Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen von der Gemeinde als Straßenbaulastträger auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden.
Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (8 CE 18.1071) in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Der Antragsteller hatte sich dagegen gewendet, dass die Landeshauptstadt München zwei E-Ladesäulen errichtet hatte. Durch die vier Ladepunkte der Säulen konnen vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden. Sie stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.
Der BayVGH hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Sie sind daher Straßenbestandteile. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setzt eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus. Dadurch werden auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten können nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden muss. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll:
Danach handelt es sich bei den Ladestationen in Form von Ladesäulen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten um Verkehrsanlagen im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG.
Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8 CE 18.1071
Diese stellen Hilfseinrichtungen für Verkehrsteilnehmer dar, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straße stehen und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Angesichts der bekanntermaßen bestehenden Reichweiteprobleme im Zusammenhang mit der Elektromobilität stellt der Aufbau eines flächendeckenden Ladenetzes die Voraussetzung für die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrsflusses und eines gefahrlosen Verkehrsablaufs dar. Ladesäulen fördern damit unmittelbar die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im oben dargelegten Sinn (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1983 – 4 B 217.82 – juris Rn. 4)
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024