Mit Beschluss vom 17. März 2026 (201 ObOWi 151/26) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zwei Kernfragen des jungen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geklärt: Die bußgeldbewehrten und strafrechtlichen Besitztatbestände stehen im Verhältnis strikter Alternativität, und die Sicherungspflicht nach § 10 KCanG verlangt aktives Handeln – bloßes Vertrauen auf die Rücksichtnahme von Mitbewohnern und Gästen genügt nicht.
Sachverhalt
Bei einer Durchsuchung fanden die Ermittler im Wohnhaus des Betroffenen insgesamt 60,82 g getrocknetes Cannabis sowie Cannabispflanzen, die frei zugänglich im Wintergarten standen. Das Pflanzenmaterial lagerte in einem unversperrten Schrank und einem Umzugskarton im Keller. Das Haus bewohnte der Betroffene gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem 19-jährigen Sohn; zum Tatzeitpunkt hielt sich auch der 16-jährige Sohn im Haus auf. Eine Absicherung gegen den Zugriff der übrigen Bewohner oder von Besuchern bestand in keiner Form.
Die Staatsanwaltschaft stellte das wegen Besitzes strafrechtlich relevante Verfahren gemäß § 153 StPO ein; das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen sodann im Bußgeldverfahren wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 g Cannabis zu 600 Euro und wegen Unterlassens geeigneter Sicherungsmaßnahmen zu weiteren 750 Euro, flankiert von einer Einziehungsanordnung unter pauschaler Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis. Das BayObLG bestätigt auf die Rechtsbeschwerde hin den Schuldspruch wegen des Sicherungsverstoßes, lässt den Schuldspruch wegen des Besitzes entfallen und hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.
§ 10 KCanG: Aktive Sicherung statt bloßen Vertrauens
Den Ausgangspunkt bildet § 10 KCanG, der dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor dem Inverkehrbringen von Cannabis dient. Der Besitzer muss an seinem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen den Zugriff Dritter verhindern. Der Gesetzgeber selbst hatte in der Bundestagsdrucksache 20/8704 die Aufbewahrung in Behältnissen, gesicherten Räumen oder Schränken genügen lassen, wobei die Anbringung und Nutzung eines einfachen Sicherheitsschlosses ausreichen solle; die Kommentarliteratur fordert mechanische oder elektronische Verriegelungseinrichtungen.
Der Senat erarbeitet daraus eine handhabbare Faustregel: Der Besitzer ist verpflichtet, „irgendein aktives Verhalten“ an den Tag zu legen, um die Gefahr eines Zugriffs Dritter herabzumindern. Der dogmatische Kern liegt in der Negation: Das bloße Vertrauen darauf, Mitbewohner und Besucher würden die Privatsphäre eines unverschlossenen Raumes respektieren und sich von dem dort offen aufbewahrten Cannabis fernhalten, ist „schon im Ansatz“ kein aktives, der Sicherung von Gefahrenquellen dienendes Verhalten. Mit dieser Formulierung verschiebt das Gericht die Sicherungspflicht konsequent ins objektive Register – es kommt nicht auf das Vertrauen des Besitzers in das Wohlverhalten seiner Umgebung an, sondern auf ein physisch oder organisatorisch wirksames Schutzarrangement.
Prozessual bemerkenswert ist die strikte Handhabung der Rechtsbeschwerde: Die erst im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung des Betroffenen, er habe seine Mitbewohner „eindringlich angewiesen“, den Kellerraum nicht zu betreten, wird als urteilsfremdes Vorbringen nicht mehr gehört. Ob eine solche verbale Anweisung überhaupt ausreichen würde, um die aktive Sicherungspflicht zu erfüllen, lässt der Senat offen; der Maßstab „Behältnis, gesicherter Raum, Schrank mit Schloss“ deutet aber klar darauf hin, dass verbale Appelle an die Rücksichtnahme nicht in die Kategorie sicherungsgeeigneter Maßnahmen fallen.
Das Verhältnis von § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) und § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG
Den dogmatischen Schwerpunkt des Beschlusses bildet die Klärung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der Straf- und der Bußgeldnorm beim schlichten Besitz. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis (bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen) besitzt. Die Norm ist also tatbestandlich eingefasst zwischen einer Unter- und einer Obergrenze. Der Senat folgert aus der Formulierung „mehr als 50 g und bis zu 60 g“ eine bewusste gesetzgeberische Grenzziehung: Wer mehr als 60 g besitzt, erfüllt nicht den Bußgeld-, sondern allein den Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG.
Daraus entwickelt der Senat das Leitprinzip der strikten Alternativität: Straf- und Bußgeldtatbestand haben sich gegenseitig ausschließende, wenn auch lückenlos aufeinander abgestimmte Anwendungsbereiche. Die Bußgeldnorm ist gerade kein Auffangtatbestand für Fälle, in denen die Strafverfolgung des Besitzes oberhalb von 60 g unterbleibt; hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er auf die Begrenzung „und bis zu 60 g“ verzichtet.
Die Abgrenzung gegenüber der traditionellen Spezialitäts- und Subsidiaritätsdogmatik ist methodisch aufschlussreich. Während beispielsweise § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 316 StGB gegenüber § 24a StVG das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Fahrunsicherheit enthalten und deshalb als Spezialnormen mit fortbestehender Subsidiarität des § 24a StVG einzuordnen sind, liegt beim Cannabisbesitz eine reine, am Quantum ausgerichtete Grenzziehung ohne qualitative Zusatzelemente vor. Die Anwendungsbereiche sind disjunkt, weil sich die Mengenspannen gegenseitig ausschließen – ein Szenario, in dem § 21 Abs. 1 OWiG (Tateinheit zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit) ebenso wie § 21 Abs. 2 OWiG (Rückfall auf die Ordnungswidrigkeit bei Einstellung der Straftat) von vornherein nicht einschlägig ist.
Das hat eine praktisch bedeutsame Folge: Wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – den strafrechtlichen Besitz oberhalb von 60 g nach § 153 StPO einstellt, wandert der Sachverhalt nicht etwa „nach unten“ in den Bußgeldtatbestand. Der Besitz von 60,82 g erfüllt den Bußgeldtatbestand objektiv nicht, weil die tatbestandliche Höchstgrenze von 60 g überschritten ist. Die amtsgerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlichen Besitzes war damit im Bußgeldverfahren nicht aufrechtzuerhalten. Nachdem die Urteilsfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen waren und weitere Aufklärung nicht zu erwarten stand, konnte der Senat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG selbst entfallen lassen.
Ebenso interessant ist die Entscheidung gegen einen Teilfreispruch. Grundsätzlich ist ein Betroffener, der nicht wegen aller im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Delikte verurteilt wird, insoweit freizusprechen, um den Tatvorwurf zu erschöpfen. Der Senat erkennt aber, dass der Besitz von 60,82 g zwar keinen Bußgeld-, wohl aber einen Straftatbestand erfüllt und hierüber bereits durch die Einstellung nach § 153 StPO entschieden wurde. In dieser Konstellation sei für einen Freispruch wegen der Ordnungswidrigkeit kein Raum, der gemäß § 264 StPO die gesamte Tat umfassen würde. Die Überlegung greift den Gedanken der Strafklageverbrauch-Vermeidung auf: Ein Freispruch, der die gesamte prozessuale Tat erfasst, würde rückwirkend die strafrechtliche Einstellung entwerten.
Doppelverwertungsverbot bei der Bußgeldzumessung
Auch der Rechtsfolgenausspruch wegen des Sicherungsverstoßes hält der Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hatte bußgelderhöhend berücksichtigt, dass der Betroffene „keinerlei Sicherheitsvorkehrungen“ getroffen, die Pflanzen frei zugänglich gelassen und weder Keller noch Schrank versperrt habe. Diese Erwägung verletzt den auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB, wonach Tatbestandsmerkmale nicht nochmals sanktionsschärfend eingesetzt werden dürfen. Denn gerade das Unterlassen geeigneter Sicherungsmaßnahmen begründet erst den Bußgeldtatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG. Die Zumessungserwägung beschreibt mithin das Unrecht der Tat selbst und nicht zusätzliche Erschwernisse.
Die Passage ist für die Verteidigungspraxis bemerkenswert, weil sie ein häufiges Muster bei Verstößen gegen die neuen KCanG-Sicherungspflichten adressiert: Die tatbestandliche Unterlassung wird nicht dadurch schwerwiegender, dass sie sich auf mehrere Aufbewahrungsorte erstreckt – jedenfalls nicht ohne konkretisierende Erwägungen zur Gefahrintensität, Anwesenheit minderjähriger Mitbewohner oder Sensibilität einzelner Räume. Zulässig bleibt eine erschwerende Berücksichtigung spezifischer Risikofaktoren, nicht aber die bloße Wiederholung der Tatbestandsverwirklichung.
Einziehungsentscheidung: Bezugnahme auf Asservatenverzeichnis unzureichend
Schließlich korrigiert der Senat die Einziehungsanordnung, die dem Grunde nach auf § 37 Satz 1 KCanG i.V.m. §§ 10, 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG gestützt werden konnte, formell aber fehlerhaft war. Einziehungsgegenstände müssen in der Urteilsformel so präzise bezeichnet werden, dass Beteiligte und Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennen können, welche Objekte erfasst sind; Verweise auf Asservatenverzeichnisse oder Sicherstellungsprotokolle sind nicht ausreichend. Bei Betäubungsmitteln – und das BayObLG sieht „keinen Grund“, für Cannabis anderes gelten zu lassen – sind insbesondere Art und Menge des eingezogenen Rauschgifts im Tenor anzugeben.
Dieser Punkt reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein (BGH 1.10.2024 – 3 StR 368/24; BGH 8.2.2023 – 3 StR 477/22) und erinnert daran, dass die materiellrechtliche Zulässigkeit einer Einziehung nicht über formale Bestimmtheitsdefizite hinweghilft. Für die anwaltliche Praxis bleibt als Merkposten: Jede Einziehungsanordnung im KCanG-Kontext ist darauf zu prüfen, ob Art und Quantität des Asservats aus der Urteilsformel selbst hervorgehen.
Ausblick

Der Beschluss konsolidiert die ordnungsrechtliche Grundstruktur des neuen KCanG entlang dreier Achsen und dürfte für die Beratung von Konsumenten wie für Ermittlungs- und Bußgeldstellen zum Referenzpunkt werden. Erstens verlangt § 10 KCanG eine aktive, physisch oder organisatorisch wirksame Sicherung; innerfamiliäres Vertrauen ersetzt keine Verriegelung. Zweitens schließen sich Straftatbestand und Bußgeldtatbestand nach dem Mengenraster gegenseitig aus, sodass Fälle oberhalb von 60 g nicht im Wege des § 21 Abs. 2 OWiG in den Bußgeldbereich überführt werden können, wenn das Strafverfahren nach § 153 StPO endet. Drittens gelten auch im KCanG-Ordnungswidrigkeitenrecht die klassischen Hygienepflichten der Rechtsfolgenentscheidung: Tatbestandsmerkmale dürfen nicht zugleich zumessungsschärfend herangezogen werden, und Einziehungsanordnungen sind im Tenor vollständig und selbsttragend zu formulieren.
Für die Strafverteidigung eröffnet das BayObLG zwei Ansatzpunkte. In Mengenkonstellationen nahe der 60-Gramm-Schwelle lohnt sich eine präzise Prüfung, ob im Bußgeldbescheid tatsächlich die objektiven Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG feststellbar sind oder ob der Besitz die Bußgeldgrenze überschreitet und damit nach strikter Alternativität allein dem Strafrecht zuzuordnen ist – mit der Folge, dass eine Sanktionierung nur über das Strafverfahren möglich bleibt. Zudem bleibt die Sicherungspflicht des § 10 KCanG ein eigenständiger Vorwurf, der auch bei Nichtverfolgung des Besitzdelikts greift und deshalb gesondert auf seine objektive und subjektive Tatbestandsverwirklichung zu prüfen ist. Im Ergebnis zeichnet der Senat ein differenziertes Bild: Die Legalisierung hat den Cannabisbesitz nicht sanktionsfrei gestellt, sondern durch ein engmaschiges Netz aus Mengengrenzen und Sicherungspflichten ersetzt, dessen präzise Anwendung Gerichte wie Verteidiger gleichermaßen in die Pflicht nimmt.
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