Umsatzsteuervoranmeldung statt Jahreserklärung: Wo das Schwergewicht der Tat liegt

Steuerstrafrecht

Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.

Der Sachverhalt in gebotener Kürze

Im Zentrum stehen Maskengeschäfte aus der frühen Corona-Zeit. Eine GmbH belieferte sogenannte Open-House-Unternehmen mit OP- und FFP2-Masken und erzielte dabei erhebliche Gewinnspannen – und entsprechend hohe Umsatzsteuerzahllasten. Um diese Last zu drücken, verbuchte man nicht leistungshinterlegte Eingangsrechnungen eines Einzelunternehmens und machte in zwei Umsatzsteuervoranmeldungen (für Mai und Juni 2020) Vorsteuer aus insgesamt dreizehn „Servicerechnungen“ geltend. Die Zahllast der GmbH schrumpfte dadurch auf wenige tausend Euro. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2020 wurde nie abgegeben; eine später korrigierte Voranmeldung beruhte ihrerseits auf unzutreffenden Angaben über die Ausgangsumsätze und entfaltete deshalb keine strafbefreiende Wirkung.

Hinzu kamen Zahlungsanweisungen des Angeklagten aus März 2023, mit denen er Teile des der GmbH geschuldeten Kaufpreises an verschiedene in- und ausländische Gesellschaften umleitete, teils gestützt auf Scheinrechnungen, teils auf eine fingierte Darlehensvereinbarung. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt und daneben die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Millionenhöhe angeordnet – auch gesamtschuldnerisch gegenüber zwei beteiligten Auslandsgesellschaften.

Konkurrenzen: Die Voranmeldung als Haupttat

Der materiell-rechtlich spannendste Teil betrifft das Verhältnis zwischen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldung und unterlassener Jahreserklärung. Im Ausgangspunkt gilt der Grundsatz, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung als Haupttat die vorangegangenen Voranmeldungen als mitbestrafte Vortaten verdrängt – die Voranmeldung erscheint dann nur als Durchgangsstadium auf dem Weg zur dauerhaften Verkürzung. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis kehrt der Senat für die hier vorliegende Konstellation jedoch um.

Entscheidend ist die Stoßrichtung der Tat. Wer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuer zieht, um seine Zahllast zu senken oder sich gar ein Guthaben auszahlen zu lassen, verwirklicht den Steuerschaden bereits mit der falschen Voranmeldung. Das ist die Logik der klassischen Umsatzsteuerkarussell- und -betrugsfälle: Der „Griff in die Finanzkasse“ erfolgt über die Voranmeldung, nicht erst über die Jahreserklärung. In einer solchen Lage ist die Voranmeldung gerade kein bloßes Durchgangsstadium. Ihr Unrechtsgehalt geht in der späteren Nichtabgabe der Jahreserklärung nicht auf – und zwar aus einem dogmatisch feinen Grund: Es existiert keine strafbewehrte Pflicht, zu Unrecht gezogene Vorsteuer ausgerechnet mit der Jahreserklärung wieder zu berichtigen.

Daraus folgt eine bemerkenswerte Verschiebung. Der Vorwurf, den die unterlassene Jahreserklärung noch tragen könnte, reduziert sich der Sache nach auf das Verschweigen der auf der Ausgangsseite erzielten Umsatzsteuer – also auf die Nichtrückkehr zur Steuerehrlichkeit. Die zu Unrecht gezogene Vorsteuer ist davon nicht erfasst. Im Ergebnis liegt das Schwergewicht des Unrechts auf den beiden unrichtigen Voranmeldungen; die unterlassene Jahreserklärung wird zur mitbestraften Nachtat, die erst dann zu ahnden wäre, wenn die Voranmeldungen nicht mehr verfolgt werden können. Praktisch entlastet diese Konkurrenzlösung den Angeklagten sogar: Beschwert wäre er nur, hätte man ihm die unterlassene Jahreserklärung zusätzlich angelastet.

Der Verkürzungserfolg und die Abschöpfung beim Unternehmen

Von dieser Konkurrenzfrage strikt zu trennen ist die Vermögensabschöpfung. Hier bestätigt der Senat den Ansatz des Landgerichts, soweit dieser die ersparte Umsatzsteuer bei der liefernden GmbH abschöpft. Was das Unternehmen sich durch die unrichtigen Voranmeldungen an Steuer erspart hat, ist ein durch die Tat erlangter Vorteil im Sinne der ersten Alternative der Einziehungsvorschriften („durch“ die Tat). Diese Einziehung gegenüber der GmbH bleibt rechtsfehlerfrei bestehen. Der ersparte Aufwand ist hier der greifbare wirtschaftliche Niederschlag der Steuerhinterziehung — und damit der sachgerechte Anknüpfungspunkt der Abschöpfung.

Tatlohn oder bloß „gelegentlich der Tat“

Anders fällt die Bewertung der weitergehenden Einziehung aus, die das Landgericht auf die Zahlungsanweisungen aus März 2023 gestützt und als Tatlohn („für die Tat erlangt“) eingeordnet hatte. Hier setzt der Senat den Maßstab präzise: Tatlohn ist nur, was dem Beteiligten auf der Grundlage einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun zufließt. Maßgeblich ist der synallagmatische Charakter — die Zuwendung muss in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Tatbeteiligung stehen. Ob die Leistung vor oder nach der Tat erbracht wird und ob eine juristische Person zwischengeschaltet ist, spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen Tat und Lohn.

An genau diesem Zusammenhang fehlt es. Die Lohnabrede bestand allein zwischen dem Angeklagten und seinem Mittäter. Derjenige, über dessen Gesellschaft die Gelder im März 2023 flossen, war an den beiden abgeurteilten Steuerstraftaten nicht beteiligt und wusste davon nach den Feststellungen nicht einmal. Seinen Mittäter umging der Angeklagte mit diesen Anweisungen gerade. Damit beruhten die Zahlungen nicht auf der Tatlohnabrede — sie wurden allenfalls gelegentlich der Tat vereinnahmt. Der Senat erinnert zugleich an einen wichtigen Grundsatz: Ein eigenmächtiger Einbehalt unterbricht den Kausal- und Zurechnungszusammenhang. Wer sich selbstherrlich bedient, statt auf Grundlage der Unrechtsvereinbarung zu kassieren, erlangt nichts „für die Tat“.

Hinzu tritt ein zweiter, eigenständig tragender Gesichtspunkt: Durch die bloßen Zahlungsanweisungen erlangte der Angeklagte keinen abschöpfbaren Vermögensvorteil. Fehlt es aber schon an einem Erlangen auf seiner Seite, scheitert auch die Einziehung gegenüber den beteiligten Drittgesellschaften, deren Inanspruchnahme an die Verschiebung vom Täter zum Dritten anknüpft. Folgerichtig entfällt die Einziehung des Wertes von Taterträgen — und zwar wegen desselben Rechtsmangels auch zugunsten der nicht revidierenden Drittbeteiligten.

Wohin mit den Geldern: Der Verweis auf die Selbstgeldwäsche

Aufschlussreich ist der Hinweis, was mit den fehlgeleiteten Geldflüssen geschehen kann. Der Senat ordnet sie nicht den Steuerstraftaten zu, sondern stellt sie in den Zusammenhang der abgetrennten und noch anhängigen Selbstgeldwäsche. Zugleich legt er den Finger auf eine Schwachstelle dieser Konstruktion: Es drängt sich die Frage auf, woraus die aus dem Vermögen eines Abnehmers überwiesenen Buchgelder überhaupt herrühren sollen. Naheliegender erscheint, dass dort Untreuetaten zu Lasten der zahlenden Gesellschaft in Betracht kommen, an denen sich der Angeklagte beteiligt haben könnte. Damit zeichnet der Senat eine alternative dogmatische Linie vor, ohne sie zu präjudizieren — die Abschöpfung muss am richtigen Anknüpfungsdelikt ansetzen, nicht an einer pauschal unterstellten „Tatbeute der Umsatzsteuerhinterziehung“.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Fazit

Die Entscheidung schärft zwei Konturen des Steuerstrafrechts zugleich. Für die Konkurrenzen stellt sie klar, dass die unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung dort zur Haupttat wird, wo der Schaden bereits über den Vorsteuerbetrug eintritt — die unterlassene Jahreserklärung tritt als mitbestrafte Nachtat zurück, weil keine Pflicht besteht, zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit ihr zu korrigieren. Für die Abschöpfung trennt der Senat sauber zwischen der ersparten Steuer als „durch“ die Tat erlangtem Vorteil und einem behaupteten Tatlohn, der ohne synallagmatische Unrechtsvereinbarung und ohne tatsächliches Erlangen ins Leere geht. Die Lehre für die Verteidigung wie für die Anklage ist dieselbe: Vermögensverschiebungen, die jemand eigenmächtig und an den Mittätern vorbei vornimmt, lassen sich nicht ohne Weiteres als Ertrag der zugrunde liegenden Steuertat einziehen — sie verlangen nach einer eigenen, tragfähigen deliktischen Zuordnung.

Rechtsanwalt Jens Ferner