Gibt es eine Anfechtbarkeit von Zahlungen auf Geldauflagen nach § 153a StPO im Insolvenzverfahren? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4 U 137/23) hat dies mit Urteil vom 15. Januar 2025 bejaht!
Konkret ging es um die Frage, ob ein Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners, die dieser zur Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens geleistet hatte, nach § 131 InsO anfechten kann. Das Gericht bejahte dies und stellte fest, dass eine solche Zahlung das Vermögen der Insolvenzmasse schmälert und somit anfechtbar ist – unabhängig davon, ob das Geld an die Landeskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung geflossen ist.
Sachverhalt
Der Schuldner, gegen den ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Marktmanipulation geführt wurde, hatte sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100.000 € geeinigt. Von dieser Summe sollten 40.000 € an die Landeskasse des Landes Hessen und jeweils 20.000 € an drei gemeinnützige Organisationen fließen.
Um diese Geldauflage zu begleichen, nahm der Schuldner kurzfristig Darlehen bei vier verschiedenen Gesellschaften auf, die von seinen Eltern kontrolliert wurden. Die Darlehenssummen wurden auf das Konto seines Bruders überwiesen, über das der Schuldner verfügen konnte. Noch am selben Tag wurden die Beträge an die vorgesehenen Empfänger überwiesen.
Wenige Monate später stellte der Schuldner Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter focht die Zahlungen auf die Geldauflage an, da sie nach seiner Auffassung unzulässige Gläubigerbenachteiligungen darstellten.
Rechtliche Würdigung
1. Einordnung der Geldauflage als unvollkommene Verbindlichkeit
Das OLG Frankfurt stellte fest, dass Geldauflagen im Sinne des § 153a StPO insolvenzrechtlich als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten zu betrachten sind. Das bedeutet, dass das Land – als Empfänger der Zahlung – keinen einklagbaren Anspruch darauf hatte.
Diese Einordnung hat weitreichende Konsequenzen: Nach § 131 InsO sind Zahlungen an Insolvenzgläubiger dann anfechtbar, wenn sie diesen eine Sicherung oder Befriedigung verschaffen, die sie in dieser Form nicht beanspruchen konnten. Da das Land die Geldauflage nicht hätte gerichtlich durchsetzen können, war die Zahlung als inkongruente Deckung zu werten und somit anfechtbar.
2. Insolvenzrechtliche Anfechtung auch bei Zahlung an gemeinnützige Einrichtungen
Besonders brisant war die Frage, ob auch die an gemeinnützige Organisationen geleisteten Zahlungen anfechtbar sind. Das Gericht bejahte dies mit der Begründung, dass der eigentliche Gläubiger der Auflage die Strafjustiz des Landes gewesen sei.
Die Entscheidung, ob die Zahlung an die Landeskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung erfolgen sollte, lag ausschließlich bei der Strafjustiz. Der Schuldner hatte hierauf keinen Einfluss, sondern musste lediglich den gerichtlichen Beschluss befolgen. In dieser Konstellation sei das Land als eigentlicher Anfechtungsgegner anzusehen, selbst wenn es die Gelder nicht unmittelbar erhalten habe.
3. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als Voraussetzung der Anfechtung
Damit eine Zahlung nach § 131 InsO anfechtbar ist, muss der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen sein.
Das OLG Frankfurt stellte fest, dass der Schuldner bereits erhebliche Schulden hatte und keine liquiden Mittel zur Verfügung standen. Er musste sich kurzfristig Darlehen bei Gesellschaften aus dem Umfeld seiner Familie beschaffen, um die Auflage zu erfüllen. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass er nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu begleichen.
Zudem belegte die Insolvenztabelle, dass der Schuldner bereits bei Fälligkeit der Geldauflage mit über zwei Millionen Euro verschuldet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen waren somit erfüllt.

Für Insolvenzverwalter eröffnet das Urteil neue Möglichkeiten zur Anfechtung von Vermögensabflüssen, die aus strafprozessualen Vereinbarungen resultieren. Es verdeutlicht, dass selbst Zahlungen an gemeinnützige Organisationen nicht automatisch vor einer insolvenzrechtlichen Rückforderung geschützt sind – und gestaltet Einstellungen in Wirtschaftsstrafverfahren sehr undankbar.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Frankfurt setzt einen bedeutenden Präzedenzfall für die insolvenzrechtliche Behandlung von Geldauflagen nach § 153a StPO. Sie zeigt, dass der Insolvenzverwalter solche Zahlungen anfechten und zurückfordern kann, wenn sie in einer Phase getätigt wurden, in der der Schuldner bereits zahlungsunfähig war.
Unternehmen und Einzelpersonen, die sich mit einer Geldauflage konfrontiert sehen, sollten daher genau prüfen, ob die Zahlung in einer wirtschaftlich kritischen Phase erfolgt. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn solche Zahlungen durch kurzfristige Darlehen finanziert werden, da dies ein Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sein kann.
