Der Bundesgerichtshof (4 StR 422/20) erinnert daran, dass eine Einziehung des Wertes nach einer Notveräußerung nach §74 StGB stattzufinden hat:
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass es
dem Angeklagten mit der Einziehung des aus einer Notveräußerung (§ 111p Abs. 1 Satz 1 StPO) des zur Tatbegehung genutzten und beschlagnahmten Kraftfahrzeugs VW Golf GTI stammenden Erlöses in Höhe von 15.633,92 €, der gemäß § 111p Abs. 1 Satz 2 StPO an die Stelle des veräußerten Gegenstands trat und daher der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterlag (…) Das Landgericht hat die Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung des Kraftfahrzeugs, wie die Liste der angewendeten Vorschriften ausweist, erkennbar auf § 74 StGB – richtig: § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB ‒ gestützt.
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