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Schlagwort: cannabis

Rechtsanwalt für Cannabis: Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Cannabis sowie verwandte Produkte wie Cannabidiol (CBD). Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Cannabis professionell und seriös. Auch im Lebensmittelstrafrecht, das sich bei Cannabis schnell mit dem BTM-Strafrecht überschneidet. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

Cannabis

Hanf (lateinisch Cannabis) ist eine Pflanzengattung innerhalb der Familie der Hanfgewächse und zählt zu den ältesten Nutzpflanzen der Erde – zugleich kann es als Rauschdroge verwendet werden. Cannabis zählt zu den so genannten weichen Drogen, sein Grenzwert zur nicht-geringen Menge liegt bei 7.5 Gramm Wirkstoffgehalt.

Cannabidiol

Cannabidiol (CBD) ist ein Cannabinoid der weiblichen Pflanze und rechtlich derzeit hochumstritten. Nach unserer Auffassung sind zahlreiche vermeintliche rechtliche Graubereiche tatsächlich rechtlich greifbar, insbesondere seit der Bundesgerichtshof hier einige erste strafrechtliche Klarstellungen getroffen hat.

  • KCanG: 5. Senat zur Definition der „nicht geringen Menge“ von Cannabis

    KCanG: 5. Senat zur Definition der „nicht geringen Menge“ von Cannabis

    In einer jüngsten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Definition der „nicht geringen Menge“ von Cannabis auseinandergesetzt, ein Thema von erheblicher juristischer und gesellschaftlicher Relevanz. Der BGH bestätigt den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabisprodukten, der bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) angesetzt wird auch im Rahmen des KCanG.

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  • Beschluss des Kammergerichts Berlin zu Cannabis, EncroChat und der nicht geringen Menge

    Beschluss des Kammergerichts Berlin zu Cannabis, EncroChat und der nicht geringen Menge

    In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2024 werden mehrere bedeutsame Rechtsfragen im Kontext des Umgangs von Cannabis unter dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) behandelt. Das Gericht setzt sich insbesondere mit den folgenden drei Kernthemen auseinander:

    1. Anwendung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG): Das Gericht erörtert die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen, die Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel klassifizieren. Dies hat bedeutende Implikationen für den Umgang mit Cannabis im rechtlichen Kontext, insbesondere da bestehende Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) den Umgang mit Cannabis nicht mehr erfassen.
    2. Verwertung von EncroChat-Daten: Die Entscheidung behandelt die Frage, ob und inwiefern Beweismittel, die durch Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat gewonnen wurden, noch im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Das Gericht stellt fest, dass solche Beweise, die sich auf Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht mehr verwertbar sind.
    3. Grenzwert der nicht geringen Menge Cannabis: Das Kammergericht bestätigt den bisherigen rechtlichen Rahmen, der den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis auf 7,5 Gramm THC festlegt. Es werden keine Gründe für eine Neubewertung dieses Grenzwerts gesehen, trotz der legislativen Änderungen durch das KCanG.

    Dieser Beschluss des Kammergerichts bietet wichtige Einblicke in die Interpretation und Anwendung des neuen Cannabisgesetzes im Rahmen der strafrechtlichen Praxis.

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  • AG Dortmund zum Autofahrten unter Cannabiseinfluss

    AG Dortmund zum Autofahrten unter Cannabiseinfluss

    Die rechtlichen Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf Autofahrten unter Cannabiseinfluss betreffen insbesondere den relevanten Grenzwert von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut, der eine Ordnungswidrigkeit begründet. Das Amtsgericht Dortmund (729 OWi-251 Js 287/24 -27/24) konnte sich nun erstmals zu dem, unter Geltung des KCanG, relevanten Grenzwert äußern.

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  • BayObLG zur Auswirkung laufender Revision bei Inkrafttreten des KCanG

    BayObLG zur Auswirkung laufender Revision bei Inkrafttreten des KCanG

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seiner Entscheidung vom 12. April 2024 (Aktenzeichen 206 StRR 129/24) wichtige Fragen bezüglich des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Rechtsmittelbeschränkung behandelt.

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  • KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

    KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

    Übersicht zur nicht geringen Menge im KCanG – Wo im neuen KCanG die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge liegt, ist derzeit unklar, wobei sich der 1. Senat des BGH sehr und zu frühzeitig versucht hat zu positionieren.

    Der Gesetzgeber jedenfalls führt sehr umfangreich in den Gesetzgebungsmaterialien aus, dass bisherige Werte nicht weiter angewendet werden können – und auch deutlich höhere Werte anzunehmen sind (dem hat sich der BGH entgegengestellt). Ich selbst habe inzwischen einen Beitrag dazu verfasst, der im JurisPR-Strafrecht erschienen ist und bewusst neue Wege geht.

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  • KCanG: Definition der „nicht geringen Menge“ durch den Bundesgerichtshof

    KCanG: Definition der „nicht geringen Menge“ durch den Bundesgerichtshof

    In einem aktuellen und richtungsweisenden Beschluss hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 106/24) die Definition der „nicht geringen Menge“ weiter präzisiert und sich intensiv mit der Gesetzesbegründung auseinandergesetzt. Diese rechtliche Klärung ist von hoher Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln hat – und der derzeit streitigste Punkt bei der Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes ist.

    Die Entscheidung des BGH ist dabei zwar umfangreich – wirft aber auch kritische Fragen auf, insbesondere ist dies nur die Meinung eines Senats! Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren Senate sich postieren. Erste Kritik wurde schnell geäußertund dass wohl heimlich am Beschluss nachgebessert wurde macht es nicht besser. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht. (dazu auch auch auf LinkedIn).

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  • Investitionsbetrug bei JuicyFields

    Investitionsbetrug bei JuicyFields

    Der Fall „JuicyFields“ ist ein Beispiel dafür, wie Anlagebetrug Anleger um ihr hart verdientes Geld bringen kann. Seit Anfang 2020 lockte die Plattform JuicyFields, auch bekannt als Juicy Holdings B.V., Investoren mit dem Versprechen von hohen Renditen durch das sogenannte „Crowdgrowing“ von medizinischem Cannabis an. Diese Investitionsversprechen erwiesen sich jedoch als Teil eines ausgeklügelten Schneeballsystems.

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  • OLG Hamburg zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen KCanG

    OLG Hamburg zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen KCanG

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (5 Ws 19/24), beschäftigt sich mit der Interpretation der „nicht geringen Menge“ von Cannabis im Rahmen des neu eingeführten Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Entscheidung überrascht, denn man wendet die alten Regelungen aus dem BtMG vollständig auf das KCanG an. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht!

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  • Einziehung im Kontext des Cannabis-Anbaus

    Einziehung im Kontext des Cannabis-Anbaus

    In der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. März 2024, Aktenzeichen 3 StR 389/23, ging es um eine signifikante rechtliche Auseinandersetzung, die die Einziehung von Vermögenswerten betrifft, die im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Handel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge standen.

    Die Revision betraf speziell die Einziehung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eines umfangreich genutzten Grundstücks, welches für den Betrieb einer Cannabis-Plantage verwendet wurde.

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  • Erste Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen Cannabisgesetz

    Erste Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zur „nicht geringen Menge“ nach dem neuen Cannabisgesetz

    Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Karlsruhe fand am 09.04.2024 eine erste Verhandlung statt, bei der das am 01.04.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) zur Anwendung kam. 

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  • Encrochat Verfahren endet mit Freispruch wegen KCanG

    Encrochat Verfahren endet mit Freispruch wegen KCanG

    Beweisverwertungsverbot: Verfahren bei LG Mannheim (5 KLs 804 Js 28622/21) aus dem Komplex Encro-Chat endet mit Freispruch wegen Konsumcannabisgesetz.

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  • Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024

    Hanf: Verkauf von Cannabis-Produkten mit dem Cannabisgesetz 2024

    Verkauf von Cannabis und Cannabisprodukten („Hanf“): Mit der (Teil-)Legalisierung von Cannabis zum 01. April 2024 kommen natürlich die Wünsche nach einem legalen Vertrieb von Hanfprodukten auf. Auf den ersten Blick ist das auch möglich, doch es zeigt sich bei näherem Hinsehen: So einfach ist und wird das nichts.

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  • Werbung für Cannabis

    Werbung für Cannabis

    Darf man Werbung für Cannabis machen: Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland stellt sich natürlich auch die Frage, wie legale Geschäftsbereiche erschlossen werden können. Auf absehbare Zeit wird dies allerdings schwierig sein, da der Gesetzgeber genau diese Frage aus dem CanG ausgenommen hat und (irgendwann) ein zweites Gesetz nachschieben möchte. Dafür hat man allerdings gleich mal die Werbung unmöglich gemacht, mit teils absurden Folgen.

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  • KCanG: Was ist ein Steckling?

    KCanG: Was ist ein Steckling?

    Mit dem KCanG kommen neue Definitionen und Abgrenzungsfragen, da der Gesetzgeber versuchen muss, eine schwierige Situation zwischen Legalität und Illegalität abzugrenzen. Besonders spannend: Was ist ein Steckling?

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  • Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?

    Cannabisgesetz (CanG) – was ist verboten?

    Cannabis wird in Deutschland legalisiert – jedenfalls teilweise: Am 27.03.2024 wurde das neue deutsche Cannabisgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01. April 2024 in Kraft. Damit endet die Ära, in der Cannabis über das BtMG reguliert war und zukünftig ist vor allem das Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu berücksichtigen.

    In Deutschland geht man dabei den folgenden Weg: Der Besitz von Cannabis ist bis zu einer bestimmten Menge legal und erst bei spürbarer Überschreitung eine Straftat. Dabei darf man Zuhause mehr Cannabis besitzen, als auf der Straße in der Hosentasche haben.

    Gewollt ist ein System, in dem nicht kommerziell betriebene Cannabis-Social-Clubs („Anbauvereinigungen“) als Bezugsquelle dienen, wobei es recht aufwendig ist, eine solche einzurichten und zu betreiben. Die Sicherheitsanforderungen, aber auch behördliche Voraussetzungen sind sehr hoch! Wohl um hier Strafbarkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Kauf von Cannabis ebenfalls straflos gestellt, solange man nicht „zu viel“ kauft. Insgesamt stellt es sich in Deutschland seit dem 01. April 2024 so dar:

    • Man darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, wenn man unterwegs ist; zu Hause dürfen 50 Gramm Cannabis vorhanden sein;
    • Man darf täglich bis zu 25 Gramm Cannabis kaufen, pro Monat aber maximal 50 Gramm;
    • Stecklinge und Samen sind aus dem Cannabis-Begriff ausgenommen, sodass hier erhebliche Freiheit herrscht, aber: Man darf maximal 3 lebende Cannabispflanzen besitzen, muss also auf den Übergang Steckling -> Pflanze genau achten
    • Hinweis: ich sehe Streitpotenzial, ob die Zahl der Pflanzen auch nur gilt, wenn man nicht parallel noch Cannabis zu Hause hat – das Gesetz ist wegen des „oder“ an der Stelle so formuliert, dass die Rechtsprechung keineswegs sicher vorherzusagen ist; der Gesetzgeber hat es auch nicht klar formuliert, in der Drucksache 20/8704 auf Seite 131 ist zwar vom gleichzeitigen Anbau die Rede, dies bezieht sich aber nur auf die Anzahl der Pflanzen, die man gleichzeitig hat; anders in der Drucksache 20/10426, S. 130, hier ist klargestellt, dass beides Parallel bestehen soll;
    • Ausländer wie Touristen profitieren grundsätzlich auch von diesen Regelungen! Aber Sie sollten sich an an der kleinsten zulässigen Menge orientieren und niemals mehr als 25 Gramm erwerben oder bei sich führen. Auch nicht in ihrem Hotelzimmer.

    Cannabisgesetz 2024

    Rund um Cannabidiol und legale Hanfprodukte ergeben sich zahlreiche Fragen, die in einer Schnittmenge aus BTM-Strafrecht und Wettbewerbsrecht liegen. Rechtsanwalt Jens Ferner ist im UWG, speziell Kosmetikrecht und Lebensmittelrecht tätig und berät Unternehmen bei Fragen rund um den legalen Vertrieb samt Bewerbung von Cannabis, Cannabidiol und legale Hanfprodukte.

    Was ist strafbar mit dem KCanG?

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird entsrechend §34 bestraft, wer

    1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
      • a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
      • insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
      • mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
    2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
      • a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
      • b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
    3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
    4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
    5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
    6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
    7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
    8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
    9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
    10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
    11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
    12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
      • a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
      • b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
    13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
    14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
    15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut,
    16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.

    Abgestuftes System im KCanG

    Es wird für viele am einfachsten sein, sich an den Grenzen zur Straftat zu orientieren. Tatsächlich aber gibt es einen erlaubten Bereich, bei geringer Überschreitung drohen Bußgelder und erst bei erheblicher Überschreitung, dann Straftaten. So ist mit §3 folgender Besitz erlaubt:

    (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.

    (2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
    1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
    2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.

    In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.

    Man darf also bis zu 25 Gramm „in der Tasche“ haben, erst ab 30 Gramm ist es aber eine Straftat.

    Wo darf man kaufen?

    Der Gesetzgeber hat den Kauf rein mengenbasiert erlaubt, nicht von der Quelle her. Solange man sich an obige Grenzwerte hält, ist also der Kauf beim Dealer nicht mehr strafbar! Anders ist dies für den Verkäufer, der schwarz agierende Dealer macht sich immer Strafbar.

    Mittelfristig gewollt ist allerdings der Erwerb über sogenannte Anbauvereinigungen.

    Wie wirkt sich das auf bestehende Strafen aus?

    Wer wegen einer Tat verurteilt wurde, die heute straflos ist, der soll rehabilitiert werden. Die Staatsanwaltschaften prüfen bei noch vollstreckten Strafen automatisch, wie man hier handelt. Selbst bei Gesamtstrafen, wo Cannabis nur zum Teil eine Rolle spielte, kann (muss nicht!) die Gesamtstrafe geöffnet und neu bestimmt werden. Zentrale Norm ist Art. 313 EGStGB, hier wird es auf den Einzelfall ankommen.

    Was ist mit dem BZR?

    Heute straflose Einträge können auf Antrag im BZR gelöscht werden, hierzu muss bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag nach §41 Abs.1 KCanG dahin gestellt werden, dass die entsprechende Eintragung „tilgungsfähig“ ist. Warum diese Wortwahl tückisch ist, habe ich bereits beschrieben. Aus meiner Sicht ist unklar, ob die Überliegefrist des BZRG in diesen Fällen greift oder sofort zu löschen ist, der Gesetzgeber hat die Problematik offenkundig nicht erkannt.

    Was ist mit laufenden Strafverfahren?

    Auch hier kommt es auf den Einzelfall an: Betroffene, die eindeutig nach heutigem Stand nicht mehr strafbar gehandelt haben, sollten sich nach Anklage nicht mit Einstellungen abspeisen lassen, sondern auf einen Freispruch drängen (wenn keine andere Tat mit angeklagt wurde). Im Übrigen muss man abwägen was sinnvoll ist. Viele Tatbestände, speziell rund um Plantagen, muss man speziell im Vorbereitungsstadium (dort wo Samen oder Stecklinge eine Rolle spielen) neu bewerten und darf hier nicht blind frühere Rechtsprechung anwenden. Der Gesetzgeber hat hier viel Luft geschaffen, die man vor Gericht auch erstreiten muss.

    Vorsicht beim Autofahren

    Vollkommen unklar ist die derzeitige Situation beim Autofahren. Aus anwaltlicher Sicht kann nur geraten werden, auf keinen Fall zu Kiffen und danach Auto zu fahren. Lassen Sie mindestens 3 volle Konsumfreie Tage zwischen dem Kiffen und einer Autofahrt vergehen. Mindestens.

    Was sind unterschätzte Straftaten?

    Es gibt Straftaten, die man schnell unterschätzt, weil ja scheinbar so viel legal ist: Auch wenn Sie erwerben dürfen, dürfen Sie nicht abgeben an andere und auch nicht ins Ausland das Cannabis verbringen. Und auf gar keinen Fall, dann drohen ganz erhebliche Straftaten, dürfen Sie an Minderjährige Cannabis abgeben!

    Touristen in Deutschland

    Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern oder Touristen. Aus hiesiger Sicht ist jeder, der pro Tag bis zu 25 Gramm erwirbt privilegiert und wird nicht bestraft. Aber: Achten Sie auf die monatliche Höchstgrenze von 50 Gramm und besitzen Sie als Tourist niemals mehr als 25 Gramm! Auch wenn man „Zuhause“ bis zu 50 Gramm haben darf, wird sehr wahrscheinlich ein Hotelzimmer nicht als Wohnsitz im Sinne des Cannabisgesetzes gelten. Daher beachten Sie am besten die Mindestregelungen.

    Wie geht es weiter mit dem Cannabisgesetz?

    Das Gesetz ist in Deutschland hochumstritten und man sollte davon ausgehen, dass nach der nächsten Bundestagswahl im Jahr 2025 dieses Gesetz auf einen sehr kritischen Prüfstand kommen wird.