Schlagwort: Einziehung

Rechtsanwalt für Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: Fachanwalt für Strafrecht Ferner! Hier finden Sie Beiträge zur Vermögensabschöpfung und Einziehung in Strafverfahren. Unterschätzen Sie dieses Thema niemals, seit der Reform der Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 drohen hier erhebliche finanzielle Konsequenzen, die bis zum Ruin reichen können. Wir bieten Ihnen im Rahmen von Strafverteidigungen Ihren Rechtsanwalt für Einziehung mit umfangreicher Erfahrung – insbesondere auch aus Wirtschaftsstrafverfahren – im Umgang und der Abwehr von Einziehung und Vermögensabschöpfung. Besonders einschneidend ist der Vermögensarrest, den wir hier gesondert beschreiben.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei hilft rund um die Einziehung, beachten Sie dazu unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht!

Ziel der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, der Einziehung,  ist – so die Theorie – nicht die Sanktionierung des Täters, sondern vielmehr die Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensverhältnisse. Dass man die Einziehung anders wahrnimmt und sie faktisch anders wirkt, steht dahin. Grundsätzliche Voraussetzung ist jedoch immer, dass die abzuschöpfenden Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder für eine solche erlangt wurden. Hier hilft Ihnen ein Strafverteidiger, der als Anwalt für Einziehung Fachwissen mitbringt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vermögensarrest (2026)

    Vermögensarrest (2026)

    Ein Rechtsanwalt für Vermögensarrest erklärt: Mit dem Vermögensarrest wird noch während eines Ermittlungsverfahrens auf das Vermögen des Beschuldigten zugegriffen. So können beispielsweise Konten oder Arbeitslohn gepfändet werden, wodurch schnell eine existenzbedrohende Lage eintreten kann. Die Möglichkeiten eines Vermögensarrestes sind erschreckend schnell geschaffen, da der Staat leichtfertig auf Vermögenswerte zugreifen möchte. Der Vermögensarrest ist Teil der Einziehung im Strafverfahren.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?

    Sie sind auf der Flucht – was tun? Wenn Sie im Ausland festsitzen und eine deutsche Staatsanwaltschaft nach Ihnen sucht, gehen Ihnen wahrscheinlich Begriffe wie internationaler Haftbefehl, europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Interpol und Red Notice durch den Kopf. In diesem Moment sind Sie zumindest förmlich „auf der Flucht”, wobei wir wissen, dass sich diese Situation auch ergeben kann, ohne dass Sie sie bewusst herbeigeführt haben.

    In dieser Situation leben viele Betroffene in einer Mischung aus Angst, Schlaflosigkeit und ständiger Wachsamkeit: Jede Grenzkontrolle, jede Flugbuchung, ja sogar ein Hotel‑Check‑in kann zum Risiko werden, wenn ein europäischer Haftbefehl oder eine Interpol‑Ausschreibung im System steht. Genau an diesem Punkt geht es nicht mehr um „tapfer Durchhalten“, sondern um Strategie: Wer seine Lage nüchtern analysiert und professionell steuern lässt, hat deutlich bessere Chancen, wieder ein normales Leben führen zu können – ob mit Rückkehr, mit Verfahrensbeendigung oder mit einem sicheren neuen Lebensmittelpunkt.

    Es werden dann viele Nächte damit verbracht, im Internet zu suchen, und man lebt lange im Ungewissen, teilweise unter schlimmsten Bedingungen. Denn die Länder, die nicht ausliefern, haben selten angenehme Lebensbedingungen. Wir wissen, wovon wir reden: Unsere Mandanten kommen unter anderem aus dem Libanon, der Türkei, Nordafrika oder Syrien. Gerade unsere Tätigkeit im Bereich Cybercrime, BtMG und Encrochat ist eng mit den Fragen der Auslieferungshaft verbunden.

    Was Interpol wirklich ist – und was nicht: Interpol unterhält derzeit über 60.000 aktive Red Notices weltweit (Stand: Interpol-Jahresbericht 2024) – hinzu kommen zehntausende weitere Notices in anderen Farben, darunter Blue Notices zur stillen Informationsbeschaffung. Interpol hat dabei keine eigene Polizeigewalt: Die Organisation ist ein Kommunikationsnetzwerk, kein Vollzugsorgan. Ob aus einer Red Notice eine tatsächliche Festnahme folgt, hängt ausschließlich vom nationalen Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes ab. Ein Land, das keine Auslieferungsverträge mit Deutschland unterhält oder politische Einwände hat, wird auf eine Red Notice schlicht nicht reagieren. Das macht die Lage nicht entspannt – aber es macht sie kalkulierbar, wenn man sie versteht.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

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  • AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    AWG und Software: Wenn Code-Commit zum Strafverfahren wird

    Was Softwareentwickler und Manager über den Export von Dual-Use-Technologie wissen müssen

    Es gibt Rechtsgebiete, die sich anfühlen wie ein schlecht dokumentiertes Legacy-System: komplex aufgebaut, selten angefasst, und wenn man doch hineinschaut, erschrickt man, was dort seit Jahren vor sich hinläuft. Das Exportkontrollrecht für Software und Mikrochips gehört dazu – mit dem entscheidenden Unterschied, dass eine fehlerhafte Entscheidung hier keine Downtime produziert, sondern ein Strafverfahren.

    Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 ist dieses Recht aus seinem Dornröschenschlaf gerissen worden. Das 20. Sanktionspaket der EU, verabschiedet Ende April 2026, ist inzwischen ein Regelwerk mit einer Komplexität, die selbst erfahrene Außenwirtschaftsanwälte auf Trab hält. Für Unternehmen, die Hardware oder Software in nicht-europäische Märkte liefern – oder auch nur API-Zugänge bereitstellen, Cloud-Instanzen vermieten oder Remote-Support leisten –, ist das Thema kein Compliance-Randproblem mehr. Es ist handfestes Strafrecht.

    Ich berate und verteidige umfassend in diesem Bereich – spätestens seit dem Ukraine-Krieg ist der Beratungsbedarf erheblich gestiegen, wie ich immer wieder merke. Dabei lassen sich Unsicherheiten im Regelfall schnell ausräumen. Gerade mit meiner spezialisierten Ausrichtung zwischen Strafrecht und IT-Recht bei eigenem technologischem Hintergrund kann ich hier Blickrichtungen aufwerfen, die gerne aus dem Fokus geraten.

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  • Tipp ohne Information: Grenzen des Insiderhandels

    Tipp ohne Information: Grenzen des Insiderhandels

    Es genügt manchmal ein einziger Name. Wer über Jahre erfährt, welches börsennotierte Unternehmen als nächstes übernommen werden könnte, und allein auf diesen Wink hin Millionen investiert, bewegt sich tief im Insiderstrafrecht – auch dann, wenn er die zugrunde liegende Information nie genau kennt. Genau diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof in seinem für die amtliche Sammlung bestimmten Urteil vom 19. November 2025 (2 StR 224/25) entschieden und dabei drei Verbotsvarianten der Marktmissbrauchsverordnung präzise voneinander abgegrenzt.

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  • Wann die Unterlassungstat im Steuerstrafrecht endet

    Wann die Unterlassungstat im Steuerstrafrecht endet

    Ein Gastwirt, der für zwei Jahre schlicht keine Steuererklärungen abgibt, hat am Ende nicht nur ein Problem mit der verkürzten Steuer, sondern auch mit der Frage, wann seine Taten überhaupt strafrechtlich „fertig“ sind – und diese scheinbar technische Frage kann darüber entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Genau hier liegt der materiell-rechtliche Kern des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2026 (1 StR 543/25, vorausgehend LG Aurich). Der 1. Strafsenat präzisiert, wann die Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen vollendet und – als eigenständiger, oft übersehener Zeitpunkt – wann sie beendet ist.

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  • Trojanische Pferde in Unternehmen

    Trojanische Pferde in Unternehmen

    Unsichtbare Bedrohung durch nordkoreanische Hacker

    Eine der gravierendsten modernen Cyberrisiken ist die Gefahr durch nordkoreanische IT-Arbeiter, die sich als trojanische Pferde in Unternehmen auf der ganzen Welt einschleichen. Derart hochqualifizierte Hacker agieren verdeckt, tarnen ihre wahre Identität und dringen so in die Netzwerke von Firmen ein, um enorme Summen zu generieren – Gelder, die letztlich das nordkoreanische Waffenprogramm finanzieren. Im Folgenden kurz dazu, wie diese Hacker vorgehen, welche Risiken sie darstellen und warum es unerlässlich ist, funktionierende Verifikationsprozesse für externe IT-Remote-Arbeiter zu etablieren.

    Updates: Im Oktober 2024 hat auch das Bundesamt für Verfassungsschutz eine entsprechende Warnung herausgegeben, die hier aufgenommen wurde. Im Dezember 2025 wurden ein Erfahrungsbericht von Amazon sowie weitere aktuelle Daten in den Beitrag aufgenommen. Und im Juni 2026 habe ich nochmals um aktuelle Entwicklungen erweitert.

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  • Steuerzeichenpflicht und Beihilfe im Steuerstrafrecht

    Steuerzeichenpflicht und Beihilfe im Steuerstrafrecht

    Wer am Rand eines großen Schmuggelnetzwerks mitwirkt, ohne selbst die Fäden zu ziehen, kann sich schnell in einer Verurteilung wiederfinden, die ihn wie einen Hintermann behandelt – obwohl er rechtlich gerade kein Hintermann ist. Genau an dieser Schnittstelle zwischen tatsächlichem Tatgewicht und strafrechtlicher Bewertung setzt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2026 (1 StR 414/25) an. Der 1. Strafsenat klärt darin eine Frage, die in der Praxis des Steuerstrafrechts erhebliche Bedeutung hat: Ist die in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte „Pflichtwidrigkeit“ beim Nichtverwenden von Steuerzeichen ein besonderes persönliches Merkmal – und wie wirkt sich das auf die Bestrafung dessen aus, der nur Beihilfe leistet?

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  • Vermögen ohne Erklärung: Wann der legale Anteil die Einziehung nicht rettet

    Vermögen ohne Erklärung: Wann der legale Anteil die Einziehung nicht rettet

    Wer ein Mietshaus kauft, bei dem ein kleiner Teil des Kaufpreises womöglich aus legal ererbtem Geld stammt, mag darauf vertrauen, dass ihm wenigstens dieser Anteil erhalten bleibt. Stammt der weit überwiegende Rest jedoch aus Straftaten, hilft das nichts: Der Staat kann die gesamte Immobilie einziehen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 702/24, Vorinstanz LG Berlin I) bestätigt, dass die selbständige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft auch dann greift, wenn sich illegale und legale Mittel vermischt haben – solange der kriminelle Anteil nicht völlig unerheblich ist.

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  • Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt

    Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt

    Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.

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  • Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Einziehung von Kryptowerten (Bitcoin, Monero & Co.) im Strafverfahren

    Die Einziehung von Bitcoins und anderen Kryptowerten ist inzwischen ein Standardthema in Cybercrime‑Verfahren. Sie bewegt sich im Spannungsfeld von materieller Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, strafprozessualer Sicherung nach den §§ 111b ff. StPO und den praktischen Grenzen der Vollstreckung bei fehlenden Private Keys oder volatilen Kursen. Gerade in Mining‑Konstellationen, bei Ransomware‑Lösegeldzahlungen oder beim Handel über Börsenwallets stellt sich die Frage, ob der Staat konkrete Kryptowerte oder nur deren Wert einziehen darf – und wie diese Werte bis zur Verwertung gesichert werden.

    Einziehung von Bitcoins und Kryptowährungen: Die Kehrseite von Cybercrime sind zivilrechtliche Forderungen, Straftäter können hier schnell erheblich belastet sein. Beim illegalen Crypto-Mining erscheint das auf den ersten Blick schwer – hier geht es darum, dass unbemerkt Rechner von Opfern genutzt werden, um etwa Bitcoins zu schürfen. Dabei einen Schaden zu beziffern ist recht schwer: Rechnerzeit, verbrauchter Strom … wie will man das beziffern? Es scheint so, als würde man hier am Ende seinen Erlös behalten können. Doch weit gefehlt, der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass derart erlangte Bitcoins einzuziehen sind.

    Ihre Kryptowerte wurden beschlagnahmt? Das ist die Verteidigerperspektive.
    Wir verteidigen ausschließlich auf der Beschuldigtenseite – es geht uns nicht um Opfervertretung, sondern um die Abwehr bzw. Begrenzung der staatlichen Vermögensabschöpfung. Drei Fragen sind aus Verteidigersicht entscheidend: War die Sicherstellung der Wallet rechtmäßig? Ist die Einziehung sauber tenoriert (konkrete Wallet-Adresse und Stückzahl statt pauschaler Euro-Beträge)? Und war eine Notveräußerung nach § 111p StPO bei volatilem Kurs überhaupt vertretbar? Genau hier setzen wir an. Rechtsanwalt Jens Ferner publiziert fortlaufend zu Fragen der Einziehung und Sicherung von Kryptowerten im Strafverfahren:

    • Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls — Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6
    • Keine vorläufige Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO — Ferner, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6
    • Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten — Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4
    • Bemessung des Gegenstandswerts bei einer Einziehung — Ferner, jurisPR-StrafR 3/2025 Anm. 1

    Hinweis: Der Beitrag ist erstmals 2022 erschienen und wurde von mir zuletzt im Juni 2026 aktualisiert. Ich habe zudem auch dazu publiziert, einmal zur „Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten“ (Ferner, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4) und dann zu „Strafrechtliche Relevanz des virtuellen Diebstahls“ (Ferner, jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6″).

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  • Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung

    Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung

    Wer einer Bande nur die eigene GmbH und eine Büroanschrift leiht, ohne je selbst einen Glimmstängel zu produzieren, fühlt sich am Rand des Geschehens – und entdeckt im Strafausspruch dennoch eine Verurteilung, die ihn wie einen Vollverpflichteten behandelt. Genau an dieser Stelle hakt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 (1 StR 414/25) ein und entscheidet eine bislang offene Frage des Tabaksteuerstrafrechts: Das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB – mit unmittelbaren Folgen für die Strafzumessung des nicht selbst verpflichteten Gehilfen.

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  • Cannabis zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Cannabis zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Mit Beschluss vom 17. März 2026 (201 ObOWi 151/26) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zwei Kernfragen des jungen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geklärt: Die bußgeldbewehrten und strafrechtlichen Besitztatbestände stehen im Verhältnis strikter Alternativität, und die Sicherungspflicht nach § 10 KCanG verlangt aktives Handeln – bloßes Vertrauen auf die Rücksichtnahme von Mitbewohnern und Gästen genügt nicht.

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  • BGH zur Anwerberin im SEPA-B2B-Verfahren

    BGH zur Anwerberin im SEPA-B2B-Verfahren

    Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 StR 443/25) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Parallelverfahren zur im Blog schon beschriebenen Augsburger Lastschriftreiterei den Schuldspruch gegen eine Bandenangehörige von gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug in fünf Fällen auf eine einheitliche Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs umgestellt. Die Entscheidung verdeutlicht zum einen die dogmatische Linie des Senats zur Konkurrenzbewertung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren – und enthält zum anderen einen praxisrelevanten Hinweis zur strafschärfenden Verwertung offener Bewährungen.

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  • Lastschriftreiterei als einheitlicher Betrug – BGH zur SEPA-Firmenlastschrift

    Lastschriftreiterei als einheitlicher Betrug – BGH zur SEPA-Firmenlastschrift

    Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 StR 285/25dazu auch eine parallele Entscheidung) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine in der Praxis bedeutsame Klarstellung zur strafrechtlichen Einordnung der Lastschriftreiterei im SEPA-Firmenlastschriftverfahren getroffen. Der Senat verwirft die Annahme eines Computerbetrugs in mehreren tatmehrheitlichen Fällen und ordnet das Geschehen als einen einzigen, einheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zum Nachteil der Inkassobank ein – mit erheblichen Folgen für Konkurrenzbewertung, Strafzumessung und Einziehung.

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  • Transitorischer Besitz und faktische Verfügungsgewalt beim Finanzagenten

    Transitorischer Besitz und faktische Verfügungsgewalt beim Finanzagenten

    Mit Urteil vom 24.02.2026 (206 StRR 406/25) hat das BayObLG die Einziehungsentscheidung in einem Geldwäsche-Verfahren gegen einen Finanzagenten im Kontext von Enkeltrickbetrügereien korrigiert und zugleich die Voraussetzungen des „transitorischen Besitzes“ bei Buchgeld auf Finanzagentenkonten weiter konturiert. Zugleich befasst sich der Senat mit der Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen und klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Revision wirksam auf eine teilweise Einziehungsentscheidung begrenzt werden kann.

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