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Servicegesellschaft: Einziehung von Provisionen für Abdeckrechnungen

Die strafrechtliche Einziehung hat in den letzten Jahren einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren – nicht nur im Bereich organisierter Kriminalität, sondern auch bei wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten wie Steuerhinterziehung.

In einer Entscheidung vom 19. September 2023 (Az. 718 NBs 41/23) hat das Landgericht Hamburg die Einziehung von über 60.000 Euro gegen einen Angeklagten bestätigt, der als faktischer Geschäftsführer sogenannter „Servicefirmen“ Provisionen für das Ausstellen von Scheinrechnungen erhalten hatte. Die Entscheidung präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung von „Provisionen“ als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden kann – und grenzt diese Fallgestaltung von tatbezogenen Ausgaben oder Tatmitteln ab.

Sachverhalt

Ausgangspunkt war eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hamburg wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in drei weiteren Fällen. Die Taten betrafen fingierte Vorsteueranmeldungen und unterlassene Umsatzsteuererklärungen im Zusammenhang mit tatsächlich existierenden, aber wirtschaftlich inaktiven Firmen, die zur Ausstellung nicht leistungsunterlegter Rechnungen verwendet wurden. Die Rechnungen dienten der Abdeckung von Schwarzarbeitszahlungen innerhalb einer bestehenden Dienstleistungskette.

Der Angeklagte war faktisch als Geschäftsführer mehrerer solcher Firmen tätig, deren einziger Zweck in der Generierung von Abdeckrechnungen bestand. Für jede ausgestellte Rechnung erhielt er eine Provision in Höhe von 10 % der Bruttorechnungssumme. Die Hälfte dieser Beträge gab er an die nominellen Geschäftsführer weiter, die übrige Hälfte – insgesamt 60.690,56 Euro – vereinnahmte er selbst. Das Amtsgericht hatte zunächst eine Einziehung dieses Betrags abgelehnt, weil es den Erlangungsbezug zur Tat verneinte. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin änderte das Landgericht Hamburg jedoch den Rechtsfolgenausspruch und ordnete die Einziehung an.

Juristische Bewertung

Die zentrale Rechtsfrage drehte sich um die Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB, insbesondere der Alternative „für die Tat erlangt“. Anders als etwa das unmittelbare Erlangen eines deliktischen Geldbetrags im Sinne eines Diebstahls oder einer Unterschlagung erfordert die zweite Alternative eine funktionale Zurechnung: Erfasst sind Konstellationen, in denen der Täter eine Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun erhält – ohne dass diese Zahlung selbst Tatbestandsmerkmal ist.

Das LG Hamburg stellt in überzeugender Klarheit heraus, dass es sich bei der Provision für das Schreiben der Scheinrechnungen um eine solche tatbezogene Gegenleistung handelt. Die Rechnungen hatten keine wirtschaftliche Substanz, sondern dienten ausschließlich der Verschleierung illegaler Beschäftigungsverhältnisse durch die faktischen Hauptauftraggeber. Der Angeklagte hatte dabei nicht lediglich ein Werkzeug zur Verfügung gestellt, sondern aktiv mitgewirkt – und dafür ein direkt zurechenbares Entgelt erhalten. Dieses Entgelt stellt somit einen durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil dar, unabhängig davon, ob der Angeklagte auch formal als Täter der Steuerhinterziehung anzusehen ist oder „nur“ als Gehilfe.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die dogmatische Trennlinie zur Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB. Das Gericht lehnt eine Subsumtion der Provisionszahlung unter § 74 Abs. 1 StGB ausdrücklich ab und verweist auf die differenzierende Betrachtung: Aufwendungen für Tatmittel – etwa Druckkosten, Reisespesen oder Mobilfunknutzung – können als Einsatzmittel qualifiziert sein und unterliegen anderen Voraussetzungen der Einziehung. Die hier streitgegenständliche Zahlung stellt hingegen eine zielgerichtete Honorierung der deliktischen Handlung dar. Der Umstand, dass der Angeklagte aus dem Gesamtbetrag gegebenenfalls noch weitere Aufwendungen bestritten hat, ändert nichts am grundsätzlichen Charakter der Zahlung als Tatertrag.

Zur Höhe der Einziehung stützte sich die Kammer auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, die infolge der Berufungsbeschränkung bindend waren. Dass der Angeklagte die 5 % Provision vereinnahmt hat, wurde von diesem in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Auch hinsichtlich der rechnerischen Herleitung des Gesamtbetrags begegnete die Entscheidung keinen Bedenken. Die Bruttorechnungssummen der Abdeckrechnungen beliefen sich auf insgesamt über 1,2 Millionen Euro – die Einziehungsentscheidung erscheint angesichts dessen sogar eher zurückhaltend.

Erwähnenswert ist schließlich die zutreffende Einschätzung, dass § 73c Satz 1 StGB keine Anrechnung der – etwa für die Organisation der Geldflüsse oder Zahlung der Scheinlohnempfänger – eingesetzten Aufwendungen vorsieht. Das Prinzip der „Bruttoeinziehung“ wurde vom Gesetzgeber mit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 2017 bewusst gestärkt, um effektive Gewinnabschöpfung zu ermöglichen.

Schlussbetrachtung

Die Entscheidung des LG Hamburg verdeutlicht, wie weit der Begriff des „für die Tat Erlangten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zu verstehen ist – und dass sich faktische Akteure in illegalen Umsatzsteuerkonstruktionen nicht hinter ihrer vermeintlich „dienenden“ Rolle verstecken können. Auch wer „nur“ Rechnungen schreibt, aber hierfür ein Entgelt erhält, ist ein tauglicher Einziehungsadressat. Die Entscheidung unterstreicht, dass das Wirtschaftsstrafrecht gerade im Bereich steuerlicher Schein- und Abdeckrechnungen zunehmend entschlossen agiert – nicht nur mit Freiheits- und Geldstrafen, sondern auch mit vermögensrechtlichen Sanktionen. Die Quintessenz lautet: Wer aus einer Tat wirtschaftlich profitiert, bleibt im Visier der Einziehung – unabhängig von seiner formalen Beteiligung oder der Art der Zahlung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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