Das AG Tempelhof-Kreuzberg (24 C 107/12) hat, wie auch schon früher das AG Hamburg-Barmbek (822 O 182/10) entschieden, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Mobilfunkvertrages nicht einfach die gesamten noch ausstehenden monatlichen Zahlungen vom Provider als Schadensersatz verlangt werden können. Hintergrund ist, dass Mobilfunkanbieter (wie übrigens auch andere Anbieter, die Verträge mit Laufzeit offerieren, etwa Fitness-Studios) gerne in den AGB einen pauschalen Schadensersatz in höhe der entgangenen monatlichen Zahlungen vorsehen. Tatsächlich kann das so aber nicht funktionieren: Eine solche AGB-Klausel ist regelmäßig schon nach §305 Nr.9b BGB unwirksam. Darüber hinaus muss sich im Zuge der Berechnung des Schadens derjenige, der Schadensersatz verlangt, entgegenhalten lassen, dass er Aufwendungen erspart hat die seinen (angeblichen) Schaden mindern.
Der Richter am AG Tempelhof-Kreuzberg sah hier letztlich einen pauschalen Abzug in Höhe von 50% als gerechtfertigt an.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.