Urlaub: Medikamente aus dem Ausland nach Deutschland mitbringen?

Mehrmals jährlich fahren – gerade, aber nicht nur, aus NRW – sehr viele Menschen von Deutschland in die Niederlande um dort Urlaub zu machen. Beim Besuch im Supermarkt vor Ort entdeckt man dann irgendwann das Regal mit den Medikamenten und staunt vor allem über den Preis: Ibuprofen, Diclofenac und Paracetamol (gerne kombiniert mit Koffein) für im Schnitt 1-2 Euro pro Packung (was heute nicht mehr zwingend viel günstiger ist als in deutschen Apotheken!). Nicht fern die Überlegung, sich vor Ort einen kleinen Vorrat anzuschaffen und damit nach Hause zu fahren.

Auch sonst bietet das europäische Ausland im Einzelfall Besonderheiten, etwa wenn man in Spanien 600mg Ibuprofentabletten günstig erwerben kann, die es in Deutschland nur auf Rezept gibt. Auch Deutschland bietet Überraschungen: Während es bei uns Triptane (etwa in Formigran) ohne Rezept gibt, benötigt man in Frankreich ein solches. Es zeigt sich: Medikamente im Urlaub zu kaufen und mitzunehmen kann einen gewissen Reiz haben. Aber: Ist es auch erlaubt?

Übersicht: Mitbringen von Medikamenten aus dem Ausland

In Deutschland gilt das , das sich mit Fragen des Arzneimittelrechts beschäftigt. Wenn man aus dem Ausland Medikamente einführt, ist das Arzneimittelgesetz einschlägig, wobei grob zu unterscheiden ist:

  • Werden gewerbsmäßig, also etwa zum Handel, eingeführt? Dann benötigt man eine Erlaubnis nach §72 AMG. Urlauber werden hiervon nicht betroffen sein.
  • Werden Arzneimittel dagegen von Urlaubern mitgebracht, spricht man nicht von der „Einfuhr“ sondern lediglich von der „Verbringung“ nach §73 AMG. Hier ist der Grundsatz zu sehen, dass erst einmal nur Medikamente mitgebracht werden dürfen, die hier auch zugelassen und registriert sind. Wichtig ist, dass das konkrete Medikament und eben nicht nur der Wirkstoff zugelassen und registriert sein muss. Dass es hier auch Ibuprofen gibt, genügt also nicht, vielmehr muss das konkrete Produkt hier auch zugelassen sein. Wenn dem so ist, wird das Mitbringen erst einmal kein Problem sein – regelmäßig aber wird man davon nicht ausgehen können.

Das AMG macht aber eine gewichtige Ausnahme: Nach §73 II Nr.6 AMG dürfen Medikamente „in einer dem üblichen persönlichen Bedarf“ angemessenen Menge mitgebracht werden. Was dabei „üblicher persönlicher Bedarf“ ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Es gilt die Faustformel, dass eine Menge, die maximal 3 Monate Verbauch abdeckt, davon noch gedeckt ist. Bei der Ermittlung ist die Dosierungsanleitung der Packungsbeilage dann ausschlaggebend. Das bedeutet, man kann tatsächlich Medikamente mitführen, muss aber genau auf die Menge achten. Wer gegen die Regeln der Verbringung nach §73 I S.1 AMG verstößt, macht sich letztlich Strafbar und es droht bis zu einem Jahr oder (§96 Nr.18e AMG).

Sonderfall: Gefälschte Arzneimittel

Vorsicht: Gefälschte Arzneimittel sind in keinem Fall erlaubt und werden bei der Einreise zu Recht sofort beschlagnahmt. Hierbei handelt es sich zumindest um Markenrechtsverletzungen, die der aus dem Weg ziehen kann.

Sonderfrage: Zoll

Bei der Einreise aus der EU ebenso wie aus einem Drittland nach Deutschland ist bei Beachtung der Vorgaben des AMG (siehe oben) nichts durch Urlauber zu verzollen, hier gilt die Reisebedarfsregelung.

Urlaub: Medikamente aus dem Ausland nach Deutschland mitbringen? - Rechtsanwalt Ferner

Sonderfrage: Betäubungsmittel

Natürlich fallen Betäubungsmittel nicht unter diese Regelung, auch der einzelne Joint, legal im Ausland erworben, darf nicht als Reisebedarf nach Deutschland eingeführt werden. Aber es gibt Fälle, in denen etwa ein Patient tatsächlich Morphin mit sich führen soll. Dies ist möglich, aber an Formalia gebunden. Der erfahrene Arzt, weiss was hier zu tun ist. Sie merken sich einfach, dass eine entsprechende Bescheinigung mitgeführt werden soll, aus der sich Notwendigkeit und Dosis ergeben. Dabei ist je nach Reiseziel eine andere Bescheinigung notwendig – innerhalb des Schengenraums ist Artikel 75 Schengener Durchführungsübereinkommen zu beachten, ansonsten gibt es keine verbindliche Vorgabe. In der Praxis wird eine Mehrsprachige Bescheinigung entsprechend der Vorgabe des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes ausgestellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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