Handyrechnung: Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung muss Mobilfunkanbieter sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen

Das AG Tempelhof-Kreuzberg (24 C 107/12) hat, wie auch schon früher das AG Hamburg-Barmbek (822 O 182/10) entschieden, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Mobilfunkvertrages nicht einfach die gesamten noch ausstehenden monatlichen Zahlungen vom Provider als Schadensersatz verlangt werden können. Hintergrund ist, dass Mobilfunkanbieter (wie übrigens auch andere Anbieter, die Verträge mit Laufzeit offerieren, etwa Fitness-Studios) gerne in den AGB einen pauschalen Schadensersatz in höhe der entgangenen monatlichen Zahlungen vorsehen. Tatsächlich kann das so aber nicht funktionieren: Eine solche AGB-Klausel ist regelmäßig schon nach §305 Nr.9b BGB unwirksam. Darüber hinaus muss sich im Zuge der Berechnung des Schadens derjenige, der Schadensersatz verlangt, entgegenhalten lassen, dass er Aufwendungen erspart hat die seinen (angeblichen) Schaden mindern.

Der Richter am AG Tempelhof-Kreuzberg sah hier letztlich einen pauschalen Abzug in Höhe von 50% als gerechtfertigt an.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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