Mittäterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

Man kann auch einer Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des strafbar sein, ohne selber Betäubungsmittel über die Grenze zu bringen: Denn der Tatbestand der Einfuhr erfordert gerade keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von
§ 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter mit der Rechtsprechung auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Mitunter wenden Gerichte die hier zu Grunde liegende Rechtsprechung des BGH aber viel zu weit an.

Voraussetzung für die Annahme einer täterschaftlichen Einfuhr ohne eigenen Transport ist aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine „wertende Gesamtbetrachtung“ erforderlich, wobei von besonderer Bedeutung sind:

  • der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg,
  • der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung,
  • der Umfang der Tatbeteiligung und
  • die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.

Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist mit dem BGH der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt für die Annahme von Mittäterschaft regelmäßig grundsätzlich gerade nicht (siehe BGH, 3 StR 655/17, 3 StR 380/20 und 3 StR 259/21).

So kann dann insbesondere etwa das eigenverantwortliche Auswählen von Kurieren ein Aspekt sein, der gegen eine Täterschaft spricht, wie etwa der BGH hervorhebt:

Vorliegend überließ der Angeklagte die Auswahl und die Überwachung der
Kuriere vollständig seinem Mittäter. Er hatte zu den Transportpersonen keinen
Kontakt und – bezogen auf das Überqueren der Grenze mit dem – weder
die Tatherrschaft noch den Willen zu einer solchen. Ein Einfluss des Angeklagten auf den Verlauf der Kurierfahrten ist nicht festgestellt. Dass er am Taterfolg interessiert war und die Fahrten veranlasste, vermag unter diesen Umständen nach den aufgezeigten Maßstäben eine Täterschaft in Bezug auf die Einfuhr nicht zu begründen.

BGH, 3 StR 259/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.