Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. 1 StR 443/25) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Parallelverfahren zur im Blog schon beschriebenen Augsburger Lastschriftreiterei den Schuldspruch gegen eine Bandenangehörige von gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug in fünf Fällen auf eine einheitliche Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs umgestellt. Die Entscheidung verdeutlicht zum einen die dogmatische Linie des Senats zur Konkurrenzbewertung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren – und enthält zum anderen einen praxisrelevanten Hinweis zur strafschärfenden Verwertung offener Bewährungen.
Sachverhalt
Die Angeklagte gehörte einer im November 2023 formierten Bande an, die das SEPA-Firmenlastschriftverfahren systematisch zur Bereicherung missbrauchen wollte. Sie brachte ihr Wissen über das B2B-Verfahren in die Gruppe ein, warb zwei der späteren Mittäter an und überzeugte sie zur Beteiligung an der geplanten Lastschriftreiterei. Über das Geschäftskonto eines Mitbeteiligten bei einer Sparkasse wurden – flankiert von einem gefälschten Beratervertrag und einem fingierten SEPA-Mandat einer spanischen Gesellschaft – zwischen dem 8. und 19. Dezember 2023 fünf Lastschriften über 950.000 €, 4,95 Mio. €, 15 Mio. €, 30 Mio. € und 50 Mio. € eingereicht. Die im Bankensystem auf null gesetzte Vorbehaltsfrist erlaubte den sofortigen Zugriff auf die nur „unter Vorbehalt“ gutgeschriebenen Beträge; die zeitversetzten Rückbuchungen wurden zunächst durch die jeweils nachfolgende Lastschrift überdeckt, bis die Sparkasse am 20. und 21. Dezember 2023 Sperren verhängte. Insgesamt verfügte die Bande rund 13,8 Mio. €, der endgültige Schaden der Sparkasse betrug etwa 7 Mio. €.
Die Angeklagte erhielt für ihren Tatbeitrag einen versprochenen Beuteanteil von 400.000 €. Zur Verschleierung wurden über die F. GmbH zwei Scheinrechnungen in Höhe von 214.200 € und 185.640 € gestellt, auf die L. 399.840 € überwies; tatsächlich flossen der Angeklagten 45.000 € in bar, 20.000 € als Mietzahlung an ihren Vermieter und 10.000 € als Bargeldübergabe zu. Das Landgericht Augsburg verhängte am 4. Juni 2025 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in fünf Fällen sieben Jahre und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete die gesamtschuldnerische Einziehung von 75.000 € an.
Juristische Analyse
Vorrang des § 263 StGB vor § 263a StGB
Im Mittelpunkt steht die Korrektur der Konkurrenzen. Der Senat hält daran fest, dass § 263a StGB nur dort einschlägig ist, wo der Täuschungserfolg ausschließlich an einer automatisierten Datenverarbeitung anknüpft. Hier wurde indessen schon am 17. November 2023 die Bonitätsprüferin der Sparkasse persönlich getäuscht – über die von Anfang an bestehende Absicht, das Verfahren „bis zum Maximum“ zu missbrauchen, über die fehlende Widerrufsbereitschaft und über die zu erwartende Zahlungsunfähigkeit im Rückrechnungszeitpunkt. Wenn aber bereits eine natürliche Person getäuscht wurde, ist die nachgelagerte Online-Datenverarbeitung der Bank für die rechtliche Einordnung der Tat irrelevant; § 263a StGB tritt zurück.
Eingehungsbetrug als Bewertungseinheit
Der Senat ordnet das Geschehen konsequent als Eingehungsbetrug ein: Der Vermögensgefährdungsschaden bei der Sparkasse trat bereits durch den Abschluss der Inkassovereinbarung ein, weil schon zu diesem Zeitpunkt feststand, dass das Verfahren betrügerisch ausgenutzt werden sollte. Die fünf nachfolgenden Lastschriften zwischen 950.000 € und 50 Mio. € erscheinen daraus folgend nicht als selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB, sondern lediglich als Schadensvertiefung innerhalb derselben materiell-rechtlichen Tat. Die in der Praxis verbreitete Reflextendenz, jede einzelne Lastschriftbuchung gesondert abzuurteilen, wird damit erneut – und in Anknüpfung an die Linie der Entscheidung 6 StR 258/23 zur Lastschriftreiterei mittels POS-Terminal – verworfen.
Vorbehaltsgutschrift und tatsächliche Verfügungsmacht
Der formale Vorbehalt der Gutschriften steht dem Vermögensschaden nicht entgegen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtung: Wo die Vorbehaltsfrist systemseitig auf null gesetzt ist und der Kontoinhaber sofort verfügen kann, schützt das bankvertragliche Rückbelastungsrecht die Inkassobank nicht hinreichend gegen den Vermögensabfluss. Damit konkretisiert der Senat den schon in BGHSt 58, 119 angelegten Maßstab und macht deutlich, dass technische Einstellungen der Bank den Tatbestand des Eingehungsbetrugs nicht entlasten, sondern dessen Realisierung gerade erleichtern.
Gewerbsmäßigkeit und Bandenabrede trotz Bewertungseinheit
Bemerkenswert ist die saubere Trennung von Konkurrenzbewertung und Qualifikationsmerkmalen: Auch wenn fünf Einreichungen zu einer einzigen Tat verschmelzen, bleiben Gewerbsmäßigkeit und auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Bandenabrede im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB einschlägig. Sie beurteilen sich nach den ursprünglichen Planungen und dem tatsächlichen Verhalten im gesamten Tatzeitraum; die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung ändert daran nichts. Damit bleibt der qualifizierte Strafrahmen erhalten – ein für die Strafzumessung in der neuen Hauptverhandlung zentraler Befund, zumal der Senat erneut betont, dass eine geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt im Regelfall unberührt lässt.
Strafzumessungshinweis: Bewährungszeit und Strafschärfung
Ein eigenständiger Akzent der Entscheidung liegt im obiter dictum zur Strafzumessung. Das Landgericht hatte strafschärfend gewertet, dass die erste Lastschrift „noch vor Erlass der Bewährungsstrafe“ einer einschlägigen Vorverurteilung erfolgt sei. Das hält der Senat für rechtsfehlerhaft, denn die vierjährige Bewährungszeit war zum Tatzeitpunkt im Dezember 2023 bereits abgelaufen; nur der formale Straferlass stand noch aus. Wer eine Tat nach Ablauf der Bewährungsfrist begeht, dem darf der noch ausstehende Erlass grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Eine Ausnahme käme allenfalls in Betracht, wenn der Täter die Bewährung von vornherein nicht ernsthaft beabsichtigte und nur das Fristende abwartete – eine Konstellation, die hier nicht festgestellt war.
Fazit
Die Parallelentscheidung bestätigt und vertieft die mit dem Beschluss 1 StR 285/25 vorgezeichnete Linie: Die Lastschriftreiterei im SEPA-B2B-Verfahren ist als Eingehungsbetrug nach § 263 StGB zu fassen, sobald die initiale Täuschung gegenüber der Bankmitarbeiterin nachweisbar ist; § 263a StGB tritt zurück, und die Einzelbuchungen schmelzen zu einer Bewertungseinheit zusammen, ohne dass dies die Bandenqualifikation berührte.
Praktisch bedeutsam ist daneben die Erinnerung an die enge Linie der Strafzumessung: Wer nach Ablauf der Bewährungszeit erneut straffällig wird, darf nicht über den Umweg des noch ausstehenden Straferlasses faktisch wie ein Bewährungsversager behandelt werden. Für die Verteidigung ergeben sich daraus zwei klare Hebel – die präzise zeitliche Verortung des Tatentschlusses gegenüber der kontoführenden Bank sowie die kritische Kontrolle aller bewährungsbezogenen Strafschärfungsgründe.
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