Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 StR 285/25) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine in der Praxis bedeutsame Klarstellung zur strafrechtlichen Einordnung der Lastschriftreiterei im SEPA-Firmenlastschriftverfahren getroffen. Der Senat verwirft die Annahme eines Computerbetrugs in mehreren tatmehrheitlichen Fällen und ordnet das Geschehen als einen einzigen, einheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zum Nachteil der Inkassobank ein – mit erheblichen Folgen für Konkurrenzbewertung, Strafzumessung und Einziehung.
Sachverhalt
Eine Bande hatte im November 2023 verabredet, das SEPA-Firmenlastschriftverfahren systematisch zur Lastschriftreiterei zu missbrauchen. Über das Geschäftskonto eines Mitbeschuldigten bei einer Sparkasse wurden – flankiert von einem gefälschten Beratervertrag und einem fingierten SEPA-Mandat einer spanischen Gesellschaft – innerhalb weniger Tage drei Lastschriften über 950.000 €, 4,95 Mio. € und 15 Mio. € eingereicht. Die Bande nutzte aus, dass die bankinterne Vorbehaltsfrist systemseitig auf null gesetzt war, sodass über die nur „unter Vorbehalt“ gutgeschriebenen Beträge sofort verfügt werden konnte; die zeitversetzten Rückbuchungen blieben zunächst unentdeckt, weil jede Folgelastschrift die vorherige Deckungslücke überdeckte. Der Sparkasse verblieb nach Teilrückbuchungen ein Schaden von rund 7 Mio. €; auf den Angeklagten entfielen über eine ungarische Gesellschaft 635.600 € Beuteanteil.
Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen zu sechs Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von 493.250 € angeordnet.
Aspekte der Entscheidung
Vom Computerbetrug zum klassischen Betrug
Der zentrale dogmatische Schritt des Senats besteht in der Verschiebung vom § 263a StGB zum § 263 StGB. Maßgeblich ist, dass bereits beim Abschluss der Inkassovereinbarung am 17. November 2023 eine natürliche Person – die mit der Bonitätsprüfung befasste Sparkassenmitarbeiterin – getäuscht wurde: über das von Anfang an bestehende Vorhaben, das Verfahren „bis zum Maximum“ zu missbrauchen, über die fehlende Widerrufsabsicht und über die im Rückrechnungszeitpunkt zu erwartende Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers. Wo der Täuschungserfolg an einem Menschen ansetzt, tritt § 263a StGB als Auffangtatbestand zurück; die nachgelagerte automatisierte Datenverarbeitung im Online-Banking ist für die rechtliche Einordnung ohne Belang.
Eingehungsbetrug und Schadensvertiefung
Der Senat knüpft konsequent an die ständige Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug an: Wer von vornherein plant, das Lastschriftverfahren betrügerisch zu nutzen, fügt seiner Bank bereits durch den Abschluss der Inkassovereinbarung einen Vermögensgefährdungsschaden zu. Die anschließenden Einreichungen einzelner Lastschriften – hier in dreistelliger Millionenhöhe – sind nur Schadensvertiefung innerhalb derselben Tat. Damit wird die in der Praxis verbreitete Tendenz zurückgewiesen, jede Einzellastschrift als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB zu behandeln.
Bewertungseinheit, Gewerbsmäßigkeit und Bandenabrede
Trotz Verschmelzung der drei Lastschriften zu einer materiell-rechtlichen Tat bleibt § 263 Abs. 5 StGB anwendbar. Gewerbsmäßigkeit und Bandenabrede beurteilen sich nach den ursprünglichen Planungen und dem tatsächlichen Verhalten im gesamten Tatzeitraum; die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung zu einer Handlungseinheit steht dem nicht entgegen. Damit bleibt der qualifizierte Strafrahmen erhalten, während der Schuld- und Unrechtsgehalt durch die geänderte Konkurrenzbewertung „im Regelfall unberührt“ bleibt – ein Hinweis, der die neue Strafkammer faktisch zwingt, sich am bisherigen Strafniveau zu orientieren.
Vorbehaltsgutschrift und Vermögensgefährdung
Bemerkenswert ist die Klarstellung zur Vorbehaltsgutschrift. Der formale Vorbehalt steht der Annahme eines Vermögensschadens nicht entgegen, wenn der Kontoinhaber faktisch sofort verfügen kann und das Rückbelastungsrecht der Bank den drohenden Vermögensabfluss nicht hinreichend absichert. Die auf null gesetzte Vorbehaltsfrist im Bankensystem hebelte den Schutzmechanismus aus – ein technischer Defekt, den die Täter gezielt ausgenutzt hatten und der die schadensgleiche Vermögensgefährdung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB realisierte.
Einziehung: Drittzahlungen ohne Verfügungsgewalt
Die schärfste Korrektur erfährt die Einziehungsentscheidung. Von den ursprünglich angeordneten 493.250 € verbleiben lediglich 215.000 €. Der Senat bestätigt seine Linie, wonach Beuteteile, die unmittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten Dritter – hier juristischer Personen wie der TE. Ltd. und der B. GmbH – sowie an die Ehefrau fließen, beim Täter mangels Erlangung der Verfügungsgewalt nicht abgeschöpft werden können. Die Trennung der Vermögensmassen wirkt selbst dann strikt, wenn der Angeklagte Allein- oder Mitgesellschafter sowie Geschäftsführer der begünstigten Gesellschaft ist. Wer bei der Einziehung den „Durchgriff“ durch die juristische Person sucht, scheitert an der Eigenständigkeit der Vermögensmasse – ein für die Verteidigung wertvoller Hebel, der zugleich die Bedeutung sorgfältiger Geldflussanalyse unterstreicht.

Ausblick
Die Entscheidung ordnet die Strafbarkeit der Lastschriftreiterei im SEPA-B2B-Verfahren konsequent in die Dogmatik des Eingehungsbetrugs ein und entzieht der reflexhaften Anwendung des § 263a StGB den Boden, sobald die initiale Täuschung gegenüber einem Bankmitarbeiter dokumentierbar ist. Verteidigung und Anklage müssen künftig den Zeitpunkt des Tatentschlusses und den Inhalt der Inkassovereinbarung viel genauer aufklären, weil hieran die Weichenstellung zwischen § 263 und § 263a StGB sowie zwischen Tateinheit und Tatmehrheit hängt. Praktisch bedeutsam ist zudem die Bestätigung, dass Gewerbsmäßigkeit und Bandenabrede die Bewertungseinheit überdauern – und dass der Einziehung dort enge Grenzen gesetzt sind, wo Beute über Konten dritter juristischer Personen umgeleitet wird.
