Schlagwort: cannabis

Rechtsanwalt für Cannabis: Unsere Kanzlei ist auf die Strafverteidigung spezialisiert, insbesondere im BtMG auf Fragen rund um Cannabis sowie verwandte Produkte wie Cannabidiol (CBD). Unsere grenznah zu den Niederlanden gelegene Kanzlei ist seit über 25 Jahren im BtMG-Strafrecht tätig und vertritt Sie bei Besitz, Handeltreiben oder Einfuhr von Cannabis professionell und seriös. Auch im Lebensmittelstrafrecht, das sich bei Cannabis schnell mit dem BTM-Strafrecht überschneidet. Mehr zu unserer Tätigkeit im BtMG!

Cannabis

Hanf (lateinisch Cannabis) ist eine Pflanzengattung innerhalb der Familie der Hanfgewächse und zählt zu den ältesten Nutzpflanzen der Erde – zugleich kann es als Rauschdroge verwendet werden. Cannabis zählt zu den so genannten weichen Drogen, sein Grenzwert zur nicht-geringen Menge liegt bei 7.5 Gramm Wirkstoffgehalt.

Cannabidiol

Cannabidiol (CBD) ist ein Cannabinoid der weiblichen Pflanze und rechtlich derzeit hochumstritten. Nach unserer Auffassung sind zahlreiche vermeintliche rechtliche Graubereiche tatsächlich rechtlich greifbar, insbesondere seit der Bundesgerichtshof hier einige erste strafrechtliche Klarstellungen getroffen hat.

  • Führerschein: Passiver Konsum von Cannabis rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 L 541/14) hat entschieden, dass das Passivrauchen von Cannabis den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann. Denn, so die Logik des Gerichts: Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sog. passiven Konsum ein bewusster Konsum.

    Hinweise:

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  • BTM-Strafrecht: Nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide JWH-018 und JWH-073

    BTM-Strafrecht: Nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide JWH-018 und JWH-073

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung wird den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht. (Quelle: PM des BGH)

    Beachten Sie dazu bei uns:

    Übersicht über die Mengenbegriffe und nicht geringe Mengen einzelner Betäubungsmittel

  • Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen

    Zum Thema Führerscheinentzug bei „harten Drogen“ sei hier auch noch auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (10 S 404/14) verwiesen:

    1. Der Konsum von sogenannten harten Drogen (d.h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 25.11.2010 – 10 S 2162/10NJW 2011, 1303).
    2. Ist die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist (entgegen BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526BayVBl. 2006, 18).
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung

    Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist mit eine Mindeststrafe von 5 Jahren versehen. Ich hatte bereits erklärt, dass hier sehr schnell hohe Strafen drohen und insbesondere bei mitgeführten (Taschen-)Messern mit Vorsicht verteidigt werden muss.

    In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Düren hat sich wieder einmal gezeigt, dass mit der richtigen Taktik letztlich vertretbare Ergebnisse erzielt werden können: Der Angeklagte hatte ca. 100 Gramm Cannabis (brutto) in seiner Wohnung. Im gleichen Zimmer befanden sich diverse Waffen, so unter anderem ein griffbereites Messer (arbeitsbedingt) und in der Zimmerecke dann eine Armbrust. Die Anklage erfolgte zum Landgericht, letztlich verblieb es bei einem Jahr auf Bewährung vor dem Schöffengericht.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe wegen 0.01 Gramm Marihuana?

    Bei Nordbayern.de findet sich ein Artikel zu der Bestrafung einer Lehrerin wegen des Besitzes von 0.01 Gramm Marihuana (oder gar weniger), der in vielerlei Hinsicht zum Nachdenken anregen sollte. Als Sachverhalt ist wohl festzuhalten (mit Presseartikeln sollte man vorsichtig sein…), dass eine Lehrerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte von der Polizei kontrolliert wurde, sie hatte eingeräumt 1-2 Tage vorher einen Joint geraucht zu haben und im Blut „wurde THC“ nachgewiesen. In Ihrer Handtasche wurde „ein Papier“ mit BTM-Anhaftungen gefunden, eine Messung der Menge war nicht möglich, die Polizei ging von 0.01 Gramm aus, in der Verhandlung wurde erklärt, es könne auch weniger gewesen sein.

    Im Folgenden einige Klarstellungen.
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  • Plantage in Wohnung: Beihilfe zum Handeltreiben durch Wohnungsinhaber?

    Plantagenhelfer und Wohnraum für Cannabis-Plantage zur Verfügung gestellt – Es war ausnahmsweise mal nicht die Stromrechnung, die meinen Mandanten auffliegen ließ: Auf Grund einer Mischung aus neugierigem Vermieter und plötzlichem Polizeibesuch in anderer Sache wurde eine Cannabis-Plantage mit gut wachsenden 84 Setzlingen in der Wohnung meines Mandanten gefunden. Später dann errechnete ein Gutachten, angesichts der Umstände wie der vorhandenen Lampen, einen theoretischen Ertrag von mindestens 2,1 Kilogramm (natürlich brutto) bis zu gut 6 Kilogramm, bei einem Wirkstoffgehalt von gut 14%. Erwartungsgemäß erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was nach §29a Abs.1 Nr.2 BtMG bereits mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr versehen ist.

    Dazu auch bei uns: Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe für Betäubungsmittelbesitz muss angemessen sein

    Das Landgericht Hagen (45 Ns 200 Js 1947/12 (51/13)) hatte einen Angeklagten, der 9,9 Gramm Mariuhana-Gemisch bei sich führte, nach einer (auf die Rechtsfolgen beschränkte) Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt – ohne Aussetzung zur Bewährung. Dabei spielte es eine durchaus gewichtige Rolle, dass zur Tatzeit bereits 2 offene Bewährungen „liefen“. Nicht auseinandergesetzt hatte sich das Landgericht aber mit §29 Abs.5 BtMG, der da lautet:

    Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

    Dies auf den ersten Blick auf mit gutem Grund, denn bei dieser Ausnahmevorschrift gilt grundsätzlich eine zurückhaltende Anwendung:

    Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG soll Probierern und Gelegenheitskonsumenten, nicht aber Dauerkonsumenten und ständigen Kleinverbrauchern, entgegenkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.03.1994, NJW 1994, 1577 [BVerfG 09.03.1994 – 2 BvL 43/92]; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2011 – III-2 RVs 45/11 -; OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2009 – 3 Ss 15/09 – m.w.N.; BeckRS 2009, 12921; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 – 4 Ss 115/05 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009 – 1 Ss 197/09 -, StV 2010, 135 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 8.12.2005 – 1 Ss 271/05 -, StV 2006, 531).

    Das Oberlandesgericht Hamm (2 RVs 33/14) hob die Entscheidung gleichwohl auf.
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  • Cannabis-Konsum bei Polizei eingeräumt – Entzug der Fahrerlaubnis

    Warum man bei der Polizei lieber den Mund hält ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 1123/14) schön nachzulesen. Da wurde gegenüber der Polizei der regelmässige Konsum von Cannabis eingeräumt – und das reichte dann, um die Fahrerlaubnis abzuerkennen:

    Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – FeV -. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung ferner derjenige nicht, der regelmäßig, d.h. nahezu täglich Cannabis konsumiert hat.

    Es spricht aufgrund der Aussage des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei, dass er über 2 bis 3 Monate täglich Cannabis gekauft und abends Joints geraucht habe, alles dafür, dass der Kläger jedenfalls in dieser Zeit regelmäßiger Cannabiskonsument war und folglich seitdem ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

    Das heisst, es braucht keine Blutprobe man muss auch nicht fahrend am Steuer nach Cannabis-Konsum „erwischt“ werden – bereits das Einräumen eines regelmäßigen Konsumverhaltens bei der Polizei ist ausreichend! Ein gerne begangener Fehler.

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!
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  • Cannabis-Plantage mit 18 Pflanzen – 7 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

    Cannabis-Plantage: Was kommt dabei raus, wenn man eine Hanfplantage mit 18 Pflanzen betreibt und überraschend von der Polizei aus dem Bett geholt wird, weil man noch 100 Euro aus einem Strafbefehl wegen Besitz von Betäubungsmitteln offen hat: Nichts gutes.

    Im vorliegenden Fall wurde eine Semi-Professionelle Cannabis-Plantage mit ausgeklügelter Bewässerung, Beleuchtung und Belüftung betrieben, in der 18 Hanfpflanzen fleissig vor sich hin wucherten wuchsen. Das kam nicht gut an, weder bei der Polizei noch bei dem zuständigen Gericht. Gleichwohl war auch hier die Sache durchaus glimpflich zu regeln, es gab im Rahmen der hiesigen Verteidigung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

  • THC-Konzentration im Blut lässt Rückschlüsse auf Häufigkeit von Cannabis-Konsum zu

    Das Straßenverkehrsrecht bestimmt, dass derjenige, der „gelegentlich“ Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

    Die Rechtsprechung geht von „gelegentlichem“ Konsum aus, wenn jemand jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Voraussetzung, können aus der Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Abbauprodukten in einer Blutprobe gezogen werden. Dies entschied in einem den Beteiligten nun zugestellten Beschluss vom 20. Juni 2012, die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (9 L 592/12) in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes.

    Hinweis: Dies übrigens nicht zum ersten Mal, siehe hier. Ebenso das VG Aachen (3 L 457/11, 05.12.2011, hier besprochen mit weiteren Fundstellen).

    Hinweis: Mit Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2019 ist allerdings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis erst eine MPU anzuordnen!

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  • Fahrverbot & Entzug der Fahrerlaubnis: Aktuelle Entscheidungen 2010

    Es gibt wieder einmal einige interessante Urteile rund um das Fahrverbot und den Entzug der Fahrerlaubnis, auf die ich hier kurz aufmerksam machen möchte.
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  • Führerscheinentzug: Wer high ist, ist nicht zwangsläufig fahruntauglich

    Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle wegen deutlicher Stimmungsschwankungen zwischen depressiv und aggressiv aufgefallen. Eine Blutprobe ergab, dass er vor der Fahrt Haschisch sowie Kokain oder Heroin konsumiert hatte. Der medizinische Sachverständige war deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pkw sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen drogenbedingter Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
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  • Fahrverbot: Grundsätzliche Anwendung bei Fahren unter Cannabis-Einfluss

    Steht ein Autofahrer bei seiner Fahrt unter Einfluss eines berauschenden Mittels (Cannabis), so ist prinzipiell ein Fahrverbot zu verhängen.
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