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Schlagwort: cannabis

Rechtsanwalt für Cannabis: Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Cannabis sowie verwandte Produkte wie Cannabidiol (CBD). Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Cannabis professionell und seriös. Auch im Lebensmittelstrafrecht, das sich bei Cannabis schnell mit dem BTM-Strafrecht überschneidet. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

Cannabis

Hanf (lateinisch Cannabis) ist eine Pflanzengattung innerhalb der Familie der Hanfgewächse und zählt zu den ältesten Nutzpflanzen der Erde – zugleich kann es als Rauschdroge verwendet werden. Cannabis zählt zu den so genannten weichen Drogen, sein Grenzwert zur nicht-geringen Menge liegt bei 7.5 Gramm Wirkstoffgehalt.

Cannabidiol

Cannabidiol (CBD) ist ein Cannabinoid der weiblichen Pflanze und rechtlich derzeit hochumstritten. Nach unserer Auffassung sind zahlreiche vermeintliche rechtliche Graubereiche tatsächlich rechtlich greifbar, insbesondere seit der Bundesgerichtshof hier einige erste strafrechtliche Klarstellungen getroffen hat.

  • Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

    Cannabisgesetz 2024: Sprachliche Irrungen und Wirrungen

    Das Cannabisgesetz 2024 (ein Artikelgesetz, mit dem das Konsumcannabisgesetz eingeführt wird, das ich im folgenden kurzerhand „Cannabisgesetz“ nenne) soll „der große Wurf“ sein, wenn es darum geht, den Konsum samt zugehörigen Handlung einer (Teil-)Legalisierung zu unterziehen. Dabei ist aus hiesiger Sicht festzustellen, dass das Gesetz unter erheblichen sprachlichen Mängeln leidet, die sich auch in der Praxis rasch zeigen werden. Im Folgenden einige wenige Beispiele.

    Hinweis: Der Beitrag ist ausdrücklich nicht für juristische Laien gedacht, sondern wendet sich ausschließlich an Profis mit Praxiserfahrung. Sehen Sie von mehr oder minder konstruktiven Mails zum Thema bitte ab, es geht hier um das Fachpublikum.

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  • Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

    Anbauvereinigung im neuen Cannabisgesetz 2024

    Anbauvereinigung und Cannabis 2024: Das neu geplante Cannabisgesetz 2024 in Deutschland möchte spezifische Regelungen für Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) schaffen. Im Folgenden soll ein erster Überblick zum Verständnis der neuen Bestimmungen vermittelt werden, die im Umgang mit Cannabis und dessen Anbau für den Eigenkonsum wichtig sind.

    Hinweis: Beachten Sie dazu unseren fortlaufend aktualisierten Artikel zum Cannabisgesetz 2024!

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  • Kinderpornographie: Besitz kein Verbrechen mehr? (2024)

    Kinderpornographie: Besitz kein Verbrechen mehr? (2024)

    Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die überfällige, von Verteidigern wie Staatsanwälten und Richterschaft einhellig geforderte, Reform des §184b StGB angestoßen.

    Update, 28.2.24: Inzwischen liegt der Entwurf der Bundesregierung vor und wird „unter dem Teppich“ kommuniziert. Es ist zu erwarten, dass zeitnah die Änderungen beschlossen werden. Der Artikel wurde um entsprechende Texte und den Regierugsentwurf erweitert. 04.03.: nunmehr liegt endlich der Vorgang vor, hier beim Bundestag zu finden.

    Update 20.05.2024: Der Bundestag hat nunmehr, am Donnerstag, 16. Mai 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (20/1054020/1081720/11044 Nr. 1.3) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11419) angenommen. Damit wird nun der Strafrahmen wieder angepasst und es kann im Einzelfall zielgerichtet reagiert werden. Am 14.06.2024 wird der Bundesrat das Gesetz durchwinken, danach steht die Verkündung an.

    Update 27.06.2024: Das Änderungsgesetz wurde verkündet und wird morgen in Kraft treten, somit gilt für den §184b Abs.3 StGB wieder eine Mindeststrafe von 3 Monaten.

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  • Keine Strafbarkeit bei nicht verschriebenem Cannabis-Konsum zur Schmerz-Therapie

    Keine Strafbarkeit bei nicht verschriebenem Cannabis-Konsum zur Schmerz-Therapie

    Wie geht man damit um, wenn jemand so erhebliche Schmerzen hat, dass er es unerträglich findet, wenn kein Cannabis konsumiert wird?

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  • Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht

    Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht

    Der Anbau von Betäubungsmitteln in Form der Aufzucht umfasst alle gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, die auf das Wachstum der in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes genannten Pflanzen gerichtet sind. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Bewässerung, Düngung und Belichtung.

    Insbesondere bei einer längerfristigen (hier: zweimonatigen) Bewirtschaftung einer Plantage – insbesondere durch regelmäßiges Gießen und Düngen der Cannabispflanzen sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen – liegt diese Begehungsvariante vor (BGH, 6 StR 107/23).

  • CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)

    CBD im Cannabisgesetz (Entwurf 2023)

    Mit dem Cannabisgesetz soll nicht nur Cannabis (teil-)legalisiert werden, sondern auch die weiteren Formen von Cannabis reguliert werden. So auch Cannabidiol (CBD), wobei die im August vom Bundeskabinett beschlossene Regelung stark von der ursprünglichen Ministerial-Fassung abweicht.

    Hinweis: Dies ist nur die kurze Fassung, zur Übersichtlichkeit findet sich die Besprechung von CBD in dem fortlaufend aktualisierten Artikel zur Cannabis-Legalisierung hier bei uns.

    So wird nun in §1 Nr.3 CanG definiert:

    Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;

    Weiterhin wird Nutzhanf definiert in §1 Nr.9:

    Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (…) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und (…) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt (…)

    Ich stelle dies bewusst vorn an, denn wenn man dann liest, was Cannabis im Sinne des Cannabisgesetzes ist, erkennt man das Gesamtbild:

    Cannabis: Pflanzen, Blüten, und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von

    a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,

    b) CBD,

    c) Vermehrungsmaterial,

    d) Nutzhanf und

    e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;

    Man darf die mangelnde Zeichensetzung ignorieren (es steht tatsächlich so im beschlossenen Entwurf) – zumindest sollte man den Witz zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber ernsthaft so schlecht Deutsch beherrscht, dass er definieren möchte „Cannabis ist Cannabis, mit Ausnahme von Cannabis“.

    Jedenfalls gibt es keine weitere Regelung zu Cannabidiol, der Hintergrund dürfte sein, dass ein zweites Gesetz zur Regelung des Verkaufs im Allgemeinen angekündigt wurde, sicherlich findet sich hier mehr. Jedenfalls wird man annehmen können, dass CBD, da vom Cannabisbegriff nicht umfasst und auch sonst nicht reguliert, frei verkehrsfähig ist. Soweit dann eine geringe Menge THC möglicherweise im Einzelfall mit enthalten ist, wäre dies bei einem Wirkstoffgehalt bis 0.3% als Nutzhanf einzustufen, somit wiederum verkehrsfähig. Das Gesetz regelt in Kapitel 5 nämlich allein den Anbau von Nutzhanf und reguliert diesen im Übrigen gar nicht.

    Im Fazit wird nach derzeitigem Stand anzunehmen sein, dass Cannabidiol mit bis zu 0.3% THC Anteil als freie Verkehrsware mit dem Cannabisgesetz einzustufen sein wird.

  • Führerscheinentzug wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

    Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

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  • Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.

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  • Handeltreiben durch Aufzucht von Cannabispflanzen

    Wann ist der Anbau von Cannabispflanzen Handeltreiben? Grundsätzlich ist nach dem weiten Begriff des Handeltreibens im BtMG Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind jedoch solche Handlungen, die lediglich typische Vorbereitungshandlungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Umsatzes liegen. Dabei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

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  • Cannabisgesetz (CannG)

    Cannabisgesetz (CannG)

    Mit dem Cannabisgesetz (CannG) soll die Legalisierung von Cannabis betrieben werden. Der Gesetzentwurf ist inzwischen beschlossen und ich gehe im folgenden darauf ein.

    Dabei zeigt sich aus meiner Sicht, dass das Werk ein Systembruch ist, mit gravierenden Auswirkungen – in dem die von mir vielfach kritisierte mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Gesetzgeber ihr Übriges tut. Praktiker haben viel Arbeit vor sich.

    Update: Am 21.02.24 wurde der Bericht des Gesundheitsausschusses veröffentlicht, der zu Änderungen führt, die hier noch aufgenommen werden. Jedenfalls soll nun zum 01.04.24 die Legalisierung in Kraft treten. Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert, aktuell dreht es sich im Kern hier noch um die Fassung der Bundesregierung – es fehlen also Details zum endgültigen Entwurf!

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  • CBD-Blüten sind Suchtstoffe

    Erneut konnte der BGH (5 StR 490/21) klarstellen, dass der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit für CBD-Blüten nicht eröffnet ist – weil es sich bei CBD-Blüten um „Betäubungsmittel“ im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 handelt. Schon deshalb könne Art. 34 AEUV aus Sicht des BGH nicht verletzt sein.

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  • Hexahydrocannabinol (HHC)

    Hexahydrocannabinol (HHC)

    Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD, auch EMCDDA) hat sich mit einer relativ neuen Substanz aus dem „Hanfkomplex“ befasst: Es handelt sich um Hexahydrocannabinol (HHC), das aus Cannabidiol (CBD) synthetisiert wird, das bekanntlich aus Cannabispflanzen (Hanf) mit niedrigem THC-Gehalt gewonnen wird. Nach Angaben der EU-Drogenbehörde ist es das erste halbsynthetische Cannabinoid, über das in der EU berichtet wurde.

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  • CBD-Verkauf: Irrtum muss nachvollziehbar sein

    Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 269/22) zur Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabidiol (CBD) geäußert. Die Entscheidung ist auf den ersten Blick wenig spannend, macht aber insgesamt deutlich, wie kritisch der Umgang mit CBD ist – und dass die bisherige, gerne genutzte, Linie des Irrtums nicht pauschal verfängt.

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  • Hohe Hürden für Cannabis auf Kassenrezept

    Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat.

    Sind die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur daraufhin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entscheiden (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 19/22 R).

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  • BtMG auf dem Prüfstand: BVerfG liegt Anfrage zur verfassungswidrigkeit vor

    Bereits im Juni 2021 hat das Amtsgericht Pasewalk (307 Ds 159/21) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Kernnormen des BTM-Strafrechts überhaupt (noch) mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Konkret wurde mit dieser Frage „hochgegeben“:

    Die Sache wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 (hier Handlungsalternative: Besitz von Marihuanablüten sowie Haschisch), § 29 a und § 31 a i. V. m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (…) mit Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sind.

    Die Vorlage nimmt sich sehr viel Zeit im Bereich der Zulässigkeit der Vorlage und hat sich wohl – für mich offenkundig – an dem früheren Beschluss des BVerfG orientiert, mit dem eine Anfrage des AG Düren mangels Zulässigkeit abgelehnt wurde (BVerfG, 2 BvL 8/11 – anfragend AG Düren, 13 Ls-102 Js 39/11-64/11). Die Anfrage aus Düren war übrigens sehr zeitgemäß und es ist bis heute traurig, dass es beim BVerfG nicht durchdringen konnte: Es ging darum, gegen das AG die Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Zweifel gezogen hat „im Hinblick auf den Umstand, dass die Grenzen in einem zusammenwachsenden Europa kaum noch eine Rolle spielen und es deshalb als willkürlich erscheint, dass der Grenzübertritt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren führt“. Lässt sich hören, war aber seiner Zeit weit voraus.


    Die Vorlage aus Pasewalk nun geht eine andere Stoßrichtung – das Gericht hat Bedenken, dass die diffuse und aus hiesiger Sicht an Willkür grenzende Einstellungspraxis in der Bundesrepublik auf den Prüfstand gehört:

    In seiner Entscheidung vom 9. März 1994 hat das BVerfG insbesondere darauf verwiesen, dass die Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten deswegen nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoße, da der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen nach den §§ 29 Abs. 5 und 31 a BtMG aber auch nach den §§ 153153 a StPO ermöglicht habe, im Einzelfall durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen (…). Ausgangspunkt der Entscheidung ist dabei die Feststellung, dass der Straftatbestand bei einer Verurteilung des Gelegenheitskonsumenten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG darstellen würde. Eine solche Verurteilung ist nicht mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der schuldangemessenen Bestrafung vereinbar. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, klare und einheitliche Vorgaben für das Vorliegen einer geringen Menge zum Eigenbedarf festzulegen, um zu einer einheitlichen Einstellungspraxis zu gecornen (…).

    Dies ist nicht geschehen. Anders als in anderen Bundesländern gibt es für Mecklenburg-Vorpommern schon gar keine Verordnung oder andere abstraktgenerelle Vorgabe für die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Nicht hinreichend dürfte insofern der Verweis auf eine – vermeintlich – bestehende allgemeine Praxis im Bundesland bzw. die Fach – und Dienstaufsicht der Generalstaatsanwaltschaft sein.

    BVerfG, 2 BvL 5/21

    Tatsächlich muss man sagen, dass etwa §29 V BtMG kaum in der Praxis existiert – und dass das Gefälle zwischen Süddeutschland und NRW teilweise so krass ist, dass man es einem normal intelligenten Bürger nicht mehr erklären kann. Während zugleich, das füge ich hinzu, seitens der Politik über eine Legalisierung von bis zu 30 Gramm Cannabis diskutiert wird – wobei derzeit CBD-Zubereitungen mit bis zu 0,2 % THC verfolgt werden, als ginge es um eine harte Droge.

    Gleich welche Einstellung man zu Cannabis oder der – nicht mehr als solche ernsthaft zu bezeichnenden – Drogenpolitik in diesem Land hat: Die Ungleichbehandlung der nicht geringen Menge Cannabis bei der Frage der Einstellung ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. Die Vorlage aus Pasewalk ist überfällig, wichtig und richtig. Es bleibt zu hoffen, dass das BVerfG sich nicht vor dieser Aufgabe drückt – naheliegend ist es leider, da sich seit einigen Jahren das höchste deutsche Gericht mit einer gewissen Mutlosigkeit präsentiert.