Retweet als Straftat – Zur Strafbarkeit des Verlinkens von Bildaufnahmen hilfloser Personen

Beim Oberlandesgericht Koblenz (1 OLG 4 Ss 105/22) ging es um die Frage, ob das bloße Retweeten eines Links zu einer Bildaufnahme einer hilflosen Person eine strafbare Handlung nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB darstellt.

Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass das Zugänglichmachen eines Links mit einer solchen Bildaufnahme ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen – unabhängig davon, ob der Retweetende die Aufnahme selbst erstellt oder verändert hat. Zudem wurde festgestellt, dass der Täter vorsätzlich handelte, da er durch seine Kommentierung gezielt Neugier weckte und die Verbreitung des Materials förderte.

Sachverhalt

Ein Polizeibeamter wurde bei einem Einsatz in der Nacht schwer verletzt. Unbeteiligte Dritte filmten den Vorfall mit ihren Mobiltelefonen und verbreiteten das Video über soziale Medien.

Der Angeklagte retweetete einen Beitrag mit einem Link zu einem solchen Video. Dabei fügte er einen Kommentar hinzu, in dem er die Fähigkeiten von Polizistinnen in Extremsituationen infrage stellte. Sein Tweet wurde mehrfach geteilt und erhielt zahlreiche „Gefällt mir“-Angaben.

Das Amtsgericht Mayen verurteilte ihn wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Koblenz bestätigte das Urteil, woraufhin der Angeklagte Revision einlegte.

Rechtliche Würdigung

1. Retweet als „Zugänglichmachen“ einer Bildaufnahme

Das OLG Koblenz stellte klar, dass das bloße Verlinken eines Videos mit einer strafbaren Bildaufnahme bereits als „Zugänglichmachen“ im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt. Es reicht aus, wenn Dritte durch den Retweet die Möglichkeit erhalten, das Video anzusehen – ob sie dies tatsächlich tun, ist unerheblich.

Diese weite Auslegung schützt die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person. Denn durch das erneute Teilen wird nicht nur die Reichweite der Aufnahme erhöht, sondern auch ihre „Aktualität“ verlängert. Das Persönlichkeitsrecht des Opfers endet nicht mit der ersten Veröffentlichung.

2. „Zur-Schau-Stellen“ der Hilflosigkeit

Entscheidend für die Strafbarkeit war zudem, dass das Video die Hilflosigkeit des verletzten Polizeibeamten besonders betonte. Das Gericht führte aus, dass durch die Nahaufnahmen des benommenen, zu Boden stürzenden Beamten sowie das gezielte Heranzoomen an sein Gesicht die Hilflosigkeit in den Vordergrund gerückt wurde.

Es reiche nicht aus, dass eine Person hilflos ist – die Aufnahme müsse diesen Zustand ausdrücklich herausstellen. Dies war hier der Fall, sodass § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt war.

3. Kein Schutz durch das Recht auf Berichterstattung

Das Gericht prüfte auch, ob der Retweet durch die Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis gerechtfertigt war. Doch es stellte fest, dass das Video keinen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistete. Es diente allein der Sensationslust und verletzte das Persönlichkeitsrecht des Beamten.

Da es sich um eine rein voyeuristische Verbreitung handelte, war die Veröffentlichung nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt. Selbst wenn ein öffentliches Interesse bestanden hätte, wäre in der Abwägung das Persönlichkeitsrecht des Beamten überwiegend geschützt worden.

Die Grenze zwischen zulässiger Berichterstattung und strafbarer Verbreitung ist nicht immer klar. Wer sich auf das Recht der Meinungsfreiheit berufen möchte, muss sicherstellen, dass seine Veröffentlichung tatsächlich einem öffentlichen Interesse dient – reine Neugier und Sensationslust reichen nicht aus. In der Strafverteidigung ist dabei zwingend auf jemanden zu setzen, der sich medienrechtlich bzw. IT-rechtlich und strafrechtlich absolut trittsicher bewegt – wer hier mit 08/15-Programm und flotten Sprüchen verteidigt, verursacht Flurschäden!

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des OLG Koblenz zeigt, dass das Retweeten oder Verlinken von Bildaufnahmen hilfloser Personen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Wer in sozialen Netzwerken Inhalte teilt, muss sich bewusst sein, dass er damit möglicherweise gegen das Strafrecht verstößt.

Besonders für Journalisten und Social-Media-Nutzer ist die Entscheidung von Bedeutung. Sie macht deutlich, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts Vorrang hat, wenn es um sensible Bildaufnahmen geht. Auch wenn eine Aufnahme bereits im Internet verfügbar ist, bleibt das erneute Teilen strafbar, wenn es die Reichweite und Wirkung der Verletzung verstärkt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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