Wer auf einer Baustelle Quartiere organisiert, Transporter beschafft und an Besprechungen teilnimmt, hält sich womöglich für einen bloßen Dienstleister – bis ihm die Strafkammer erklärt, dass er Teil eines Systems der Schwarzarbeit war und für mehr als 600.000 Euro vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge mithaftet. Genau dieser Konflikt zwischen dem äußerlich Unverdächtigen und dem strafrechtlich Vorwerfbaren steht im Zentrum eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2026 (1 StR 618/25), mit dem der 1. Strafsenat die Revision eines Gehilfen im Wesentlichen verworfen und zugleich eine bemerkenswerte Distanzierung von der Rechtsprechung des 4. Strafsenats vorgenommen hat.
Worum es ging
Mehrere gesondert Verfolgte hatten im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung ein arbeitsteiliges Geflecht aus einer GmbH, mehreren faktisch von einer Person geführten Einzelunternehmen und weiteren Gesellschaften aufgebaut. Über Jahre beschäftigten sie überwiegend rumänische Arbeitnehmer ganz oder teilweise „schwarz“, meldeten diese nicht oder mit zu geringem Lohn zur Sozialversicherung an und führten entsprechend keine oder zu wenig Lohnsteuer ab. Den Sozialversicherungsträgern entstand dadurch ein Beitragsschaden von mindestens 604.219,54 Euro, der Fiskus wurde um mindestens 131.014,86 Euro verkürzt.
Der Angeklagte gehörte nicht zur formellen Leitungsebene. Sein Beitrag bestand darin, an den wöchentlichen Baubesprechungen teilzunehmen, Unterkünfte für die Arbeiter zu vermitteln und Fahrzeuge für deren Transport zu beschaffen. Hinzu kam eine zweite, unangenehmere Funktion: Aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs baute er eine Drohkulisse auf, schützte die Hintermänner vor Arbeitern und Subunternehmern und trieb Forderungen ein. Er wusste um die Schwarzlohnzahlungen, nahm das Vorenthalten der Beiträge und Steuern billigend in Kauf und profitierte selbst erheblich. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn deshalb wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
Die Crux der neutralen Handlung
Materiell-rechtlich kreist der Fall um eine der schwierigsten Fragen des Allgemeinen Teils: Wann wird aus einer für sich genommen erlaubten, sogar nützlichen Tätigkeit eine strafbare Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB? Die Vermittlung von Unterkünften und die Beschaffung von Transportfahrzeugen sind alltägliche, berufstypische Verrichtungen, die ein Bauunternehmen auch dann benötigt, wenn es sich vollständig rechtstreu verhält. Genau hierin liegt die Versuchung der Verteidigung, solche Beiträge als sozialadäquat und damit straflos einzuordnen.
Der Senat ruft die gefestigten Maßstäbe zur Beihilfe durch neutrale Handlungen in Erinnerung. Ausgangspunkt ist, dass nahezu jede Handlung in einen deliktischen Kontext gestellt werden kann und daher weder Alltags- noch Berufstypizität für sich genommen Straffreiheit verbürgen. Erforderlich ist eine bewertende Betrachtung des Einzelfalls. Zwei Konstellationen bilden dabei die Eckpunkte: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf eine Straftat und weiß der Helfende dies, verliert sein Tun den neutralen Charakter und wird zur strafbaren Solidarisierung. Hält er die deliktische Verwendung dagegen nur für möglich, bleibt sein Beitrag regelmäßig straflos – es sei denn, das erkannte Risiko strafbaren Verhaltens war so hoch, dass er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.
Auf dieser Grundlage fällt die Einordnung des konkreten Falls eindeutig aus. Das geförderte Geschäftsmodell war von der illegalen Beschäftigung geprägt und gerade darauf angelegt, durch das Vorenthalten von Beiträgen und Steuern die Gewinne zu maximieren. Der Angeklagte kannte diese Zweckrichtung, verfolgte keine billigenswerten eigenen Ziele und war in die Strukturen eingegliedert, von denen er wirtschaftlich profitierte. Entscheidend ist die Gewichtung seiner zweiten Rolle: Wer als Einschüchterungs- und Inkassoinstrument fungiert, erbringt keinen neutralen Logistikbeitrag mehr, sondern stabilisiert ein kriminelles System. Vor diesem Hintergrund lassen sich die für sich genommen sinnvollen Logistikleistungen nicht aus dem Gesamtzusammenhang herauslösen.
Die Absage an das Kriterium der „Sinnhaftigkeit“
Der eigentliche dogmatische Schwerpunkt der Entscheidung liegt in der ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einem Beschluss des 4. Strafsenats vom 16. Juli 2025 (4 StR 482/24). Dieser hatte die Beauftragung von Subunternehmern, die Vermietung von Arbeiterunterkünften und die Vermittlung eines Steuerberaters nicht als tatbestandsmäßige Beihilfe zu § 266a StGB gewertet, weil diese Handlungen für den Haupttäter auch unabhängig von einer Straftat im Rahmen einer nicht ausschließlich kriminellen Unternehmertätigkeit „sinnvoll“ blieben.
Der 1. Strafsenat löst den Fall zunächst über eine Sachverhaltsdistanzierung: Die hier festgestellte Einschüchterungsfunktion und die vollständige Eingliederung des Angeklagten unterscheiden die Konstellation von jener des 4. Senats. Damit hätte er die Sache auf sich beruhen lassen können. Stattdessen tritt er der dogmatischen Linie des 4. Senats in der Sache entgegen – ein deutliches Signal innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Sein Einwand ist überzeugend begründet. Das Abgrenzungskriterium, ob ein Förderungsbeitrag auch losgelöst von der Straftat „sinnvoll“ bleibt, taugt nur bedingt zur Trennung von strafbarem und straflosem Verhalten. Denn ein und derselbe Beitrag lässt häufig verschiedene Verwendungen zu, und die isolierte Betrachtung zerschneidet einen einheitlichen Lebensvorgang künstlich und entkleidet die Handlung ihres sozialen Kontextes. Maßgeblich ist der Zweck, dem die Handlung dient, weshalb stets der Gesamthintergrund einzubeziehen und die Tat nicht losgelöst von der äußeren Situation und den konkreten Kenntnissen des Helfenden zu beurteilen ist.
Der Senat untermauert dies mit einer Reihe von Beispielen, die das „Sinnhaftigkeits“-Kriterium ad absurdum führen: Auch die Gehaltszahlung des Arbeitgebers, die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung durch den Steuerberater, die anwaltliche Vertretung gegenüber Behörden oder der Verkauf einer Zigarettenproduktionsmaschine bleiben für den jeweiligen Täter „sinnvoll“ – und können dennoch strafbare Beihilfe sein. Die bloße Eigennützlichkeit eines Beitrags für den Haupttäter sagt also nichts über dessen Strafbarkeit aus. Für die Beratungspraxis im Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht bedeutet das eine Warnung: Der Verweis darauf, eine Leistung sei betriebswirtschaftlich ohnehin erforderlich gewesen, trägt die Verteidigung nicht. Entscheidend bleiben Kenntnisstand und Einbindung des Helfenden.
Förderung im Vorbereitungsstadium
Praktisch bedeutsam ist die zweite materiell-rechtliche Klarstellung. Ein Teil der Unterstützungshandlungen lag zeitlich vor der Entstehung der konkreten beitrags- und lohnsteuerrechtlichen Pflichten, deren Verletzung die Haupttaten ausmacht. Das hindert die Beihilfe nicht. Es genügt, dass der Gehilfe die Haupttat bereits im Vorbereitungsstadium fördert, sofern er mit dem Willen und dem Bewusstsein handelt, die Tat zu unterstützen. Der Senat geht noch weiter: Dies gilt selbst dann, wenn der Haupttäter zum Zeitpunkt der Hilfeleistung zur Tat noch gar nicht fest entschlossen ist.
Damit positioniert sich der Senat erneut, denn im Schrifttum wird teils die Auffassung vertreten, eine Förderung vor Pflichtentstehung könne bei § 266a StGB nicht ausreichen. Für die forensische Praxis ist die Linie des BGH einschneidend: Wer beim Aufbau einer auf Schwarzarbeit angelegten Struktur logistisch mitwirkt, kann sich nicht damit entlasten, dass die jeweiligen Beitragsmonate erst später anliefen. Die zeitliche Vorverlagerung der Förderung verschiebt allein die Frage des Vorsatzes, nicht die der objektiven Tatbestandsmäßigkeit.
Konkurrenzen als einziger Teilerfolg
Erfolg hatte die Revision nur bei den Konkurrenzen. Das Landgericht hatte angenommen, jede materiell-rechtlich selbständige Haupttat begründe auch einen eigenen Beihilfefall. Das trifft nicht zu. Maßgeblich für die Bewertung beim Gehilfen sind die Zahl seiner eigenen Unterstützungshandlungen und die Zahl der dadurch geförderten Haupttaten. Wer mit einer einzigen Handlung mehrere Haupttaten fördert, begeht nur eine Beihilfe; wegen der Akzessorietät gilt dasselbe, wenn sich mehrere Beiträge auf dieselbe Haupttat beziehen.
Hier förderte der Angeklagte mit seinen monatlich erbrachten Beiträgen zugleich die monatlich begangenen Taten nach § 266a StGB und die in unterschiedlichen Intervallen begangenen Lohnsteuerhinterziehungen. Soweit sich die Tatzeiträume überschnitten, lag wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen jeweils nur ein Fall der Beihilfe vor. Der Senat reduzierte den Schuldspruch entsprechend auf 18 Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt sowie sechs weitere Fälle der reinen Beihilfe zu § 266a StGB. Auf den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe wirkte sich dies nicht aus, weil der Unrechts- und Schuldgehalt unberührt blieb.
Fazit
Die Entscheidung schärft das Profil der Beihilfe durch berufstypisches Handeln im Arbeitsstrafrecht und stellt klar, dass die Nützlichkeit eines Beitrags für den Haupttäter kein Freibrief ist. Wer in ein erkennbar auf Schwarzarbeit ausgerichtetes System eingebunden ist, dessen Zweck er kennt und an dem er verdient, leistet strafbare Hilfe – auch mit logistischen Diensten und auch dann, wenn er bereits im Vorfeld der eigentlichen Pflichtverletzung tätig wird. Bemerkenswert bleibt die offene Distanzierung des 1. Strafsenats vom „Sinnhaftigkeits“-Ansatz des 4. Senats, die eine fortbestehende Uneinheitlichkeit in der höchstrichterlichen Beihilfedogmatik sichtbar macht und die Strafverteidigung in vergleichbaren Konstellationen vor die Aufgabe stellt, am Kenntnisstand des Mandanten anzusetzen statt an der wirtschaftlichen Logik seiner Beiträge.
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