Die Abrechnung von Leistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern ist ein zentrales Feld für betrügerische Manipulationen – nicht nur wegen der hohen finanziellen Volumina, sondern auch wegen der komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen. Mit seinem Beschluss vom 7. August 2025 (6 StR 239/24) hat der Bundesgerichtshof nun präzisiert, unter welchen Umständen die bloße Geltendmachung einer Forderung als konkludente Täuschung im Sinne des § 263 StGB gewertet werden kann.
Die Entscheidung betrifft einen Fall aus der Pflegewirtschaft, in dem eine Geschäftsführerin über Jahre hinweg Rechnungen für Pflegeleistungen stellte, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene verantwortliche Pflegefachkraft fehlte. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs, hebt jedoch die Einziehungsanordnung auf und gibt damit wichtige Impulse für die Dogmatik des Vermögensschadens und der Tatertragseinziehung.
Sachverhalt: Fehlende Pflegefachkraft, aber geregelte Rechnungsstellung
Die Angeklagte betrieb als alleinige Geschäftsführerin einer Pflege-GmbH drei stationäre Einrichtungen und einen ambulanten Dienst. Mit mehreren Kranken- und Pflegekassen hatte sie Verträge nach dem SGB V und XI geschlossen, die die Beschäftigung einer „verantwortlichen Pflegefachkraft“ (Pflegedienstleitung, PDL) als Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Leistungen vorsahen. Obwohl sie wusste, dass diese Position seit 2013 nicht mehr besetzt war, reichte sie zwischen Mai 2013 und August 2015 insgesamt 76 Rechnungen über 1,28 Millionen Euro ein. Die Kassen zahlten – trotz zwischenzeitlicher Kündigungen der Verträge und gerichtlicher Auseinandersetzungen – die Beträge aus, ohne die fehlende PDL zu bemerken.
Entscheidend ist, dass die Angeklagte nicht nur die Existenz einer PDL vorspiegelte, sondern mit jeder Rechnung konkludent erklärte, die Leistungen seien „vertragsgerecht“ erbracht worden. Dies umfasste nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, § 132a SGB V) nicht nur die formale Existenz einer qualifizierten Fachkraft, sondern deren tatsächliche Steuerungsfunktion in der Pflege: Planung, Überwachung und Qualitätssicherung. Die Kassen vertrauten auf diese implizite Zusicherung und beglichen die Rechnungen.
Konkludente Täuschung: Wenn Schweigen zur Lüge wird
Der BGH stellt klar, dass eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht zwingend einer ausdrücklichen Falschbehauptung bedarf. Vielmehr kann bereits die Geltendmachung einer Forderung eine konkludente Erklärung enthalten, wenn der Rechtsverkehr unter den gegebenen Umständen erwarten darf, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen zutreffen. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont: Die Kassen durften davon ausgehen, dass die Rechnungen nur gestellt wurden, weil die Leistungen den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprachen – insbesondere der presence einer verantwortlichen Pflegefachkraft.
Die Richter verweisen auf eine ständige Rechtsprechung, wonach die Abrechnung von Leistungen gegenüber Leistungsträgern regelmäßig die konkludente Behauptung umfasst, alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen lägen vor. Dies gilt besonders, wenn der Leistungsträger die tatsächlichen Umstände (hier: die interne Organisation des Pflegedienstes) nicht ohne Weiteres überprüfen kann. Die Pflegedienstleitung ist dabei kein bloß formales Erfordernis, sondern ein qualitativer Kern der Leistungserbringung: Sie soll sicherstellen, dass die Pflege fachgerecht geplant, dokumentiert und überwacht wird. Ihr Fehlen macht die gesamte Leistung nicht nur mangelhaft, sondern nach der „streng formalen Betrachtungsweise“ des Sozialrechts vollständig nicht erstattungsfähig.
Interessant ist, dass der BGH diesen Grundsatz selbst für den Zeitraum nach der Kündigung der Verträge aufrechterhält. Die Sachbearbeiter der Kassen kannten die Kündigung nicht – ihr Irrtum über die Berechtigung der Forderung blieb also bestehen. Damit bestätigt der Senat, dass es für den Betrugstatbestand nicht auf die Kenntnis aller rechtlichen Details ankommt, sondern auf das tatsächliche Vorstellungsbild der disponierenden Person.
Vermögensschaden: Alles oder nichts?
Die Frage, ob den Kassen ein Schaden entstanden ist, beantwortet der BGH mit einer klaren Linie: Wenn Leistungen aufgrund eines qualitativen Mangels nicht erstattungsfähig sind, entfällt der Vergütungsanspruch vollständig. Selbst wenn Teile der Pflege tatsächlich erbracht wurden, rechtfertigt dies keine anteilige Erstattung. Diese „Alles-oder-nichts“-Betrachtung folgt aus dem Sozialrecht, das bei Verstößen gegen zentrale Qualitätsvorgaben keine Teilvergütung vorsieht. Der BGH übernimmt diese Wertung für das Strafrecht und lehnt eine wirtschaftliche Saldo-Betrachtung ab. Der Schaden entspricht damit dem vollen Rechnungsbetrag – abzüglich der bereits zurückgezahlten 1.627,78 Euro.
Hier zeigt sich eine Parallele zu anderen Fällen der Abrechnungsmanipulation, etwa bei Corona-Tests oder Arztrechnungen: Wer gegen essentielle Vorgaben verstößt, verliert den gesamten Anspruch, selbst wenn die Leistung im Übrigen erbracht wurde. Diese strenge Haltung unterstreicht die Bedeutung präventiver Compliance in stark regulierten Branchen wie der Pflege.

Betrug in der Praxis
Der Betrug ist ein Delikt, das in der Praxis häufig unterschätzt wird – wie der Bundesgerichtshof an zwei Stellen zeigt. Einerseits unterstreicht die Entscheidung, dass die Geltendmachung von Forderungen gegenüber öffentlichen Kassen ein hohes Maß an Sorgfalt erfordert – wer hier unrichtige Tatsachen konkludent behauptet, riskiert nicht nur zivilrechtliche Rückforderungen, sondern auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs. Andererseits zeigt die Aufhebung der Einziehungsanordnung, dass Gerichte bei der Abschöpfung von Taterträgen genau hinsehen müssen. Die bloße Verfügungsmacht über Gesellschaftsvermögen reicht nicht aus, es bedarf konkreter Feststellungen zur Vermögensverschiebung.
Für die Praxis der Pflegewirtschaft bedeutet dies, dass die formale Erfüllung vertraglicher Pflichten, wie die Beschäftigung einer PDL, nicht nur eine bürokratische Hürde ist, sondern eine existenzielle Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von Leistungen darstellt. Für die Strafverteidigung bietet die Entscheidung Ansatzpunkte, um pauschale Einziehungsanordnungen anzugreifen, wenn die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Die Frage bleibt, ob die strenge Haltung des BGH zur konkludenten Täuschung künftig auch auf andere Branchen übertragen wird, beispielsweise auf die Abrechnung von Bauleistungen oder Beratungsverträgen, bei denen ebenfalls komplexe Qualitätsanforderungen im Raum stehen. Die Grenzen zwischen zulässiger Optimierung und strafbarem Betrug werden hier oft erst im Nachhinein sichtbar.
Einziehung des Tatertrags: Wo endet die GmbH, wo beginnt das Privatvermögen?
Während der Schuldspruch Bestand hat, kassiert der BGH die Einziehungsanordnung in Höhe von 1,28 Millionen Euro. Der Grund: Das Landgericht hatte nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagte die GmbH als „bloßen Firmenmantel“ nutzte oder ob die Gesellschaft eigenständig wirtschaftete. Für eine Einziehung nach § 73 StGB reicht es nicht aus, dass die Angeklagte als Geschäftsführerin über die Konten verfügte. Vielmehr muss feststehen, dass die Taterträge ihr persönlich zugutekamen – sei es durch direkte Weiterleitung oder durch eine vermögenswirksame Vermischung der Sphären.
Der BGH gibt dem Landgericht auf, im neuen Verfahren zwei Fragen zu klären: Erstens, ob konkrete Zahlungsströme von der GmbH an die Angeklagte nachweisbar sind – etwa in Form von überhöhten Gehältern oder privaten Entnahmen. Zweitens, ob diese Transfers rechtlich „bemakelt“ waren, also auf einer vorgetäuschten vertraglichen Grundlage beruhten. Besonders relevant ist dies für Geschäftsführergehälter: Selbst wenn die Angeklagte als Alleingesellschafterin formal berechtigt war, sich ein Gehalt auszuzahlen, könnte dies als verschleierte Tatlohnweiterleitung gewertet werden, wenn das Gehalt in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit stand.
Die Entscheidung betont damit, dass die Einziehung eben nicht pauschal erfolgen darf, sondern einer detaillierten Aufklärung der Vermögensverflechtungen bedarf. Das ist praktisch bedeutsam, denn vielen Wirtschaftsstrafverfahren scheitern Einziehungsanordnungen an unzureichenden Feststellungen zur Vermögenszuordnung.
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