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Schlagwort: geschäftsführer

Rechtsanwalt für Geschäftsführer: Ein Geschäftsführer ist eine Person, die für die Leitung und Verwaltung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft verantwortlich ist. Dabei trägt er eine große Verantwortung und unterliegt bestimmten gesetzlichen Pflichten.

Strafrechtlich können Geschäftsführer für verschiedene Delikte, die im Kontext ihrer Geschäftsführertätigkeit stehen, belangt werden. So können unter anderem Verstöße gegen Steuergesetze oder Wirtschaftsdelikte wie Betrug oder Untreue zu einer Anklage führen. Auch bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen können Geschäftsführer persönlich belangt werden.

Weiterhin kann ein Geschäftsführer auch für Straftaten von Mitarbeitern des Unternehmens belangt werden, wenn er als Vorgesetzter seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch die Straftat ermöglicht hat.

Um diesen strafrechtlichen Risiken vorzubeugen, sollten Geschäftsführer eine umfassende Compliance-Strategie implementieren und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens die geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen sollten sie zudem schnell und angemessen handeln, um möglichen Schaden vom Unternehmen und von sich selbst abzuwenden. Im Falle einer Anklage können sich Geschäftsführer durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen, der sie im Strafverfahren unterstützt.

In unserer Kanzlei unterstützen wir Geschäftsführer bei ihren strafrechtlichen Problemen. Wir sind im Wirtschaftsstrafrecht tätig, auch zu Vorstandshaftung und Geschäftsführerhaftung.

  • Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung

    Managerhaftung im Urheberrecht: OLG Köln zur Passivlegitimation bei YouTube-Videonutzung

    Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28.02.2025 – 6 U 107/24) hatte über eine urheberrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung eines Fernsehbeitrags – hier wohl auf der Plattform YouTube – zu entscheiden. Dabei ging es nicht nur um die Frage der Rechtsverletzung an sich, sondern insbesondere um die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Antragsgegners – ein Thema von hoher praktischer Relevanz, insbesondere für Geschäftsführer und mediennahe Unternehmer, die nicht selten für Handlungen „ihrer“ Unternehmen haftbar gemacht werden sollen.

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  • BGH zur Abgrenzung kollusiven Zusammenwirkens bei sittenwidriger Vertragsgestaltung

    BGH zur Abgrenzung kollusiven Zusammenwirkens bei sittenwidriger Vertragsgestaltung

    Wenn der Geschäftsführer gegen die Gesellschafter handelt: Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. VIII ZR 152/23) hat der Bundesgerichtshof ein vielschichtiges Urteil zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB gefällt, das die dogmatischen Grenzen zwischen kollusivem Zusammenwirken und bloßem Missbrauch von Vertretungsmacht neu ausleuchtet. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mietvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH gemeinsam mit einem begünstigten Vertragspartner Bedingungen vereinbart, die objektiv zum Nachteil der Gesellschaft gereichen.

    Das Urteil verdeutlicht, dass weder die bloße Unkenntnis der Gesellschafter noch die Günstigkeit der Vertragsbedingungen ausreichen, um automatisch auf eine kollusive Konstellation zu schließen – es bedarf substantiierter Feststellungen zur subjektiven Komponente beider Seiten.

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  • Umweltkriminalität im Kreis Heinsberg: Ein Skandal von gigantischem Ausmaß?

    Umweltkriminalität im Kreis Heinsberg: Ein Skandal von gigantischem Ausmaß?

    In unserem benachbarten Kreis Heinsberg hat sich womöglich ein handfester Umweltskandal ereignet, der nicht nur regionale, sondern auch überregionale Aufmerksamkeit auf sich zieht. Was zunächst nach einem lokalen Fehltritt aussah, offenbart sich zunehmend als mögliches Netzwerk organisierter Umweltkriminalität.

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  • BGH zur Vertretung durch den Geschäftsführer einer GmbH

    BGH zur Vertretung durch den Geschäftsführer einer GmbH

    Kündigungserklärung per Geschäftsbrief: Mit Urteil vom 18. März 2025 (Az. II ZR 77/24) hat der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Entscheidung zur Auslegung von Kündigungserklärungen in GmbH-Verhältnissen getroffen – und dabei klargestellt, welche rechtlichen Anforderungen an die Vertretung einer Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer bei der Abgabe einseitiger Willenserklärungen zu stellen sind. Der Fall betraf die Frage, ob ein auf dem Briefpapier der Gesellschaft abgegebenes Schreiben, in dem eine fristlose Kündigung erklärt wurde, zugleich eine Erklärung des Geschäftsführers im Namen der Gesellschaft darstellt – obwohl dies nicht ausdrücklich so gekennzeichnet war.

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  • Keine Aufklärungspflicht über strafprozessuale Risiken bei Schiedsvergleich

    Keine Aufklärungspflicht über strafprozessuale Risiken bei Schiedsvergleich

    BGH zur Reichweite der Verhandlungsfairness: Mit Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. I ZB 41/24) hat der Bundesgerichtshof eine für das deutsche Schiedsverfahrensrecht grundlegende Entscheidung gefällt. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Partei im Rahmen eines Schiedsvergleichs darüber aufklären muss, dass sie kurz zuvor Strafanzeige gegen die Gegenseite erstattet hat. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie das Spannungsverhältnis zwischen vertraglicher Loyalitätspflicht, strafprozessualen Interessen und rechtsstaatlicher Verfahrensordnung schlüssig auflöst – und klare Grenzen zieht: Eine Partei ist nicht verpflichtet, über ihre strafprozessualen Schritte aufzuklären, wenn diese den Vergleichsgegenstand nicht unmittelbar betreffen.

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  • Geschäftsleiterhaftung und D&O-Versicherung: Wenn Pflichten zur Bürde werden

    Geschäftsleiterhaftung und D&O-Versicherung: Wenn Pflichten zur Bürde werden

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) beleuchtet ein hochrelevantes Spannungsfeld im Gesellschafts- und Versicherungsrecht: Die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenz sowie die Grenzen des Versicherungsschutzes aus einer D&O-Versicherung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Geschäftsführer „wissentlich“ gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt – und was dies für den Versicherungsanspruch bedeutet.

    Diese Thematik betrifft Manager und Geschäftsleiter unmittelbar, denn sie zeigt auf, dass in Krisenzeiten nicht nur betriebswirtschaftliches, sondern auch juristisches Situationsbewusstsein gefordert ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Führungskräfte nicht darauf verlassen dürfen, durch eine D&O-Versicherung umfassend abgesichert zu sein, wenn sie ihren Kernpflichten nicht gewissenhaft nachkommen.

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  • Steuerhinterziehung: BGH zur Bindung des Strafverfahrens an den konkreten Anklagesachverhalt

    Steuerhinterziehung: BGH zur Bindung des Strafverfahrens an den konkreten Anklagesachverhalt

    Mit Beschluss vom 5. März 2025 (Az. 1 StR 501/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bemerkenswertes Strafurteil wegen Steuerhinterziehung aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Anlass war kein Freispruch in der Sache selbst, sondern ein gravierender formeller Fehler: Die angeklagte Tat entsprach nicht derjenigen, die letztlich verurteilt wurde. Dieses Urteil betont die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung der Anklageschrift als Fundament eines jeden Strafverfahrens und stellt klar, dass eine Verurteilung jenseits ihres Rahmens unzulässig ist – und zwar selbst dann, wenn die materiellen Vorwürfe schwer wiegen.

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  • Wissentliche Pflichtverletzung und D&O-Versicherung: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

    Wissentliche Pflichtverletzung und D&O-Versicherung: Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

    Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (OLG Frankfurt, Az. 7 W 20/24) entschied der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt über die sofortige Beschwerde eines Insolvenzverwalters, der Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage gegen den D&O-Versicherer einer insolventen GmbH begehrte. Im Kern ging es um die Frage, ob der Versicherer wegen einer behaupteten wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei ist. Das OLG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und lehnte die Gewährung von PKH mangels Erfolgsaussichten ab.

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  • Insolvenzverschleppung

    Insolvenzverschleppung

    Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung – Insolvenzverschleppung ist strafbar: Unter Umständen muss seitens eines Unternehmens ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das nicht tut, obwohl er es muss, riskiert eine Strafbarkeit wegen so genannter „Insolvenzverschleppung“ nach §15a InsO. Immer wieder gibt es hierzu in den Medien falsche Berichte oder auch Ängste von Betroffenen wegen falscher Vorstellungen.

    Ihr Rechtsanwalt bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung: Bei dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gilt es, eine komplexe BGH-Rechtsprechung zu Beachten, die manche Instanzgerichte überfordert. Wir bieten als Ihr Rechtsanwalt zur Insolvenzverschleppung eine ruhige, unaufgeregte strafrechtliche Vertretung, konzentriert auf die Sachfrage um auf diesem Wege ein Ergebnis in Ihrem Sinne zu erzielen.

    Zum Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Folgenden einige grundsätzliche Ausführungen.

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  • BGH zur Einziehung von Erträgen aus Schwarzarbeit durch juristische Personen

    BGH zur Einziehung von Erträgen aus Schwarzarbeit durch juristische Personen

    Grenzen der Vermögensabschöpfungim Arbeitsstrafrecht: Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt, dass die strafrechtliche Einziehung von Vermögensvorteilen nach § 73 StGB bei Verstößen gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten nicht automatisch auf den Geschäftsführer als Angeklagten durchgreifen darf, wenn die Vorteile – typischerweise in Gestalt ersparter Sozialabgaben und Steuern – allein bei der juristischen Person, also dem Arbeitgeberunternehmen, verbleiben. Die Entscheidung konkretisiert die dogmatischen Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen und zieht eine deutliche Trennlinie zwischen persönlicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit und der ökonomischen Realität arbeitsteilig organisierter Kriminalität im Bereich der Schwarzarbeit.

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  • Berufsbezogene Pflichten und strafrechtliche Grenzen: Bundesgerichtshof zur Gehilfenhaftung bei typisierten Berufshandlungen

    Berufsbezogene Pflichten und strafrechtliche Grenzen: Bundesgerichtshof zur Gehilfenhaftung bei typisierten Berufshandlungen

    Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2024 (Az. III ZR 79/23) und vom 23. Januar 2025 (Az. III ZR 371/23) geben Anlass zur vertieften Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung von Berufsträgern, deren Tätigkeiten typischerweise „neutral“ erscheinen, im konkreten Einzelfall aber eine strafrechtliche Relevanz entfalten können.

    Im Fokus steht dabei die schwierige Abgrenzung zwischen sozialadäquater Berufsausübung und strafbarer Beihilfe zu fremdem Unrecht. Beide Entscheidungen zeichnen eine differenzierte, zugleich aber strenge Linie: Die bloße Berufsausübung schützt nicht vor straf- und haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn der Akteur sich mit einem fremden Tatplan solidarisiert oder zumindest dessen Durchführung mit bedingtem Vorsatz unterstützt.

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  • Rechtswidrige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

    Rechtswidrige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

    Um die rechtlichen Konsequenzen der unbefugten Nutzung von Geschäftsgeheimnissen ging es beim Landgericht Münster (2 O 317/20), das in seiner Entscheidung Orientierungshilfen für den Schutz vertraulicher Unternehmensinformationen liefert. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Unternehmen, die in hart umkämpften Märkten tätig sind, da sie nicht nur die Haftung von Rechtsnachfolgern präzisiert, sondern auch die Anforderungen an die Geheimhaltung und den Schutz sensibler Daten konkretisiert.

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  • Rechtmäßigkeit betriebsbedingter Kündigung wenn Arbeitsplatz durch unternehmerische Entscheidung wegfällt

    Rechtmäßigkeit betriebsbedingter Kündigung wenn Arbeitsplatz durch unternehmerische Entscheidung wegfällt

    Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 SLa 156/24) hat am 15. Januar 2025 eine für arbeitnehmer wie Arbeitgeber interessante Entscheidung zur rechtlichen Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen gefällt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Wegfall eines Großauftrags die Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin rechtfertigen kann, insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 2 und 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

    Das Gericht bejahte dies und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Die Entscheidung ist nicht nur wegen ihrer präzisen Analyse der betriebsbedingten Erfordernisse bemerkenswert, sondern auch, weil sie die Grenzen der unternehmerischen Freiheit und die Anforderungen an die Sozialauswahl konkretisiert.

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  • LAG Niedersachsen zur Beweislast bei Überstunden

    LAG Niedersachsen zur Beweislast bei Überstunden

    Streitfall Überstundenvergütung: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat sich in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2024 (Az. 4 SLa 52/24) ausführlich mit der Frage der Beweislast für Überstunden befasst. Dabei ging es insbesondere um die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers und die Reaktion des Arbeitgebers darauf. Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung, da sie die abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden präzisiert und die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung beleuchtet. Diese Analyse beschäftigt sich eingehend mit den rechtlichen Problemen und den Implikationen des Urteils für die Arbeitsvertragsparteien.

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  • Kündigung von Whistleblowern und Schutz vor Repressalien nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

    Kündigung von Whistleblowern und Schutz vor Repressalien nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

    Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 11. November 2024 (Az. 7 SLa 306/24) eine Entscheidung getroffen, die die Anforderungen an den Schutz von Whistleblowern vor Kündigungen konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Kündigung eines Compliance-Managers während der Probezeit gegen das Verbot von Repressalien nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verstößt.

    Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitnehmer das Vorliegen einer rechtmäßigen Meldung sowie eine darauf folgende Benachteiligung substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. In diesem Fall scheiterte der Kläger, weil er seine Vorwürfe nicht hinreichend konkretisierte und die Voraussetzungen für den Schutz durch das HinSchG nicht erfüllt waren. Diese Entscheidung setzt Maßstäbe für den Schutz von Hinweisgebern und die Anforderungen an die Darlegungslast bei Kündigungen, die vermeintlich als Repressalie ausgesprochen wurden.

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