Ausbildung auf Pump – wer trägt das Risiko? Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 19. August 2025 (Aktenzeichen 7 SLa 647/24) klare Grenzen für Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen gezogen. Im Mittelpunkt stand ein Brandmeisteranwärter, der nach seiner 18-monatigen Ausbildung kündigte und daraufhin auf Rückzahlung von über 70.000 Euro verklagt wurde. Die Richter entschieden: Solche Klauseln können unangemessen benachteiligend sein – besonders, wenn sie Arbeitnehmer auch bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit in die Pflicht nehmen. Doch was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Der Fall: Von der Feuerwehrschule in die Schuldenfalle
Der Beklagte absolvierte eine teure Ausbildung zum Brandmeister, finanziert von seinem Arbeitgeber. Die Fortbildungsvereinbarung sah vor, dass er die Kosten – inklusive seines Gehalts während der Ausbildungszeit – zurückzahlen muss, falls er innerhalb von drei Jahren kündigt. Als er das Arbeitsverhältnis nach nur wenigen Monaten beendete, forderte der Arbeitgeber 70.296,25 Euro zurück. Das Problem: Die Klausel differenzierte nicht ausreichend zwischen freiwilligem Jobwechsel und unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Das Gericht sah darin eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit.
Die Kernfrage: Was bedeutet „Vertretenmüssen“?
Der Streit drehte sich um den Begriff des „Vertretenmüssens“ in der Rückzahlungsklausel. Das Gericht identifizierte zwei mögliche Auslegungen: Entweder bezieht es sich auf Verschulden im Sinne von § 276 BGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) oder auf alle Gründe, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen. Beide Varianten führten zur Unwirksamkeit der Klausel. Im ersten Fall, weil selbst leichte Fahrlässigkeit – etwa ein Unfall, der zur Dienstuntauglichkeit führt – eine Rückzahlungspflicht auslösen würde. Im zweiten Fall, weil der Arbeitnehmer dann selbst für Risiken haften müsste, die er nicht beeinflussen kann.
Die Rechtsprechung: Freiheit der Berufswahl vs. Arbeitgeberinteressen
Das Gericht betonte, dass Rückzahlungsklauseln zwar grundsätzlich zulässig sind, aber nicht pauschal an eine Eigenkündigung anknüpfen dürfen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Bindung des Arbeitnehmers hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen kündigt, die er nicht zu verantworten hat – etwa eine dauerhafte Erkrankung. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits klargestellt: Solche Klauseln dürfen die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) nicht unangemessen einschränken. Besonders bei gefährlichen Berufen wie der Feuerwehr, wo das Risiko einer Dienstuntauglichkeit höher ist, müssen Arbeitgeber das unternehmerische Risiko tragen.

Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen
Arbeitgeber müssen Rückzahlungsklauseln präzise formulieren. Sie dürfen nur greifen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig und ohne triftigen Grund kündigt – nicht aber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder betriebsbedingten Gründen. Zudem müssen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Ausbildung stehen. Andernfalls riskieren sie, dass die gesamte Klausel unwirksam wird.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Revision zugelassen, da die Frage der Rückzahlungspflicht bei fahrlässig verursachter Leistungsunfähigkeit noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Sollte das Bundesarbeitsgericht diese Linie bestätigen, müssten viele Standardklauseln in Arbeitsverträgen nachgebessert werden. Bis dahin bleibt die Botschaft klar: Ausbildung darf nicht zur Falle werden.
Die Besonderheit: Gehalt als „Freistellungsvergütung“ getarnt
Besonders kritisch sah das Gericht die Rückforderung des während der Ausbildung gezahlten Gehalts. Hier handele es sich nicht um eine echte Freistellung, sondern um eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung: Der Brandmeisteranwärter „arbeitete“ durch seine Ausbildung. Die Klausel, die diese Vergütung als rückzahlbaren Vorschuss behandelte, wertete das Gericht als unangemessen. Eine Rückforderung von zwei Netto-Jahresgehältern sei „ruinös“ und damit unwirksam.
Fairness vor Finanzinteressen
Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die sich weiterbilden lassen. Es zeigt: Rückzahlungsklauseln sind kein Freibrief für Arbeitgeber, um Ausbildungsinvestitionen blind abzusichern. Vielmehr müssen sie die Risikoverteilung fair gestalten. Für Arbeitnehmer bedeutet das mehr Sicherheit – sie können sich fortbilden, ohne bei späterer Arbeitsunfähigkeit in existenzbedrohende Schulden zu geraten.
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