Das AG Tempelhof-Kreuzberg (24 C 107/12) hat, wie auch schon früher das AG Hamburg-Barmbek (822 O 182/10) entschieden, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Mobilfunkvertrages nicht einfach die gesamten noch ausstehenden monatlichen Zahlungen vom Provider als Schadensersatz verlangt werden können. Hintergrund ist, dass Mobilfunkanbieter (wie übrigens auch andere Anbieter, die Verträge mit Laufzeit offerieren, etwa Fitness-Studios) gerne in den AGB einen pauschalen Schadensersatz in höhe der entgangenen monatlichen Zahlungen vorsehen. Tatsächlich kann das so aber nicht funktionieren: Eine solche AGB-Klausel ist regelmäßig schon nach §305 Nr.9b BGB unwirksam. Darüber hinaus muss sich im Zuge der Berechnung des Schadens derjenige, der Schadensersatz verlangt, entgegenhalten lassen, dass er Aufwendungen erspart hat die seinen (angeblichen) Schaden mindern.
Der Richter am AG Tempelhof-Kreuzberg sah hier letztlich einen pauschalen Abzug in Höhe von 50% als gerechtfertigt an.
- Eigenmächtiges Handeln des Vermieters von Ferienwohnung - 28. Januar 2021
- Europäischer Haftbefehl: Keine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung - 27. Januar 2021
- Erstattung der Kosten von Kopien der Ermittlungsakte für Mandant - 27. Januar 2021