Handyrechnung: Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung muss Mobilfunkanbieter sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen

Das AG Tempelhof-Kreuzberg (24 C 107/12) hat, wie auch schon früher das AG Hamburg-Barmbek (822 O 182/10) entschieden, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Mobilfunkvertrages nicht einfach die gesamten noch ausstehenden monatlichen Zahlungen vom Provider als Schadensersatz verlangt werden können. Hintergrund ist, dass Mobilfunkanbieter (wie übrigens auch andere Anbieter, die Verträge mit Laufzeit offerieren, etwa Fitness-Studios) gerne in den AGB einen pauschalen Schadensersatz in höhe der entgangenen monatlichen Zahlungen vorsehen. Tatsächlich kann das so aber nicht funktionieren: Eine solche AGB-Klausel ist regelmäßig schon nach §305 Nr.9b BGB unwirksam. Darüber hinaus muss sich im Zuge der Berechnung des Schadens derjenige, der Schadensersatz verlangt, entgegenhalten lassen, dass er Aufwendungen erspart hat die seinen (angeblichen) Schaden mindern.

Der Richter am AG Tempelhof-Kreuzberg sah hier letztlich einen pauschalen Abzug in Höhe von 50% als gerechtfertigt an.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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