Das Landgericht Aachen hat in einer – von mir vertretenen – Betäubungsmittelstrafsache entschieden, dass hinsichtlich des Vorsatzes beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht vorschnell auf ein Mitführungsbewusstsein geschlossen werden darf. Hintergrund ist folgendes: Wenn jemand Betäubungsmittel über die Grenze einführt und dabei eine Waffe mitführt, droht eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren mindestens. Allerdings benötigt man hierbei einen Vorsatz und in diesem ein „Mitführungsbewusstsein“ – wobei die Rechtsprechung bereits ist, relativ schnell von äußeren Umständen auf einen solchen Vorsatz zu schliessen (dazu hier bei uns), etwa wenn die Waffe griffbereit mitgeführt wird.
In dem von mir vertretenen Fall konnte eine schlüssige Erklärung geboten werden, warum die im Handschuhfach befindliche Waffe – hier ein Teleskopschlagstock – angeschafft und mitgeführt wurde, ohne dass im Moment der Einfuhr ein Mitführungsbewusstsein vorhanden war. Eine solche Verteidigung ist durchaus riskant, da hiermit zugestanden wird, dass die Waffe dem Täter auch tatsächlich gehört und dieser sie auch ins Auto gelegt hat, insofern müssen die äußeren Umstände sehr genau gegeneinander abgewogen werden. Das Landgericht Aachen stellte hier nun klar, dass man nicht vorschnell im Fall einer objektiv griffbereiten Waffe auf ein Mitführungsbewusstsein schliessen darf. Vielmehr sind die äußeren Umstände im Gesamtbild zu berücksichtigen wobei bei einer schlüssigen Erklärung vom bewaffneten Handeltreiben abzusehen ist.
Hinweis: Da im betroffenen Fall zugleich auch noch ein Minderschwerer Fall erkannt wurde, war auch die dann folgende Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vom Tisch.
Wichtig ist: Der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt grundsätzlich erst einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, damit steht eine Pflichtverteidigung im Raum. Wenn Sie mit entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen konfrontiert sind sollten Sie sich frühzeitig um einen Strafverteidiger bemühen der im Betäubungsmittelstrafrecht entsprechend bewandert ist. Achten Sie darauf, vor einer Beratung nichts zu den Ermittlungsbehörden zu sagen – es reicht nach meiner Erfahrung bereits ein falsches Wort gegenüber der Polizei um am Ende aus dem Mitführungsbewusstsein nicht mehr raus zu kommen, selbst wenn Sie tatsächlich keines hatten.
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