Landgericht Köln: Niemand hat ein WLAN ohne Grund

Das Landgericht Köln (28 O 462/09) beweist leider wieder einmal, dass Gerichte bei Ihrem Versuch Lebenswirklichkeit zu ergründen, gerade dieselbe verkennen können. Dort wird u.a. folgendes festgestellt:

Es erscheint schon widersinnig, dass der Beklagte über knapp 1,5 Jahre einen – teuren – WLAN-Anschluss vorhält, jedoch keinen funktionsfähigen Computer besessen haben will.

Auf den ersten Blick erscheint das eingägig – wer aber auf echte Laien (Lieblingsbeispiel: Die Grossmutter, die sich erstmals dem thema widmet) blickt, muss erkennen, dass dieser Satz schlicht falsch ist: Zum einen ist nicht der WLAN-Anschluss teuer, sondern wenn überhaupt, der Internet-Zugang an sich. Dabei ist es durchaus denkbar, dass Betroffene Laien sich einen Laptop anschaffen und einen DSL-Anschluss samt vorkonfiguriertem Router zulegen – Mindestvertragslaufzeit im Regelfall: 24 Monate. Sollte der Laptop tatsächlich beschädigt werden, wird man weder den Internetanschluss los, noch wird man als (überforderter) Laie irgendetwas am WLAN-Router ändern, zumal gerade bei Komplettlösungen für Verbraucher WLAN-Router und Telefonlösung in irgendeiner Form verbunden sind.

Natürlich ist dies ein Grenzfall – der aber im Alltag auftritt. Alleine in meinem sozialen Umfeld gibt es zwei solcher Laien, die ohne entsprechende Unterstützung schnell in dieser Lage wären. Das Gericht selbst führt zu den konkreten Umständen nichts aus – und das ist der Punkt, an dem es gerade für Neulinge, also die von der Politik so oft angeführten “digital ausgeschlossenen”, gefährlich wird. Die Aufgabe des Rechts, der Minderheitenschutz, kommt bei Urteilen dieser Art definitiv zu kurz. Ein Grund mehr für Betroffene, auf der Hut zu sein,

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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