforderungen, aber auch behördliche Voraussetzungen sind sehr hoch! Wohl um hier Strafbarkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Kauf von Cannabis ebenfalls straflos gestellt, solange man nicht „zu viel“ kauft. Insgesamt stellt es sich in Deutschland seit dem 01. April 2024 so dar:

    • Man darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, wenn man unterwegs ist; zu Hause dürfen 50 Gramm Cannabis vorhanden sein;
    • Man darf täglich bis zu 25 Gramm Cannabis kaufen, pro Monat aber maximal 50 Gramm;
    • Stecklinge und Samen sind aus dem Cannabis-Begriff ausgenommen, sodass hier erhebliche Freiheit herrscht, aber: Man darf maximal 3 lebende Cannabispflanzen besitzen, muss also auf den Übergang Steckling -> Pflanze genau achten
    • Hinweis: ich sehe Streitpotenzial, ob die Zahl der Pflanzen auch nur gilt, wenn man nicht parallel noch Cannabis zu Hause hat – das Gesetz ist wegen des „oder“ an der Stelle so formuliert, dass die Rechtsprechung keineswegs sicher vorherzusagen ist; der Gesetzgeber hat es auch nicht klar formuliert, in der Drucksache 20/8704 auf Seite 131 ist zwar vom gleichzeitigen Anbau die Rede, dies bezieht sich aber nur auf die Anzahl der Pflanzen, die man gleichzeitig hat; anders in der Drucksache 20/10426, S. 130, hier ist klargestellt, dass beides Parallel bestehen soll;
    • Ausländer wie Touristen profitieren grundsätzlich auch von diesen Regelungen! Aber Sie sollten sich an an der kleinsten zulässigen Menge orientieren und niemals mehr als 25 Gramm erwerben oder bei sich führen. Auch nicht in ihrem Hotelzimmer.

    Cannabisgesetz 2024

    Rund um Cannabidiol und legale Hanfprodukte ergeben sich zahlreiche Fragen, die in einer Schnittmenge aus BTM-Strafrecht und Wettbewerbsrecht liegen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist im UWG, speziell Kosmetikrecht und Lebensmittelrecht tätig und berät Unternehmen bei Fragen rund um den legalen Vertrieb samt Bewerbung von Cannabis, Cannabidiol und legale Hanfprodukte.

    Was ist strafbar mit dem KCanG?

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird entsrechend §34 bestraft, wer

    1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
      • a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
      • insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
      • mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
    2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
      • a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
      • b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
    3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
    4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
    5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
    6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
    7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
    8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
    9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
    10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
    11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
    12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
      • a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
      • b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
    13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
    14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
    15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut,
    16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.

    Abgestuftes System im KCanG

    Es wird für viele am einfachsten sein, sich an den Grenzen zur Straftat zu orientieren. Tatsächlich aber gibt es einen erlaubten Bereich, bei geringer Überschreitung drohen Bußgelder und erst bei erheblicher Überschreitung, dann Straftaten. So ist mit §3 folgender Besitz erlaubt:

    (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.

    (2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
    1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
    2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.

    In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.

    Man darf also bis zu 25 Gramm „in der Tasche“ haben, erst ab 30 Gramm ist es aber eine Straftat.

    Wo darf man kaufen?

    Der Gesetzgeber hat den Kauf rein mengenbasiert erlaubt, nicht von der Quelle her. Solange man sich an obige Grenzwerte hält, ist also der Kauf beim Dealer nicht mehr strafbar! Anders ist dies für den Verkäufer, der schwarz agierende Dealer macht sich immer Strafbar.

    Mittelfristig gewollt ist allerdings der Erwerb über sogenannte Anbauvereinigungen.

    Wie wirkt sich das auf bestehende Strafen aus?

    Wer wegen einer Tat verurteilt wurde, die heute straflos ist, der soll rehabilitiert werden. Die Staatsanwaltschaften prüfen bei noch vollstreckten Strafen automatisch, wie man hier handelt. Selbst bei Gesamtstrafen, wo Cannabis nur zum Teil eine Rolle spielte, kann (muss nicht!) die Gesamtstrafe geöffnet und neu bestimmt werden. Zentrale Norm ist Art. 313 EGStGB, hier wird es auf den Einzelfall ankommen.

    Was ist mit dem BZR?

    Heute straflose Einträge können auf Antrag im BZR gelöscht werden, hierzu muss bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag nach §41 Abs.1 KCanG dahin gestellt werden, dass die entsprechende Eintragung „tilgungsfähig“ ist. Warum diese Wortwahl tückisch ist, habe ich bereits beschrieben. Aus meiner Sicht ist unklar, ob die Überliegefrist des BZRG in diesen Fällen greift oder sofort zu löschen ist, der Gesetzgeber hat die Problematik offenkundig nicht erkannt.

    Was ist mit laufenden Strafverfahren?

    Auch hier kommt es auf den Einzelfall an: Betroffene, die eindeutig nach heutigem Stand nicht mehr strafbar gehandelt haben, sollten sich nach Anklage nicht mit Einstellungen abspeisen lassen, sondern auf einen Freispruch drängen (wenn keine andere Tat mit angeklagt wurde). Im Übrigen muss man abwägen was sinnvoll ist. Viele Tatbestände, speziell rund um Plantagen, muss man speziell im Vorbereitungsstadium (dort wo Samen oder Stecklinge eine Rolle spielen) neu bewerten und darf hier nicht blind frühere Rechtsprechung anwenden. Der Gesetzgeber hat hier viel Luft geschaffen, die man vor Gericht auch erstreiten muss.

    Vorsicht beim Autofahren

    Vollkommen unklar ist die derzeitige Situation beim Autofahren. Aus anwaltlicher Sicht kann nur geraten werden, auf keinen Fall zu Kiffen und danach Auto zu fahren. Lassen Sie mindestens 3 volle Konsumfreie Tage zwischen dem Kiffen und einer Autofahrt vergehen. Mindestens.

    Was sind unterschätzte Straftaten?

    Es gibt Straftaten, die man schnell unterschätzt, weil ja scheinbar so viel legal ist: Auch wenn Sie erwerben dürfen, dürfen Sie nicht abgeben an andere und auch nicht ins Ausland das Cannabis verbringen. Und auf gar keinen Fall, dann drohen ganz erhebliche Straftaten, dürfen Sie an Minderjährige Cannabis abgeben!

    Touristen in Deutschland

    Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern oder Touristen. Aus hiesiger Sicht ist jeder, der pro Tag bis zu 25 Gramm erwirbt privilegiert und wird nicht bestraft. Aber: Achten Sie auf die monatliche Höchstgrenze von 50 Gramm und besitzen Sie als Tourist niemals mehr als 25 Gramm! Auch wenn man „Zuhause“ bis zu 50 Gramm haben darf, wird sehr wahrscheinlich ein Hotelzimmer nicht als Wohnsitz im Sinne des Cannabisgesetzes gelten. Daher beachten Sie am besten die Mindestregelungen.

    Wie geht es weiter mit dem Cannabisgesetz?

    Das Gesetz ist in Deutschland hochumstritten und man sollte davon ausgehen, dass nach der nächsten Bundestagswahl im Jahr 2025 dieses Gesetz auf einen sehr kritischen Prüfstand kommen wird.

  • Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

    Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

    Das Cannabisgesetz 2024 (ein Artikelgesetz, mit dem das Konsumcannabisgesetz eingeführt wird, das ich im folgenden kurzerhand „Cannabisgesetz“ nenne) soll „der große Wurf“ sein, wenn es darum geht, den Konsum samt zugehörigen Handlung einer (Teil-)Legalisierung zu unterziehen. Dabei ist aus hiesiger Sicht festzustellen, dass das Gesetz unter erheblichen sprachlichen Mängeln leidet, die sich auch in der Praxis rasch zeigen werden. Im Folgenden einige wenige Beispiele.

    Hinweis: Der Beitrag ist ausdrücklich nicht für juristische Laien gedacht, sondern wendet sich ausschließlich an Profis mit Praxiserfahrung. Sehen Sie von mehr oder minder konstruktiven Mails zum Thema bitte ab, es geht hier um das Fachpublikum.

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  • Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

    Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

    Anbauvereinigung und Cannabis 2024: Das neu geplante Cannabisgesetz 2024 in Deutschland möchte spezifische Regelungen für Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) schaffen. Im Folgenden soll ein erster Überblick zum Verständnis der neuen Bestimmungen vermittelt werden, die im Umgang mit Cannabis und dessen Anbau für den Eigenkonsum wichtig sind.

    Hinweis: Beachten Sie dazu unseren fortlaufend aktualisierten Artikel zum Cannabisgesetz 2024!

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  • Keine Strafbarkeit bei nicht verschriebenem Cannabis-Konsum zur Schmerz-Therapie

    Keine Strafbarkeit bei nicht verschriebenem Cannabis-Konsum zur Schmerz-Therapie

    Wie geht man damit um, wenn jemand so erhebliche Schmerzen hat, dass er es unerträglich findet, wenn kein Cannabis konsumiert wird?

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  • JVA-Beamter und Drogenbesitz: Entfernung aus dem Dienst

    JVA-Beamter und Drogenbesitz: Entfernung aus dem Dienst

    Ein 38-jähriger Beamter einer Justizvollzugsanstalt (JVA), der wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zuvor vom Strafgericht rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (3 A 10295/22.OVG) in Koblenz und betonte dabei auch eine abschreckende Wirkung seines Urteils.

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  • CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)

    CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)

    Mit dem Cannabisgesetz soll nicht nur Cannabis (teil-)legalisiert werden, sondern auch die weiteren Formen von Cannabis reguliert werden. So auch Cannabidiol (CBD), wobei die im August vom Bundeskabinett beschlossene Regelung stark von der ursprünglichen Ministerial-Fassung abweicht.

    Hinweis: Dies ist nur die kurze Fassung, zur Übersichtlichkeit findet sich die Besprechung von CBD in dem fortlaufend aktualisierten Artikel zur Cannabis-Legalisierung hier bei uns.

    So wird nun in §1 Nr.3 CanG definiert:

    Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;

    Weiterhin wird Nutzhanf definiert in §1 Nr.9:

    Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (…) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und (…) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt (…)

    Ich stelle dies bewusst vorn an, denn wenn man dann liest, was Cannabis im Sinne des Cannabisgesetzes ist, erkennt man das Gesamtbild:

    Cannabis: Pflanzen, Blüten, und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von

    a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,

    b) CBD,

    c) Vermehrungsmaterial,

    d) Nutzhanf und

    e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;

    Man darf die mangelnde Zeichensetzung ignorieren (es steht tatsächlich so im beschlossenen Entwurf) – zumindest sollte man den Witz zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber ernsthaft so schlecht Deutsch beherrscht, dass er definieren möchte „Cannabis ist Cannabis, mit Ausnahme von Cannabis“.

    Jedenfalls gibt es keine weitere Regelung zu Cannabidiol, der Hintergrund dürfte sein, dass ein zweites Gesetz zur Regelung des Verkaufs im Allgemeinen angekündigt wurde, sicherlich findet sich hier mehr. Jedenfalls wird man annehmen können, dass CBD, da vom Cannabisbegriff nicht umfasst und auch sonst nicht reguliert, frei verkehrsfähig ist. Soweit dann eine geringe Menge THC möglicherweise im Einzelfall mit enthalten ist, wäre dies bei einem Wirkstoffgehalt bis 0.3% als Nutzhanf einzustufen, somit wiederum verkehrsfähig. Das Gesetz regelt in Kapitel 5 nämlich allein den Anbau von Nutzhanf und reguliert diesen im Übrigen gar nicht.

    Im Fazit wird nach derzeitigem Stand anzunehmen sein, dass Cannabidiol mit bis zu 0.3% THC Anteil als freie Verkehrsware mit dem Cannabisgesetz einzustufen sein wird.

  • Cannabisgesetz (CannG)

    Cannabisgesetz (CannG)

    Mit dem Cannabisgesetz (CannG) soll die Legalisierung von Cannabis betrieben werden. Der Gesetzentwurf ist inzwischen beschlossen und ich gehe im folgenden darauf ein.

    Dabei zeigt sich aus meiner Sicht, dass das Werk ein Systembruch ist, mit gravierenden Auswirkungen – in dem die von mir vielfach kritisierte mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Gesetzgeber ihr Übriges tut. Praktiker haben viel Arbeit vor sich.

    Update: Am 21.02.24 wurde der Bericht des Gesundheitsausschusses veröffentlicht, der zu Änderungen führt, die hier noch aufgenommen werden. Jedenfalls soll nun zum 01.04.24 die Legalisierung in Kraft treten. Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert, aktuell dreht es sich im Kern hier noch um die Fassung der Bundesregierung – es fehlen also Details zum endgültigen Entwurf!

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  • CBD-Blüten sind Suchtstoffe

    Erneut konnte der BGH (5 StR 490/21) klarstellen, dass der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit für CBD-Blüten nicht eröffnet ist – weil es sich bei CBD-Blüten um „Betäubungsmittel“ im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 handelt. Schon deshalb könne Art. 34 AEUV aus Sicht des BGH nicht verletzt sein.

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  • Einziehung von Kaufgeld für Drogen

    Ein Angeklagter hat durch den Erhalt von ihm vorab zur Verfügung gestellten Kaufgeldes nichts „für“ die Tat erlangt, sodass auch nichts eingezogen werden kann – denn das würde voraussetzen, dass er einen darüber hinaus gehenden Tatlohn erhalten hätte (vgl. BGH, 5 StR 331/21 und 4 StR 25/11).

    Denn: Mit §73 StGB sind „durch“ eine rechtswidrige Tat diejenigen Vermögenswerte erlangt, die dem Täter aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also seine Beute. „Für“ die Tat erlangt ist dagegen das, was der Tatbeteiligte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt bekommt und dessen Erhalt nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht. Der BGH macht nun deutlich, dass hier sehr sauber zu differenzieren ist:

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat der Angeklagte diese Geldbeträge aber auch nicht „durch“ die Tat erlangt. Soweit die Antragsschrift insoweit auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Abnehmern und dem Angeklagten abstellt, in deren Rahmen die Zahlungen der Vorfinanzierung des Ankaufs des Cannabis gedient hätten, kann sich aufgrund ihrer Nichtigkeit (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 15. April 2021 – 5 StR 371/20, NJW 2021, 1966, 1967 mwN) aus einer solchen Vereinbarung nichts zur Begründung dieser Auffassung ergeben.

    Der Angeklagte hat die ihm vorab zur Verfügung gestellten Geldbeträge zudem nicht „durch“ die Abgabe, sondern zur Herstellung von deren Voraussetzungen – der Beschaffung der Betäubungsmittel – von seinen Auftraggebern erhalten. Die Überlegungen des Generalbundesanwalts, die Zahlungen seien dem Angeklagten „in einer Phase des Tatablaufs“ zugeflossen, weil der Erwerb des Cannabis, der Besitz daran und dessen anschließende Veräußerung ein einheitliches Geschehen bildeten, das als Bewertungseinheit zu beurteilen sei, nehmen nicht in den Blick, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen dem Angeklagten die Geldbeträge zum Ankauf der Betäubungsmittel naheliegender Weise vor dem Erwerb und damit vor den als einheitliches Tatgeschehen angesehenen Vorgängen übergeben wurden; sie sind ihm mithin gerade nicht während des Tatablaufs zugeflossen.

    BGH, 5 StR 331/21
  • ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    ANOM-Ermittlungen schreiten voran

    Das Bundeskriminalamt teilt mit, dass der ANOM-Dienst ein voller Erfolg für die Ermittlungsbehörden war: So wurden laut BKA bei über 90 Verfahren polizeiliche Einsatzmaßnahmen wie Festnahmen, Sicherstellungen und Durchsuchungen durchgeführt und es wurden

    • knapp 140 Haftbefehle vollstreckt,
    • knapp 1.300 Kilogramm Cannabis, über 1.500 Kilogramm synthetische Drogen, vier Kilogramm Heroin, 20 Kilogramm Kokain sowie fünf Labore zur Herstellung von Rauschgift sichergestellt,
    • rund 55 Schusswaffen und über 2.400 Schuss Munition aus dem Verkehr gezogen sowie
    • Vermögen im Wert von über 1,8 Millionen Euro vorläufig gesichert.
    Weitere Details aus der Pressemitteilung

    Basis des Ermittlungskomplexes sind Daten zu rund 2.700 Nutzern mit Deutschlandbezug des Kryptohandy-Anbieters „ANOM“, die von US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden im Wege internationaler Rechtshilfeverfahren der ZIT übermittelt wurden. „ANOM“ wurde als Kommunikationskanal genutzt, um kriminelle Aktivitäten zu koordinieren – vom internationalen Drogen- und Waffenhandel bis hin zum Auftragsmord. In den Chats wurde offen über die Planung und Durchführung der Straftaten kommuniziert. So erhielten die Behörden Informationen über Lokalitäten, Preisabsprachen, Modi Operandi und zahlreiche Bilder der gehandelten Ware. Vor der Abschaltung waren rund 12.000 Endgeräte in über 90 Ländern in Asien, Südamerika und Europa aktiv.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

    Eine besondere Herausforderung bei den Ermittlungen war und ist die Auswertung und Aufbereitung der umfangreichen Daten. Das Bundeskriminalamt hat daher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer sogenannten „Besonderen Aufbauorganisation“ (BAO) zusammengezogen – neben Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten auch Expertinnen und Experten für digitale Spuren und die Auswertung von Massendaten. Bisher wurden in intensiver Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder in Deutschland knapp 1.000 Nutzer identifiziert, über 280 Ermittlungsverfahren eingeleitet und über 130 bereits bestehende Ermittlungsverfahren mithilfe der aus „ANOM“ stammenden Informationen unterstützt.

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  • Vorladung: BtMG

    Vorladung von der Polizei wegen eines Verstoßes gegen das BtMG erhalten? In vielen Fällen werden Sie bereits wissen, wo der Vorwurf herkommt oder eine dunkle Ahnung haben. Das verführt dazu, zur Polizei zu gehen und mit einigen – vermeintlich harmlosen – Sätzen die Angelegenheit zu „entschärfen“. Tatsächlich ist es gerade im Bereich des BtMG aber so, dass man durch wenige (dumme) Sätze viel schlimmen Schaden anrichten kann.

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  • CBD-eLiquids

    Das Landgericht Essen, 43 O 72/20, erinnert daran, dass der Anwendungsbereich des TabakErzG weit gefasst ist. Insoweit ist daran zu denken, dass CBD-haltige Nachfüllbehälter für eLiquids sich an den strengen Werbevorschriften des TabakErzG zu messen lassen haben. Entsprechend § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakerzG ist es dabei verboten, in Diensten der Informationsgesellschaft für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu werben:

    Werbung ist nach § 2 Nr. 5 TabakerzG jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern.

    Unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen nach der Definition in Art. 2 f) der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (e-Commerce-Richtlinie) „alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe, Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt“ (…)

    Werbung ist ein Unterfall der kommerziellen Mitteilung, damit auch der Geschäftspraktiken und insoweit auch der geschäftlichen Handlung. Mangels einer Definition in der UGP-RL ist auf Art. 2 a) der Werbe-Richtlinie 2006/114/EG zurückzugreifen.

    Werbung ist danach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. Diese „besonders weite Definition“ kann sehr unterschiedliche Formen von Werbung erfassen und ist nicht auf die Formen klassischer Werbung beschränkt (…)

    Diesem Zweck der Absatzförderung dient der von der Beklagten dem streitgegenständlichen Produkt beigefügte Text. Dieser geht über eine bloße Beschreibung der Inhaltsstoffe oder der Beschaffenheit des Produkts weit hinaus und stellt das beworbene Produkt unter Vorstellung verschiedener Anwendungsweisen umfangreich als Mittel zur Gesundheitsförderung bzw. zur Krankheitsheilung dar.

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