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Schlagwort: geschäftsführer

Rechtsanwalt für Geschäftsführer: Ein Geschäftsführer ist eine Person, die für die Leitung und Verwaltung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft verantwortlich ist. Dabei trägt er eine große Verantwortung und unterliegt bestimmten gesetzlichen Pflichten.

Strafrechtlich können Geschäftsführer für verschiedene Delikte, die im Kontext ihrer Geschäftsführertätigkeit stehen, belangt werden. So können unter anderem Verstöße gegen Steuergesetze oder Wirtschaftsdelikte wie Betrug oder Untreue zu einer Anklage führen. Auch bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen können Geschäftsführer persönlich belangt werden.

Weiterhin kann ein Geschäftsführer auch für Straftaten von Mitarbeitern des Unternehmens belangt werden, wenn er als Vorgesetzter seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch die Straftat ermöglicht hat.

Um diesen strafrechtlichen Risiken vorzubeugen, sollten Geschäftsführer eine umfassende Compliance-Strategie implementieren und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen sollten sie zudem schnell und angemessen handeln, um möglichen Schaden vom Unternehmen und von sich selbst abzuwenden. Im Falle einer Anklage können sich Geschäftsführer durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen, der sie im Strafverfahren unterstützt.

In unserer Kanzlei unterstützen wir Geschäftsführer bei ihren strafrechtlichen Problemen. Wir sind im Wirtschaftsstrafrecht tätig, auch zu Vorstandshaftung und Geschäftsführerhaftung.

  • Servicegesellschaft: Einziehung von Provisionen für Abdeckrechnungen

    Servicegesellschaft: Einziehung von Provisionen für Abdeckrechnungen

    Die strafrechtliche Einziehung hat in den letzten Jahren einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren – nicht nur im Bereich organisierter Kriminalität, sondern auch bei wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten wie Steuerhinterziehung.

    In einer Entscheidung vom 19. September 2023 (Az. 718 NBs 41/23) hat das Landgericht Hamburg die Einziehung von über 60.000 Euro gegen einen Angeklagten bestätigt, der als faktischer Geschäftsführer sogenannter „Servicefirmen“ Provisionen für das Ausstellen von Scheinrechnungen erhalten hatte. Die Entscheidung präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung von „Provisionen“ als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden kann – und grenzt diese Fallgestaltung von tatbezogenen Ausgaben oder Tatmitteln ab.

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  • Hausdurchsuchung: Was tun bei Hausdurchsuchung?

    Hausdurchsuchung: Was tun bei Hausdurchsuchung?

    Rechtsanwalt für Hausdurchsuchungen im Großraum Aachen, Köln und Düsseldorf: Was tun bei einer Hausdurchsuchung, wenn Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerfahndung oder Zoll vor der Tür stehen und eine Durchsuchung durchführen möchten? Ein Strafverteidiger und Rechtsanwalt steht Ihnen im Fall einer Hausdurchsuchung zur Verfügung und hilft von Beginn an, Ihre Rechte zu schützen.

    Grundsätzlich gilt, dass nach einer Hausdurchsuchung immer ein Strafverteidiger hinzugezogen werden sollte, denn Hausdurchsuchungen gibt es weder bei absoluten Bagatellvorwürfen, noch ist es klug, ins Blaue hinein mit Ermittlern zu reden. Auf dieser Seite bieten wir erste Informationen, einen Notfallkontakt für Soforthilfe bei Durchsuchungen und eine Checkliste zur Hausdurchsuchung.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Geschäftsführerhaftung bei Strom-Leerverkäufen

    Geschäftsführerhaftung bei Strom-Leerverkäufen

    Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 9. April 2025 (Az. 4 U 144/23) betrifft einen spektakulären Fall geschäftsführender Verantwortung im Rahmen kommunaler Energieversorgung. Im Zentrum steht die persönliche Haftung eines kommunalen GmbH-Geschäftsführers für hochspekulative Strom-Leerverkäufe, die in einer wirtschaftlichen Katastrophe mündeten.

    Der Senat bejaht nicht nur eine Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG, sondern erkennt zudem eine deliktische Verantwortlichkeit gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Damit konkretisiert das Urteil die Anforderungen an ein pflichtgemäßes Geschäftsführerverhalten unter risikobehafteten Marktbedingungen – und stärkt die Rechtsstellung kommunaler Gesellschaften und ihrer Organe.

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  • Unternehmens-OWI: Organisationsverschulden braucht eine konkrete Person

    Unternehmens-OWI: Organisationsverschulden braucht eine konkrete Person

    BayObLG zur Zurechnungsstruktur nach § 30 OWiG bei der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person: Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen juristische Personen ist im deutschen Recht seit jeher ein juristischer Sonderfall. Denn: Sanktioniert wird nicht etwa ein eigenes Handeln der juristischen Person, sondern das Fehlverhalten einer natürlichen Leitungsperson, das dieser gemäß § 30 Abs. 1 OWiG zugerechnet wird. Dass die praktische Anwendung dieser Vorschrift anspruchsvoll bleibt, zeigt ein aktueller Beschluss des BayObLG vom 7. Juli 2025 (202 ObOWi 278/25).

    Das Gericht hebt darin eine amtsgerichtliche Entscheidung auf, weil das Urteil keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den Zurechnungsvoraussetzungen enthält. Die Entscheidung ist ein lehrbuchartiges Beispiel für die dogmatischen und prozessualen Anforderungen an die Sanktionierung von Unternehmen im Ordnungswidrigkeitenrecht – und eine klare Mahnung zu rechtsstaatlicher Präzision im Unternehmensbußgeldverfahren.

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  • Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen

    Nach Ransomwareangriff: Kein Herausgabeanspruch für beschlagnahmte Kryptowährungen

    Ein Ransomware-Angriff, die Zahlung eines Lösegelds in Bitcoin und schließlich die Sicherstellung von Solana-Coins durch die Strafverfolgungsbehörden: Eine Entscheidung des Landgerichts Verden (2 Qs 35/25) verdeutlicht die aktuellen Herausforderungen im strafprozessualen Umgang mit Kryptowerten. Zentrale Frage war: Kann eine geschädigte Gesellschaft im Ermittlungsverfahren die Herausgabe digitaler Vermögenswerte verlangen, die durch staatliche Sicherstellungsmaßnahmen beschlagnahmt wurden? Die Antwort des Landgerichts ist ebenso klar wie restriktiv und folgt einer konsequent formalen Auslegung des geltenden Rechts.

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  • Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Berufstypische Tätigkeiten im Schneeballsystem

    Der BGH zur zivilrechtlichen Beihilfehaftung von Steuerberatern: Die Rolle von Steuerberatern in betrügerischen Kapitalanlagesystemen rückt zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung, insbesondere wenn deren Tätigkeit die Geschäftsabwicklung faktisch ermöglicht. In zwei bemerkenswerten Entscheidungen hat sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 3. April 2025 – III ZR 70/24 und vom 14. März 2024 – III ZR 23/24) mit der deliktsrechtlichen Haftung eines Steuerberaters befasst, der über Jahre hinweg für ein betrügerisches „Schneeballsystem“ tätig war. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen berufstypisch „neutrale“ Tätigkeiten zur zivilrechtlichen Haftung wegen Beihilfe zum Betrug oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen.

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  • OLG Brandenburg zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sachwalter

    OLG Brandenburg zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sachwalter

    Schadensersatz im Schutzschirmverfahren: Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO soll Unternehmen in der Krise eine Sanierung unter eigener Regie ermöglichen, ohne dabei den Gläubigerschutz auszuhöhlen. Dass dabei nicht nur Pflichten gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachwalter entstehen können, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 22. Februar 2023 (Az. 7 W 78/22). Die Entscheidung klärt haftungsrechtliche Grundsätze im Kontext der Eigenverwaltung und unterstreicht, dass der Geschäftsführer auch im Schutzschirmverfahren in einer fiduciär geprägten Verantwortung gegenüber dem Verfahrenssachwalter steht.

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  • OLG Brandenburg zur Reichweite der Informationsobliegenheit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

    OLG Brandenburg zur Reichweite der Informationsobliegenheit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

    Geschäftsführer in der Auskunftspflicht: Die Organstellung in einer GmbH ist mit weitreichenden Treue- und Informationspflichten verbunden. Dass diese auch über das Ende des Geschäftsführeramts hinausreichen können und selbst bei parallel laufenden zivil- oder strafrechtlichen Vorwürfen nicht suspendiert werden, hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 7. März 2023 (Az. 7 W 48/22) betont. Die Entscheidung verleiht der gesellschaftsrechtlichen Auskunftspflicht eine klare Kontur und grenzt sie zugleich scharf gegenüber möglichen Einwendungen auf Grundlage des Strafprozessrechts oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab.

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  • Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Das Verhältnis zwischen strafprozessualen Ermittlungen und steuerlicher Sachverhaltsermittlung wirft immer wieder heikle Abgrenzungsfragen auf, vor allem beim Zugriff auf sichergestellte Beweismittel. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. April 2025 (I B 51/22) klargestellt, dass die Steuerbehörden Daten aus einer von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Festplatte nicht verwerten dürfen, wenn diese ohne die gebotene vorherige Durchsicht vollständig an den Betriebsprüfer übermittelt wurde.

    Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im steuerlichen Kontext und grenzt zugleich die Kompetenzen zwischen Steuerfahndung und Außenprüfung scharf ab. Zugleich schafft sie im Steuerstrafrecht neues Verteidigungspotential, das überrascht, aber auch nicht überbetont werden darf.

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  • Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?

    Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?

    BGH fragt EuGH zur Zulässigkeit der Erstattungspflicht nach Art. 101 AEUV: Der BGH (KZR 74/23) fragt beim EuGH an, ob Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es zulässt, dass eine juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG), die wegen eines Kartellverstoßes von einer Wettbewerbsbehörde mit einer Geldbuße belegt wurde, von ihrem Leitungsorgan (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) den Ersatz dieses Bußgeldes verlangen kann.

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  • Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen

    Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen

    Immer wieder geraten Kapitalanleger in die Falle betrügerischer Schneeballsysteme, bei denen vermeintlich lukrative Beteiligungsmodelle in Wahrheit nur durch neue Anlegergelder aufrechterhalten werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 20. März 2025 (Az. IX ZR 141/23) erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an stille Gesellschafter in der Insolvenz des betreibenden Unternehmens als unentgeltliche Leistungen anfechtbar sind – und dabei die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von der Nichtschuld präzisiert.

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  • Keine deliktische Rechtsscheinhaftung für UG-Geschäftsführer

    Keine deliktische Rechtsscheinhaftung für UG-Geschäftsführer

    OLG Hamm zur Begrenzung persönlicher Haftung bei Auftreten ohne Rechtsformzusatz: Die persönliche Inanspruchnahme von Geschäftsführern haftungsbeschränkter Gesellschaften gehört zu den umstrittensten Fragen im Wirtschaftsrecht. Der Beschluss des OLG Hamm vom 25. Januar 2025 (Az. 7 U 47/24) bietet in diesem Zusammenhang eine bedeutsame Klärung:

    Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), der in einem Vertragsverhältnis auftritt, ohne den gesetzlich gebotenen Rechtsformzusatz zu führen, haftet nicht allein wegen dieser Formabweichung deliktisch für ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft. Eine analoge Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auf deliktischer Grundlage lehnt der Senat entschieden ab.

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  • Managerhaftung, Rohstoffkrise und Business Continuity

    Managerhaftung, Rohstoffkrise und Business Continuity

    Rohstoffe sind nicht nur Grundlage industrieller Wertschöpfung, sondern zunehmend auch Gegenstand geopolitischer Machtstrategien. In einer Welt, die sich technologisch entkoppelt, geraten Versorgungssicherheit, wirtschaftliche Souveränität und unternehmerische Verantwortung in ein neues Spannungsverhältnis. Insbesondere die europäische Industrie steht dabei vor einer systemischen Herausforderung: Sie ist in zentralen Sektoren von Importen aus politisch instabilen oder strategisch agierenden Staaten abhängig – ohne über angemessene Sicherheitsmechanismen zu verfügen.

    Diese Ausgangslage betrifft nicht nur politische Entscheidungsträger, sondern entfaltet unmittelbare juristische Relevanz auf Unternehmensebene. Denn wer in einer vorhersehbar instabilen Versorgungslandschaft auf betriebswirtschaftliche Routinen vertraut, riskiert nicht nur Lieferengpässe, sondern auch persönliche Haftung. Dieser Beitrag analysiert daher die aktuelle Rohstoffkrise im Lichte geopolitischer Entwicklungen und verknüpft sie mit den rechtlichen Anforderungen an ein vorausschauendes, haftungsvermeidendes Unternehmenshandeln.

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  • Kabotage im Fokus: Persönliche Haftung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    Kabotage im Fokus: Persönliche Haftung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

    OLG Köln zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Logistikfirma: Mit Beschluss vom 24. April 2025 (Az. 1 ORbs 30/25) hat das Oberlandesgericht Köln in einem bußgeldrechtlichen Verfahren grundlegende Aussagen zur Auslegung des Begriffs der Kabotage nach Art. 8 VO (EG) Nr. 1072/2009 getroffen und dabei zugleich die Frage der persönlichen Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers als natürliche Person beleuchtet.

    Die Entscheidung ragt insbesondere deshalb heraus, weil sie die individuelle Haftung eines Organs bei Verstößen gegen europarechtlich determinierte Marktordnungsregeln des Güterkraftverkehrs zum Gegenstand macht – ein Thema, das in der Praxis hochrelevant, rechtlich aber nicht durchgängig geklärt ist.

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