Beim Landgericht Köln, 14 O 401/21, ging es um einen außergewöhnlichen Fall des strittigen Teilens eines Bildes über einen Social Media Stream. Eine Zeugin gab an, ein urheberrechtlich geschütztes Bild in einem Beitrag eines Unternehmens gesehen zu haben, das – sehr substantiiert und unter Vorlage von Informationen aus einem Social Media Management Programm – bestritt, ein solches Bild geteilt zu haben … und fand damit Gehör. Die Entscheidung ist zugleich ein Beispiel für den Streit um die Montage von Screenshots, worauf es hier am Ende nicht ankam.
(mehr …)Schlagwort: e-Evidence
Rechtsanwalt für digitale Beweismittel (e-Evidence): Bei e-Evidence geht es um Beweismittel in digitaler Form, die rechtliche Fragen aufwerfen, von der Erhebung bis zur Verwertung. Rechtsanwalt Jens Ferner widmet sich der Frage des Umgangs im Zusammenhang der e-Evicence im Prozess, hauptsächlich im Strafprozess und ist zu digitalen Beweismitteln auch beratend tätig.
Mehr bei uns zu digitalen Ermittlungen und e-Evidence:
- Kann die Polizei WhatsApp-Nachrichten lesen?
- Handyauswertung: Wie arbeiten Ermittler?
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Auf der Flucht – Red Notice
- Blackbox im PKW
Hinweis: RA JF bietet Vorträge zum Thema digitale Beweismittel und berät Unternehmen sowie Anwaltsteams bei der rechtlichen Bewertung digitaler Spuren

ANOM-Messenger: Saarländisches OLG sieht kein Beweisverwertungsverbot
Das OLG Saarland (4 HEs 35/22) sieht – wie das OLG Frankfurt – keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der im Rahmen des unter falscher Flagge agierenden ANOM-Messengers angefallenen Daten durch die Ermittlungsbehörden. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verwertung von Beweisen, die auf die – durchaus zu hinterfragende – Art und Weise im Ausland erhoben wurden, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten vom nationalen Verfahrensrecht gedeckt ist.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!
Gerichtliche Anordnung der Vorlage von Beweismitteln und die DSGVO
Vorlage von Urkunden nach §142 ZPO: Eine äußerst spannende Frage hat der EUGH (C‑268/21) endlich beantworten können: Wie verhält sich die Anordnung eines Gerichts, Beweismittel wie speziell Urkunden vorzulegen, zur Datenschutzgrundverordnung? Die Frage war bisher ungeklärt und der EUGH hat die Anwendbarkeit der DSGVO auch in diesem Bereich bestätigt – was Folgewirkungen haben wird.
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BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung
Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines „Besichtigungsrechts“, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.
(mehr …)Digitale Beweismittel

Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
- Zugriffe der Polizei: WhatsApp-Nachrichten, Mails, TOR-Netzwerk, File-Carving, Predictive Policing und Kryptowährungen
- Zugriff auf Smartphones: Warum sind PINs gefährlich, wie arbeiten Ermittler und biometrische Merkmale dürfen erzwungen werden
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Strafbarkeit wenn man sein Passwort nicht verrät?
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Beiträge zu Encrochat
- Blackbox im PKW
- IT-Forensik: Welche Software nutzen Ermittler?
- Nachweis von Software-Urheberrechtsverletzung
- Wann ist eine Mail zugegangen?
- SIRIUS Report: Statistiken zur Verwendung digitaler Beweismittel in der EU
- EGMR zu digitalen Beweismitteln
- EUGH: Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Verteidigung
- e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugriff auf digitale Beweise in der EU ab 2026

Verwertungsverbot bei Beweisen aus DSGVO-Verstoß
Beim Arbeitsgericht Mannheim (14 Ca 135/20) ging es um die Frage, ob ein Verwertungsverbot – hier hinsichtlich Sachvortrags – daraus folgt, dass eine Prozesspartei unter Verstoß gegen DSGVO-Grundsätze an einen Beweis gelangt ist.
Nun ist dem deutschen Zivilprozessrecht ein „Sachvortragsverwertungsverbot“ fremd. Ein Verwendungs- und Verwertungsverbot kann mit dem Bundesarbeitsgericht aber dann in Betracht kommen, wenn eine erhebliche, im Einzelfall nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegt.
(mehr …)Zum Verwertungsverbot bei Persönlichkeitsrechtsverletzung siehe auch hier bei uns:
- Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess
- Überprüfung von Arbeitnehmer-Mails
- Zugriff auf Dateien des Dienst-PCs
- Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis
- Zugriff auf Datei-Zeitstempel zur Arbeitszeitkontrolle
- Arbeitszeiterfassung: Allgemeines zu biometrischen Daten und zum Fingerscan
- Fotos des Arbeitnehmers
- Videoüberwachung von Lagerraum kann zulässig sein
Keine Durchsuchung der von einem Mobiltelefon räumlich getrennten Speichermedien nach Wehrdisziplinarordnung
Dass die Wehrdisziplinarordnung keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Durchsuchung der von einem Mobiltelefon räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste) enthält, auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann, konnte das BVerwG (2 WDB 6.22) klarstellen – wobei man mit dem Zitiergebot arbeitet:
Die Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig, soweit damit eine Durchsuchung der vom Mobiltelefon des Soldaten räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann, angeordnet wurde. Für eine solche Anordnung enthält die Wehrdisziplinarordnung keine Ermächtigungsgrundlage, auch nicht in § 20 WDO.
Denn der Zugriff auf Kommunikationsinhalte, die außerhalb der Endgeräte des Soldaten auf dem Server eines Providers gespeichert sind und auf die er nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, greift in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 2 BvR 902/06 – BVerfGE 124, 43 <54 f.>). Ein solcher Eingriff bedarf gemäß Art. 10 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage und verlangt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Wehrdisziplinarordnung das eingeschränkte Grundrecht zitiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236, 237, 422/08 – BVerfGE 129, 208 <236 f.> sowie BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 WDB 12.21 – juris Rn. 35 ff.).
Da § 148 der gemäß Gesetz vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) am 1. April 1957 in Kraft getretenen und somit – wegen Inkrafttretens des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 (BGBl. I S. 1 ff.) – nachkonstitutionellen Wehrdisziplinarordnung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 WDB 12.21 – juris Rn. 36; S. Engel, Das Zitiergebot. Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 115 ff.) eine Einschränkung des Grundrechts auf das Fernmeldegeheimnis nicht zitiert, steht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens der Annahme entgegen, jedenfalls aus der Verweisung des § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Strafprozessordnung ergebe sich eine gesetzliche Eingriffsgrundlage für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis.

AG St. Ingbert: Kein Anspruch auf Herausgabe von Token
Das Amtsgericht St. Ingbert (23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22)) hat hervorgehoben, dass es keinen Anspruch auf Herausgabe des sog. Token zur verifizierung von Messprotokollen gibt.
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Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (4 W 119/20) klargestellt.
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Zweites Zusatzprotokoll zu Budapest Conention on Cybercrime
Grundlage des modernen IT-Strafrechts ist die Cybercrime-Convention („CCC“, auch als „Budapest Convention on Cybercrime“ bekannt). Dieses Übereinkommen aus dem Jahr 2001 prägt das internationale IT-Strafrecht auf dem gesamten Planeten – und nun steht der nächste Schritt an: der effektive Kampf gegen Cybercrime-Straftaten. Und effektiv bedeutet in dem Zusammenhang: Grenzüberschreitend.
Es gibt inzwischen das „Zweite Zusatzprotokoll„, schon früh angestossen, das genau diesen Weg geht – nach dem ersten Schritt, der grenzüberschreitenden Standardisierung der Strafbarkeiten folgt nun der zweite Schritt in Form der grenzüberschreitenden Verfolgung von Straftaten. Man darf dieses Zusatzprotokoll, das bereits vom Europarat angenommen wurde und voraussichtlich zumindest von sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden dürfte, als Zeitenwende der Strafverfolgung bezeichnen.
Hinweis: In diesem Beitrag geht es um einen rudimentären ersten Einblick, insbesondere zur Verdeutlichung der Auswirkungen des 2. Zusatzprotokolls. Auf keinen Fall handelt es sich um eine Analyse mit Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr dürfte man alleine mit den hier im Raum stehenden Änderungen eine vollständige Fortbildung füllen können.
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Blackbox im PKW und strafrechtliche Ermittlungen
Die Blackbos im PKW kommt: Ein PKW ist ein wahrer Datenschatz, auch für Ermittler. Mit dem 6. Juli 2022 kommt ein neues besonderes Detail dazu: die „Blackbox“, die ab dann in allen neuen Fahrzeugen vorhanden sein muss. Strafrechtliche Ermittlungen werden damit nicht nur, aber speziell bei verkehrsbezogenen Delikten ganz neue Wege gehen können.
(mehr …)Passend dazu auch bei uns:
- Allgemeines zu digitalen Beweismitteln
- Blackbox im PKW
- Ermittler greifen auf GPS-Daten des PKW zu
- Besonders schwerer Diebstahl durch Verlängerung von Keyless-System
- Ansätze für die Sicherheit von Smart Cars
- Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus KFZ durch „Relay Attack“ oder „Jamming“
- Hackerangriff auf PKW ist kein Einbrechen
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!

Ermittler dürfen Auskunft über PKW-Daten in Echtzeit einholen – hier: GPS-Daten
Dass Kraftfahrzeuge ein heiß begehrtes Ermittlungsobjekt sind, muss teilweise noch in das Bewusstsein gelangen. Die „fahrenden Computer“ mit Ihrer Vielzahl an Sensoren sind eine Goldgrube nicht nur für Ermittlungen nach Unfällen, sondern auch für laufende Überwachungen. Das OLG Frankfurt (3 Ws 369/21) konnte sich insoweit zum Anzapfen eines PKW-Dienstes durch Ermittler (hier: „Mercedes-me-connect“-Dienst) äußern, die so Zugriff auf GPS-Daten erlangt haben.
Hinweis: Die Problematik ist erschreckend wenig verbreitet, ich bin zuletzt in meinen Cybercrime-Vorträgen ebenso wie nun in der nächsten Auflage der Beck-OK-StPO-Kommentierung hierauf eingegangen. Die vorliegende Entscheidung zeigt dabei, wie falsch auch ein Oberlandesgericht liegen kann, das sich aus meiner Sicht auch nicht mit der Fassung der früheren Gesetzeslage entschuldigen kann. Und zeigt dabei zugleich, wie gefährlich zweckorientierte gerichtliche Entscheidungen sein können.
(mehr …)Passend dazu auch bei uns:
- Allgemeines zu digitalen Beweismitteln
- Blackbox im PKW
- Ermittler greifen auf GPS-Daten des PKW zu
- Besonders schwerer Diebstahl durch Verlängerung von Keyless-System
- Ansätze für die Sicherheit von Smart Cars
- Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus KFZ durch „Relay Attack“ oder „Jamming“
- Hackerangriff auf PKW ist kein Einbrechen
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!

Gerichtliche Hinweispflicht bei dem Internet entnommenen Tatsachen
Der Bundesgerichtshof (III ZR 195/20) konnte sich zu den Hinweispflichten im Rahmen des Zivilprozesses äußern: Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.
Dieser Hinweis ist auch von Bedeutung, denn es ist davon auszugehen, dass das Gericht eine offenkundige Tatsache entsprechend §291 ZPO auch ohne entsprechende Behauptung durch die Parteien in den Prozess einführen und seiner Entscheidung zugrunde legen darf (dazu OLG Zweibrücken, 3 W 147/13).
Dazu auch bei uns: Digitale Beweismittel
(mehr …)
Beweis für den Zugang einer E-Mail
Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 315/21) am 11. Januar 2022 entschieden.
(mehr …)Zum Zugang von Schreiben auch bei uns:
- BGH zum Mailzugang (2022)
- Beiträge rund um die Beweislast zum Mail-Zugang
- Kein Zugang von Mail zur Unzeit
- SPAM-Ordner muss täglich gelesen werden
- Zum Zugang eines Anhangs per Mail bei Gericht
- Einspruch gegen Strafbefehl per Mail?
- Wann ist ein Brief zugegangen?
- Die Zugangsvereiteilung
- Wie oft muss man seinen Briefkasten leeren?
- Veröffentlichung fremder Mails erlaubt?
- TK-Überwachung beim Mail-Provider?
RA JF schreibt hier im Blog und bietet ergänzend Vorträge rund um Datenschutz, Softwarerecht, digitale Ermittlungen & Beweise samt Cybersecurity + Cybercrime!



