Gläubiger im Sinne des § 283c Abs. 1 StGB ist jeder Inhaber eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen den Schuldner. Dies gilt auch für denjenigen, der den Anspruch erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlangt. Maßgeblich ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts; bei nichtigen Ansprüchen fehlt die Gläubigereigenschaft (dazu mwN: BGH, 2 StR 353/21).
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