Schlagwort: Hanf

Rechtsanwalt für Hanf und BTM-Strafrecht – Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Hanf. Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Hanf professionell und seriös. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Erkennungsdienstliche Behandlung nach KFZ-Fahrt unter Cannabis-Einfluss

    Das VG Lüneburg (3 B 10/12) stellte fest:

    • Das Führen eines KFZ unter Cannabis-Einfluss als solches ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine erkennungsdienstliche Behandlung. Die Behandlung ist keine Sanktion für „geschehenes Unrecht“.
    • Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann nur gerechtfertigt sein, um bei einem künftig zu besorgenden Handel mit Rauschgift die Ermittlungsarbeiten zu erleichtern. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass speziell der von der erkennungsdienstlichen Behandlung Betroffene als Verdächtiger eines strafbaren Handelns in die Ermittlungen einbezogen werden könnte.
    • Die Besorgnis zukünftiger strafrechtlicher Ermittlungen können etwa anknüpfen an die bei der Anlasstat aufgefunden Drogenmenge, an wiederholten Drogenbesitz, an die gemessenen Blutwerte, aber auch an weitere Gesichtspunkte.
    • Die Werte der sog. Daldrup-Tabelle sind taugliche Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Konsum, einen gelegentlichen Konsum oder aber einen Probierkonsum von Cannabis.
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

    Die Frage, wo die nicht geringe Menge Haschisch oder Cannabis anzusetzen ist, ist seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr eindeutig. Wir bieten Ihnen alle Informationen dazu, die Sie benötigen:

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Transport von Cannabissetzlingen noch kein Handeltreiben

    Mit dem typischen „Vorläufer“ im Plantagengeschäft hatte sich der BGH (5 StR 559/11) zu beschäftigen: Jemand fuhr in die Niederlande um dort Setzlinge für seine Cannabis-Plantage zu erwerben. Mit diesen sodann bei der Einfuhr aufgegriffen, stellte sich die Frage, ob ein „Handeltreiben“ im Sinne des BtmG vorlag. Bezüglich der Setzlinge konnte das soweit ausscheiden, da diese Offenkundig niemals veräußert werden sollten – vielmehr dienten diese ja alleine der Erzielung einer späteren Ernte!

    Hinsichtlich des später avisiertenUmsatzgeschäfts jedoch, mit den erst am Ende des Wachstumsprozesses noch zu gewinnenden Blütenständen, stellten die Übernahme und der Transport der Setzlinge fernab der Plantage mit dem BGH richtiger Weise noch keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Vielmehr liegt hier am Ende alleine eine Vorbereitungshandlung vor die im Bereich des Handeltreibens nicht mit Strafe bewährt sein soll. Es verbleibt damit bei einer Strafbarkeit wegen Besitz bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln.

  • Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

    Zum Thema auch bei uns:

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Wann liegt eine Bande im Sinne des BtMG vor?

    Betäubungsmittelstrafrecht: Wann liegt eine Bande im Sinne des BtMG vor?

    Der BGH (3 StR 407/12) stellt nochmals klar, dass im Betäubungsmittelstrafrecht auch bei reiner Gehilfentätigkeit eines Dritten im Ergebnis eine Bande angenommen werden kann:

    Dazu auch bei uns: Verteidigung beim Vorwurf der Bande im BtMG

    Eine Bande im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse der im Gesetz genannten Betäubungsmitteldelikte zu begehen.

    Dabei kann Mitglied einer Bande auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214; Urteil vom 23. April 2009 – 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9).


    Um die Sache abzurunden, kommen zwei weitere Aspekte hinzu:

    1. Das wiederholte deliktische Zusammenwirken kann – wenn auch nicht ohne Weiteres – für eine zumindest stillschweigende Bandenabrede sprechen (so auch BGH, 4 StR 499/01, 3 StR 355/11 und 3 StR 83/09,)
    2. Dass sämtliche Angeklagte sich untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren, ist für die Annahme einer Bande nicht erforderlich (so auch BGH, 3 StR 83/09)

    Das Ergebnis ist, dass man mit dem BGH bereits recht früh eine Bande im Sinne des BtMG annehmen kann. Das geht mit dem BGH so weit, dass dies auch gilt, wenn jemand lediglich einmal (s)eine Wohnung zum Cannabisanbau zur Verfügung gestellt hat. Man wird mit dem BGH insofern bereits bei kollusivem Zusammenwirken von mindestens 3 Personen an eine Bande denken müssen und dies vertieft prüfen müssen!

  • Tipps: Sicheres Surfen mit dem Firefox

    Der frei verfügbare Browser FireFox bietet nicht nur diverse Sicherheitseinstellungen, sondern auch eine Menge freier Erweiterungen, die die Sicherheit des Browsern erhöhen sollen. Dieser Beitrag listet einige Tipps auf, wie man sich mittels des Firefox ein wenig sicherer im Internet bewegen kann. Dabei sind die vorgestellten Plugins differenziert: Plugins die sich an fortgeschrittene User wenden bzw. nicht unbedingt für normale User empfohlen werden, sind mit dem Zusatz „Extra“ markiert.

     

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  • Drogenfahrt: Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt fehlen

    An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt.

    Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kam einem Autofahrer zugute, der am 10.5. gegen 19 Uhr Cannabis konsumierte. Am 11.5. befuhr er um 17.50 Uhr öffentliche Straßen. Die Untersuchung einer um 18.25 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml. Deswegen wurde er vor dem Amtsgericht wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz verurteilt.

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  • VG Aachen: Einmalige Autofahrt unter Cannabis-Einfluss rechtfertigt Führerscheinentzug

    Das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011) hat – in Konkretisierung der gefestigten Rechtsprechung – festgestellt, dass derjenige, der regelmäßig Cannabis konsumiert und zwischen Konsum wie Autofahrt nicht mehr trennen kann, ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge im Strassenverkehr zu führen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist also möglich, auch wenn dieser jemand erstmals „erwischt“ wurde. Dazu auch die Entscheidung des VG Gelsenkirchen (7 K 1212/11, hier vorgestellt) und des VG Mainz (3 L 655/10) beachten.

    Die Rechtsprechung geht dabei bisher den Weg, auch bei einem erstmals „erwischten“ Autofahrer über die THC-Konzentration im Blut zu argumentieren. Wie beim Alkohol gibt es dabei eine absolute und eine relative Schwelle: So wird absolut vermutet, dass der Fahrer nicht mehr zwischen Konsum und Autofahren trennen kann, wenn sein Blut entweder eine THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml aufweist; oder relativ, wenn sein Blut über eine solche Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml verfügt und zusätzliche Auffälligkeiten gezeigt werden (also Schlangenlinien etc.). Diese Rechtsprechung geht zurück auf eine Entscheidung des BVerwG (3 C 1.08, hier vorgestellt).

    Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass auch bei lediglich (vermeintlich) „gelegentlichem Konsum“ ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen kann!

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

    Zum Thema:

  • VG Berlin: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

    Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutentnahme zurückgreifen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei vorläufige Rechtsschutzanträge gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen zurückgewiesen.

    Im von der 11. Kammer des Gerichts entschiedenen Fall hatte die Polizei am Morgen des 3. Februar 2008 eine 29-jährige Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen. Darauf veranlasste die Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 0/00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt wurden. Gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis machte die Antragstellerin geltend, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden, weil es einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Zudem rechtfertige die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Einfluss von Betäubungsmitteln nicht die Annahme der Nichteigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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  • OLG Köln stärkt Richtervorbehalt bei Hausdurchsuchung

    Das OLG Köln (81 Ss 65/09) hält fest, dass der Richtervorbehalt bei einer Hausdurchsuchung immer zu beachten ist – das gilt auch für den Fall, dass zwischen Anordnung und Durchführung der Maßnahme so viel Zeit liegt, dass man unproblematisch einen Richter hätte hinzu ziehen können. Dabei ist zu bemerken, dass das OLG Köln selbst dann keine Gefahr im Verzug annimmt, wenn Polizeibeamte erstmals Cannabispflanzen auf einem Balkon wahrnehmen und sich alleine hierauf stützen. Die Begründung:

    In dieser Situation bestand ein akuter Handlungsbedarf bezgl. eines Zugriffs auf die Tatgegenstände nicht. Denn Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte alsbald versuchen werde, die Beweismittel – durch Vernichten oder Verbringen an einen anderen Ort – der Sicherstellung zu entziehen, lagen ersichtlich nicht vor. Vielmehr glaubte er sich […] unbehelligt […]. Vor diesem Hintergrund konnte davon ausgegangen werden […] noch am folgenden Montag einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken […].

  • BTM-Strafrecht: Minder schwerer Fall bei Handel mit Drogen in kleinsten Mengen und Gewinn

    Der minder schwere Fall wird im Betäubungsmittelstrafrecht leider manchmal mit zu pauschaler Würdigung abgelehnt. Dass dabei alleine ein umfangreiches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht ausreicht, um den minder schweren Fall zu versagen, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 312/13) nun klar gestellt. Die klassischen Gründe, die für einen minder schweren Fall sprechen, führt der BGH dabei zu erst an:

    • vollumfängliches Geständnis
    • geringe verkaufte Mengen
    • weiche Droge (Cannabis)
    • geringen dabei erzielten Gewinne
    • Gewinne dienten der Finanzierung des eigenen Konsums
    • Ankäufer waren bereits vor der Verkaufstätigkeit Drogenkonsumenten

    Bis hierhin also nichts neues. Interessant ist, dass der BGH in benannter Entscheidung etwas konkret zur Abwägung zwei verschiedener Aspekte sagt:

    Soweit die Strafkammer als Strafschärfungsgrund ergänzend darauf abstellt, dass der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen Marihuana gewinnbringend an die Jugendlichen verkauft hat, werden diese Umstände durch die geringen verkauften Mengen und die minimalen erzielten Gewinne deutlich relativiert.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre mit Bewährung beim Landgericht Aachen wegen Einfuhr von 2,5kg Haschisch

    Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird entsprechend §30 BtmG mit einer Strafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Da es eine Bewährung allerdings bis zu einer maximalen Strafe von 2 Jahren gibt, wird es eng, wenn jemand bereits zwei Mal in nicht geringer Menge Betäubungsmittel einführte.

    Der einzige Ausweg ist dann häufig die Annahme eines minder schweren Falles, mit dem die Mindeststrafe von 2 Jahren auf 3 Monate sinkt (§30 II BtmG). Allerdings gibt es diesen minder schweren Fall nicht gerade geschenkt, in einem aktuellen Fall habe ich es nur durch die Berufung geschafft, dass der Mandant die JVA nicht von innen sehen musste.
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  • EUGH zu Coffeeshops: Einschränkung ist möglich

    Eine medial sehr wenig beachtete Sache ging heute vor dem EUGH (C‑137/09) zu Ende: Es ging um einen Streit zwischen einem Coffeeshop-Betreiber und dem Bürgermeister von Maastricht. Die Gemeinde Maastricht – aus unserer Region bekanntlich gut zu erreichen – geht in der ansonsten sehr liberalen niederländischen Cannabis-Politik einen eher strengen Weg und hat zum einen die Zahl der Coffeeshops in Maastricht begrenzt (auf 14), zum anderen wird jedem Coffeeshop die Auflage erteilt, nur „Ortsansässigen“ Besuchern den Zutritt zu erlauben. Sprich: Drogentouristen (etwa aus Deutschland) dürfen nicht rein. Hiergegen klagte nun ein Betreiber vor dem EUGH, da er die Dienstleistungsfreiheit betroffen sah – und hat letztlich verloren. Die Maastrichter Drogenpolitik ist damit endgültig „abgesegnet“.

    Hinweis: Es geht hier alleine um verwaltungsrechtliche Fragen der Erlaubnis für Coffeshop-Betreiber. Es geht nicht darum, ob ein Deutscher der dort entgegen der Auflage „bedient“ wird, sich auch noch bussgeldpflichtig oder gar strafbar macht. Ernsthafte Probleme deswegen sind mir bisher nicht berichtet worden, eine niederländische Regelung die Sanktionen für Ausländer in diesem Fall vorsieht, ist mir nicht bekannt. Schade ist, dass der EUGH die berechtigte Frage, inwiefern eine Diskriminierung der potentiellen Kunden vorliegt, m.E. etwas zu kurz abgehandelt hat.

  • Cannabis-Plantage: 1 Jahr auf Bewährung bei eigener Plantage und 3 Ernten

    Cannabis-Plantage mit mehreren Ernten: Die Sache sah am Anfang nicht gut aus – Der Mandant hatte eine „Cannabis-Plantage“ aufgebaut und wurde durch die Polizei erwischt, als er – laut seinen handschriftlich geführten Unterlagen – bereits 3 Ernten daraus erwirtschaftet hatte. Da er alles Grammgenau verwogen und festgehalten hatte, war nachvollziehbar, dass er um die 2kg-3kg Brutto pro Ernte erwirtschaftet hat.

    Als die Polizei seine Wohnung durchsuchte stand bereits die 4. Ernte aus der Plantage kurz bevor, der Rest war nahezu verbraucht, was eine Bestimmung des Wirkstoffgehaltes naturgemäß schwierig machte. Zusammen mit der einschlägigen Vorbestrafung gleichwohl Grund genug, sich Sorgen zu machen.

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  • Urteil im BTM-Strafrecht: Ist das Kiffen in niederländischen Coffeeshops strafbar?

    Der Konsum von Cannabis ist in den Niederlanden für Deutsche zunehmend schwieriger geworden, gerade in der für uns grenznahen Region (Zeeland/Brimburg) ist der Konsum für Touristen – jedenfalls theoretisch – eingeschränkt. Mitunter benötigt man einen „Wietpas“ (bei uns „Hasch-Pass“ genannt), der nur an Niederländer vergeben wird. Es überrascht aber nicht, dass man insbesondere aus Kerkrade sehr unterschiedliche Meldungen erhält, ab Eygelshoven soll es wieder recht problemlos sein. Die neu gewählte Regierung wollte den „Wietpas“ ohnehin wieder abschaffen.

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