Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 9. April 2025 (Az. 4 U 144/23) betrifft einen spektakulären Fall geschäftsführender Verantwortung im Rahmen kommunaler Energieversorgung. Im Zentrum steht die persönliche Haftung eines kommunalen GmbH-Geschäftsführers für hochspekulative Strom-Leerverkäufe, die in einer wirtschaftlichen Katastrophe mündeten.
Der Senat bejaht nicht nur eine Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG, sondern erkennt zudem eine deliktische Verantwortlichkeit gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Damit konkretisiert das Urteil die Anforderungen an ein pflichtgemäßes Geschäftsführerverhalten unter risikobehafteten Marktbedingungen – und stärkt die Rechtsstellung kommunaler Gesellschaften und ihrer Organe.
Sachverhalt: Spekulation mit Gemeindegeldern
Der Beklagte war Alleingeschäftsführer einer kommunalen Energieversorgungsgesellschaft, deren Alleingesellschafterin eine Stadt war. Ohne Genehmigung durch die zuständigen Organe tätigte er im Jahr 2021 großvolumige Strom-Leerverkäufe in einer Größenordnung, die den realen Eigenbedarf der Gesellschaft um ein Mehrfaches überstieg. Seine Strategie: fallende Strompreise antizipieren, um Deckungskäufe zu günstigeren Preisen zu tätigen. Das Gegenteil trat ein – der Marktpreis stieg stark, die Deckung wurde unerschwinglich. Es entstand ein Schaden von über 30 Mio. Euro. Die Gesellschaft beantragte schließlich Insolvenz in Eigenverwaltung. Der spätere Kläger, zunächst als Sachwalter, machte aus eigenem abgetretenem Recht einen Teilbetrag von 3,5 Mio. Euro geltend – erfolgreich.
Zivilrechtliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
Maßstab der Business Judgment Rule und ihre Grenzen
Zentral für die Haftungsbegründung ist § 43 Abs. 2 GmbHG, der Geschäftsführer bei Pflichtverstößen zu Ersatz verpflichtet. Das OLG stellt klar, dass bei risikobehafteten unternehmerischen Entscheidungen der geschäftsführende Ermessensspielraum nicht schrankenlos ist. Die Business Judgment Rule – § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG analog – schützt nur solche Entscheidungen, die auf einer sorgfältigen Informationsbasis beruhen. Der Beklagte hingegen stützte sich lediglich auf vergangene Preisentwicklungen, holte keine fundierten Marktanalysen ein und ignorierte die professionelle Einschätzung eines beauftragten Energiedienstleisters. In Anbetracht der Dimension der Leerverkäufe – jedes Geschäft überstieg das jährliche Gesamtliefervolumen – hätte besondere Sorgfalt walten müssen.
Verstoß gegen das Verbot unlimitierter Risiken
Das Gericht betont die strukturelle Gefährlichkeit von Leerverkäufen: Sie unterliegen im Gegensatz zu Long-Positionen keinem natürlichen Verlustrisikolimit. Der Geschäftsführer agierte ohne jegliche Risikobegrenzung (z. B. Stop-Loss), was nach Auffassung des Senats per se pflichtwidrig ist. Der Verweis auf fehlende organisatorische Unterstützung – etwa ein Risikokomitee – wurde nicht als entlastend anerkannt; vielmehr oblag es dem Geschäftsführer selbst, solche Strukturen zu schaffen oder bei Überforderung sein Amt niederzulegen.
Kein Exkulpationswert interner Abstimmungen
Versuche des Beklagten, sich auf Gespräche mit dem Bürgermeister und eine spätere Aufhebungsvereinbarung zu berufen, ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei, ob eine ordnungsgemäße Entlastung im Sinne des § 46 Nr. 5 GmbHG vorliegt – eine solche lag mangels Beschlussfassung der Gemeindevertretung nicht vor. Auch ein behaupteter Verzicht auf Ersatzansprüche war aufgrund fehlender gesellschaftsrechtlicher Legitimation unwirksam.
Deliktische Haftung: Untreue nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB
Bemerkenswert ist die parallele Bejahung einer deliktischen Haftung wegen Untreue. Das OLG erkennt in der Überschreitung der Grenzen der Business Judgment Rule zugleich eine gravierende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB. Durch die spekulativen und ungesicherten Geschäfte sei der Gesellschaft bereits mit Eingehung der Verpflichtungen ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden – unabhängig vom späteren Schadenseintritt. Das Gericht betont ausdrücklich: Die „Chance“ auf Gewinne kann das reale Gefährdungspotenzial nicht relativieren, insbesondere bei existenzbedrohenden Risiken.
Zur Kausalität und Schadensberechnung
Die Einwände des Beklagten hinsichtlich der Unvorhersehbarkeit der Preisentwicklung und des vermeintlichen Fehlens adäquater Kausalität wies das OLG mit überzeugender Begründung zurück. Die Preisentwicklung sei für sich genommen irrelevant, wenn – wie hier – jedwede Risikobegrenzung fehlt. Auch sei die Schadenshöhe im Wege der Differenzhypothese zu ermitteln, wobei die durch Abrechnung eingetretenen Belastungen mit hypothetischen Szenarien verglichen wurden. Selbst unter großzügigen Annahmen zugunsten des Beklagten überstiegen die Verluste die geltend gemachte Klageforderung.
Prozessrechtliche Aspekte: Klageänderung und Zession
Ein bedeutender Nebenaspekt der Entscheidung betrifft die prozessuale Handhabung des Klägerwechsels nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht bejaht unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung die Zulässigkeit des Wechsels von einer Klage „kraft Amtes“ (Sachwalter) zu einer Klage „aus abgetretenem Recht“. Die Besonderheit: Die Forderung war während des Insolvenzverfahrens unter aufschiebender Bedingung abgetreten worden. Mit dessen Aufhebung trat die Zession ein. Diese prozessual wie materiell saubere Konstruktion fand in § 265 Abs. 2 ZPO keine Sperre, da keine Rechtsnachfolge i.S.d. Norm vorlag, sondern ein Rollenwechsel infolge Bedingungseintritts.

Für Geschäftsführer – insbesondere solcher kommunal beherrschter Gesellschaften – bedeutet dies: Die Informationsgrundlage und Risikobegrenzung ihrer Entscheidungen unterliegen einem haftungsauslösenden Pflichtenkatalog, dessen Missachtung nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich geahndet werden kann. Das OLG Brandenburg hat mit seiner Entscheidung ein lehrbuchreifes Beispiel für die zivil- und strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern geliefert. Wer ohne fundierte Informationsbasis und ohne Risikobegrenzung handelt, überschreitet die Grenzen zulässiger Unternehmensführung – und haftet persönlich.
Schlussfolgerung
Das Urteil des OLG Brandenburg ist ein eindrucksvolles Beispiel für eine dogmatisch klare und systematisch überzeugende Anwendung der Geschäftsführerhaftung. Es verdeutlicht, dass risikogeneigte Geschäftsmodelle nicht von der Haftung befreien, sondern gerade gesteigerte Anforderungen an das Sorgfaltshandeln der Geschäftsführung stellen. Die Entscheidung ist auch deshalb bedeutsam, weil sie die Untreuestrafbarkeit über den klassischen Missbrauchstatbestand hinaus an wirtschaftsrechtlich fundierte Pflichtmaßstäbe koppelt.
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