Das Landgericht Köln (28 O 462/09) beweist leider wieder einmal, dass Gerichte bei Ihrem Versuch Lebenswirklichkeit zu ergründen, gerade dieselbe verkennen können. Dort wird u.a. folgendes festgestellt:
Es erscheint schon widersinnig, dass der Beklagte über knapp 1,5 Jahre einen – teuren – WLAN-Anschluss vorhält, jedoch keinen funktionsfähigen Computer besessen haben will.
Auf den ersten Blick erscheint das eingägig – wer aber auf echte Laien (Lieblingsbeispiel: Die Grossmutter, die sich erstmals dem thema widmet) blickt, muss erkennen, dass dieser Satz schlicht falsch ist: Zum einen ist nicht der WLAN-Anschluss teuer, sondern wenn überhaupt, der Internet-Zugang an sich. Dabei ist es durchaus denkbar, dass Betroffene Laien sich einen Laptop anschaffen und einen DSL-Anschluss samt vorkonfiguriertem Router zulegen – Mindestvertragslaufzeit im Regelfall: 24 Monate. Sollte der Laptop tatsächlich beschädigt werden, wird man weder den Internetanschluss los, noch wird man als (überforderter) Laie irgendetwas am WLAN-Router ändern, zumal gerade bei Komplettlösungen für Verbraucher WLAN-Router und Telefonlösung in irgendeiner Form verbunden sind.
Natürlich ist dies ein Grenzfall – der aber im Alltag auftritt. Alleine in meinem sozialen Umfeld gibt es zwei solcher Laien, die ohne entsprechende Unterstützung schnell in dieser Lage wären. Das Gericht selbst führt zu den konkreten Umständen nichts aus – und das ist der Punkt, an dem es gerade für Neulinge, also die von der Politik so oft angeführten „digital ausgeschlossenen“, gefährlich wird. Die Aufgabe des Rechts, der Minderheitenschutz, kommt bei Urteilen dieser Art definitiv zu kurz. Ein Grund mehr für Betroffene, auf der Hut zu sein,
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