Ein Angeklagter hat durch den Erhalt von ihm vorab zur Verfügung gestellten Kaufgeldes nichts „für“ die Tat erlangt, sodass auch nichts eingezogen werden kann – denn das würde voraussetzen, dass er einen darüber hinaus gehenden Tatlohn erhalten hätte (vgl. BGH, 5 StR 331/21 und 4 StR 25/11).
Denn: Mit §73 StGB sind „durch“ eine rechtswidrige Tat diejenigen Vermögenswerte erlangt, die dem Täter aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also seine Beute. „Für“ die Tat erlangt ist dagegen das, was der Tatbeteiligte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt bekommt und dessen Erhalt nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht. Der BGH macht nun deutlich, dass hier sehr sauber zu differenzieren ist:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat der Angeklagte diese Geldbeträge aber auch nicht „durch“ die Tat erlangt. Soweit die Antragsschrift insoweit auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Abnehmern und dem Angeklagten abstellt, in deren Rahmen die Zahlungen der Vorfinanzierung des Ankaufs des Cannabis gedient hätten, kann sich aufgrund ihrer Nichtigkeit (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 15. April 2021 – 5 StR 371/20, NJW 2021, 1966, 1967 mwN) aus einer solchen Vereinbarung nichts zur Begründung dieser Auffassung ergeben.
Der Angeklagte hat die ihm vorab zur Verfügung gestellten Geldbeträge zudem nicht „durch“ die Abgabe, sondern zur Herstellung von deren Voraussetzungen – der Beschaffung der Betäubungsmittel – von seinen Auftraggebern erhalten. Die Überlegungen des Generalbundesanwalts, die Zahlungen seien dem Angeklagten „in einer Phase des Tatablaufs“ zugeflossen, weil der Erwerb des Cannabis, der Besitz daran und dessen anschließende Veräußerung ein einheitliches Geschehen bildeten, das als Bewertungseinheit zu beurteilen sei, nehmen nicht in den Blick, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen dem Angeklagten die Geldbeträge zum Ankauf der Betäubungsmittel naheliegender Weise vor dem Erwerb und damit vor den als einheitliches Tatgeschehen angesehenen Vorgängen übergeben wurden; sie sind ihm mithin gerade nicht während des Tatablaufs zugeflossen.
BGH, 5 StR 331/21
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