CBD-Blüten sind Suchtstoffe

Erneut konnte der BGH (5 StR 490/21) klarstellen, dass der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit für CBD-Blüten nicht eröffnet ist – weil es sich bei CBD-Blüten um „Betäubungsmittel“ im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 handelt. Schon deshalb könne Art. 34 AEUV aus Sicht des BGH nicht verletzt sein.

Für solche Betäubungsmittel, auch solche auf Hanfbasis, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass ihre Schädlichkeit allgemein anerkannt und ihr Inverkehrbringen daher in allen Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – C-137/09 Rn. 36 f., 41 mwN); ausgenommen ist lediglich ein streng kontrollierter Handel, der der Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken dient.

Betäubungsmittel, die außerhalb des streng kontrollierten Handels zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden, unterliegen bereits ihrer Natur nach einem Einfuhr- und Verkehrsverbot, sodass sich ein Unionsbürger für ihren Verkauf nicht auf die Verkehrsfreiheiten berufen kann. Diese Grundsätze wurden zuletzt in Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-663/18 Rn. 59 ff.) erneut betont worden.

Bei den der Verurteilung zugrunde liegenden CBD-Blüten handelt es sich um Betäubungsmittel im Sinne dieser Rechtsprechung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 CBD-Öl vom Betäubungsmittelbegriff ausgenommen hat. Denn dieses Öl war aus mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 Prozent so gewonnen worden, dass es letztlich – abgesehen von Verunreinigungen – keine anderen Verbindungen als CBD enthielt, die keine psychoaktive Wirkung haben. CBD-Blüten als unbearbeitete Teile der Cannabispflanze, die THC enthalten und deren THC-Gehalt noch erhöht werden kann, sind daher nicht vergleichbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.