Die versteckte Überwachung eines Arbeitnehmers ist zur Aufklärung von Straftaten durch diesen zulässig. Auch der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (hier §6b BDSG) führt insofern nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11).
(mehr …)Schlagwort: e-Evidence
Rechtsanwalt für digitale Beweismittel (e-Evidence): Bei e-Evidence geht es um Beweismittel in digitaler Form, die rechtliche Fragen aufwerfen, von der Erhebung bis zur Verwertung. Rechtsanwalt Jens Ferner widmet sich der Frage des Umgangs im Zusammenhang der e-Evicence im Prozess, hauptsächlich im Strafprozess und ist zu digitalen Beweismitteln auch beratend tätig.
Mehr bei uns zu digitalen Ermittlungen und e-Evidence:
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- Handyauswertung: Wie arbeiten Ermittler?
- Digitale Beweismittel im deutschen Strafprozess
- Foto von Fingerabdruck führt zu Encrochat-Nutzer
- Auf der Flucht – Red Notice
- Blackbox im PKW
Hinweis: RA JF bietet Vorträge zum Thema digitale Beweismittel und berät Unternehmen sowie Anwaltsteams bei der rechtlichen Bewertung digitaler Spuren
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


OLG Brandenburg zu Encrochat: Kein Beweisverwertungsverbot
Das OLG Brandenburg (2 Ws 102/21, 2 Ws 94/21, 2 Ws 96/21 und 2 Ws 113/21) hat sich in mehreren Entscheidungen zum Thema Encrochat positioniert und damit klar gestellt, dass die Verwertung von durch die französischen Ermittlungsbehörden im Kontext der Überwachung des Dienstleistungsanbieters für sogenannte Krypto-Handys (EncroChat) durch Entschlüsselung von Chat-Nachrichten gewonnenen Daten keinem Verbot unterliegen.
Das OLG teilt ausdrücklich die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene und von mir hier im Blog umfangreich geschilderte Auffassung – und folgt ganz ausdrücklich nicht der entgegenstehenden Entscheidung des Landgerichts Berlin, die inzwischen vom KG aufgehoben wurde.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!Ermittlungsverfahren gegen „German Refund Crew“
Das BKA hat heute bekannt gegeben, dass man (weiter) gegen die German Refund Crew ermittelt: So wurden heute wohl sieben Objekte in vier Bundesländern durchsucht. Vorgeworfen werden unter anderem banden- und gewerbsmäßiger Computerbetrug und Datenhehlerei.
Hintergrund ist ein so genannter Refund Betrug in grossem Ausmaß: Beim Refund-Betrug geht es regelmäßig um eine Variante des Computerbetrugs, bei der die Täter Waren im Internet bestellen und im Anschluss eine Rücksendung vortäuschen, um eine Rückerstattung des Zahlbetrags zu erhalten.
(mehr …)Standardisierung des Cybercrime
Ein wichtiges Thema im Bereich des Cybercrime ist die Standardisierung – das beginnt schon mit dem Namen: Cybercrime oder Cyberkriminalität? Ist es IT-Strafrecht, Internetstrafrecht oder dann doch wieder Cybercrime? Solche Begrifflichkeiten sind Wichtig und prägen Kriminologie, Politik und Kriminalistik – etwa wenn man Statistiken erstellt, aber bereits innerhalb der EU unklar ist, was ein Computerbetrug in der Statistik eigentlich sein soll. Diese Problematik ist nicht zu unterschätzen und ein wesentlicher Baustein im Umgang mit Cybercrime – deswegen haben sich nun Europarat und INTERPOL dieses Themas angenommen.
Schaffung von Standards für Cybercrime
So haben nun Europarat und INTERPOL gemeinsam den „Guide for Criminal Justice Statistics on Cybercrime and Electronic Evidence“ entwickelt, um die Länder bei der Entwicklung einer klareren Vision des globalen Problems zu unterstützen.
Das Hauptziel dieses Guides besteht darin, den Strafjustizbehörden weltweit dabei zu helfen, Statistiken zu Cybercrime und elektronisches Beweismaterial durch Bereitstellung bewährter Praktiken und Empfehlungen zu erstellen. Solche Statistiken sind bedeutsam, denn sie ermöglichen den Behörden, wirksame Strategien und operative Antworten zu erarbeiten. In dem nun erstellten Leitfaden wird die Agenda für die Erstellung von Strafverfolgungsstatistiken mit den wichtigsten Schritten für die Datenerhebung, die Analyse und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beteiligten dargelegt. Das Papier ist dabei sehr abstrakt, es geht inhaltlich tatsächlich alleine darum, einen allgemeinen „Fahrplan“ für die Erstellung von Statistiken zur Verfügung zu stellen.
Nur eine kleine Fußnote ohne unmittelbare Auswirkung auf den digitalen Alltag – doch die Erfahrung zeigt, dass gerade Statistiken für politische Prozesse erhebliche Bedeutung haben. Dabei sind es kleine Randerscheinungen, die einen Fokus setzen können: Wenn man etwa den Computerbetrug als Ausprägung von Cybercrime verstehen will (was nur bedingt richtig wäre) kann die Herauslösung und Hervorhebung in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik dazu führen, dass hier plötzlich gesetzgeberische Schritte zur Verschärfung erfolgen. Beispiele in der jüngeren Geschichte gibt es einige, etwa bei der Verschärfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls, was auf damals ganz konkrete „Spitzen“ in statistischer Betrachtung zurückzuführen ist.

Jens Ferner
StrafverteidigerBegrifflichkeiten im Cybercrime
Der mangelnde Standard in Begrifflichkeiten ist ein Hemmnis bei Erkennung und Prävention von Cybercrime – dies hat die ENISA schon frühzeitig erkannt und im Jahr 2017 einen Leitfaden für eine gute Praxis bei der Verwendung von Begrifflichkeiten („Taxonomien“) bei der Verhütung und Erkennung von Cybercrime-/Cybersecurity-relevanten Vorfällen erstellt. Man merkt halt recht schnell, dass zu viel Konfusion herrscht und schon kleine Unterschiede wie DOS/DdOS/(D)DoS können am Ende zur mangelnden Vergleichbarkeit von Daten führen:
Es sind lange Prozesse, bis Fachgebiete standardisiert sind, ENISA und INTERPOL haben vorliegend weitere wesentliche Bausteine geschaffen, die den Bereich des Cybercrime unbemerkt aber dafür umso nachhaltiger im staatlichen Bereich prägen werden.

Hashwert
Ein „Hashwert“ spielt in der digitalen Forensik, im Bereich der Dateien, eine erhebliche Bedeutung. Der Hashwert wird durch eine Hashfunktion erzeugt und ist eine
„Abbildung, die eine große Eingabemenge (die Schlüssel) auf eine kleinere Zielmenge (die Hashwerte) abbildet“
Wikipedia zur HashfunktionEntgegen einer verbreiteten Handhabe in der Praxis sollte der Hashwert im Gerichtssaal nicht ohne Hinterfragen hingenommen werden.
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Europäische e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln
Europäische e-Evidence-Verordnung (auch: Europäische Herausgabeanordnung): Die EU hat Schritte zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln unternommen, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schafft, dass gerichtliche Anordnungen direkt an Diensteanbieter in anderen Mitgliedstaaten gerichtet werden können.
Hinweis: Die rechtlichen Hintergründe erschließen sich am ehesten über das zweite Zusatzprotokoll zur Budapest-Konvention; der Bundestag hat im Januar 2026 die notwendigen Umsetzungsschritte unternommen!
(mehr …)Cybersicherheit: Kommission will Reaktionsfähigkeit der EU auf Cyberangriffe verbessern
Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker hat am 13. September in seiner jährlichen Rede zur Lage der Union erklärt: „In den vergangenen drei Jahren haben wir das Internet für die Menschen in Europa sicherer gemacht. Dennoch ist Europa immer noch nicht gut gegen Cyberangriffe gerüstet. Deshalb schlägt die Kommission heute neue Instrumente zur Verbesserung des Schutzes gegen Cyberangriffe vor, unter anderen die Einrichtung einer EU-Agentur für Cybersicherheit.“
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Zivilprozess: Schadensschätzung des Richters kann an Hand von Internetrecherche erfolgen
Das Oberlandesgericht Köln (1 W 6/16 – Vorinstanz Landgericht Aachen, 7 O 471/15) hat klargestellt, dass der Schätzung eines Mindestschadens als Schätzgrundlage entsprechend §287 ZPO auch Tatsachen zugrundegelegt werden können, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden:
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Eigentum an Datenträger durch Speicherung von Daten
Der Bundesgerichtshof (V ZR 206/14) hat entschieden, dass alleine durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt wird. Das ist in vielfacher Hinsicht spannend – um den Bedeutungsgehalt zu verstehen, muss man sich klarmachen, dass man der Auffassung sein kann dadurch, dass Inhalte eines Gesprächs mit einem Tonbandgerät aufgezeichnet werden, der Sprecher nach § 950 Abs. 1 BGB Eigentümer der jeweiligen Tonbänder geworden sein könnte. Nach aktuellem Sachenrecht wäre dies anzunehmen, wenn durch die Aufzeichnung der Gespräche ist eine neue Sache entstanden ist.
Der BGH tritt dem hier entgegen, das Recht an der Sache folgt also nicht dem Recht an dem Inhalt der Sache.
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Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren
Beim Amtsgericht Nienburg (4 Ds 155/14) ging es um die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren. Das Gericht stellte hierbei korrekt fest, dass im Strafverfahren kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen besteht. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf.
Diese allgemeinen Ausführungen verdienen Zustimmung, wobei gerade im Strafverfahren gilt, dass hier mit dem Bundesgerichtshof eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die Interessen an der Strafverfolgung mit eine Rolle spielen. Es kann also sein, dass in einem Strafverfahren eine Verwertbarkeit vorliegt, die in einem Zivilverfahren zu verneinen ist!
Im vorliegenden Fall ging es um anlassbezogene Aufnahmen. Der Betroffene hatte eine Dashcam im Fahrzeug, die er von Hand einschaltete, wenn ihm etwas auffiel. Eine solche Anlassbezogene Aufnahme stiess dabei nicht auf Bedenken des Gerichts, was auch meiner Einschätzung entspricht. Damit lassen sich aber keine grundsätzlichen Aussagen für die durchgehende Aufnahme durch Dashcams gewinnen.
Dazu bei uns:

Dashcams: Zu Zulässigkeit und Beweisverwertungsverbot bei Dashcam-Aufnahmen
Dashcam-Kameras erlaubt: Die Frage taucht immer häufiger auf: Sind eingebaute Kameras und damit erzeugte Aufnahmen in PKWs – so genannte Dashcams – zulässig? Oder darf man das vielleicht gar nicht? Erste Datenschützer haben schnell verkünden lassen, dass derartige Technik datenschutzrechtlich unzulässig ist. Nun mag man in der Tat fragen, wie sinnvoll oder auch anspruchsvoll es ist, wenn zunehmend durch solche Aufnahmen das „Hilfsheriff-Tum“ wieder Einzug hält. Andererseits wird es Situationen geben, in denen man schlicht dankbar ist, wenn solche Aufnahmen vorliegen (etwa bei einem streitigen Unfallhergang oder wenn man schlicht genötigt wird im Strassenverkehr).
Dazu bei uns:
- Grundsätzliches zur rechtlichen Lage bei Dashcams
- Videoüberwachung – Was ist erlaubt
- Rechtsprechungsübersicht zur Videoüberwachung
Im Folgenden einige rechtliche Überlegungen zur Zulässigkeit derartiger Dashcams.
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