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Aufnahmen mit Smarten Brillen kein taugliches Beweismittel

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14. März 2025 (6 U 82/24) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für den gewerblichen Rechtsschutz, sondern auch für die allgemeine Beweisführung im Zivilprozess von Bedeutung ist: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob heimlich mit einer als Brille getarnten Kamera angefertigte Videoaufnahmen als Beweismittel verwertbar sind – ein Thema, das angesichts der zunehmenden Verbreitung tragbarer Aufzeichnungstechnologien an Relevanz gewinnt. Der Fall betraf die unberechtigte öffentliche Wiedergabe eines Champions-League-Spiels in einer Gaststätte und wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Interesse an effektiver Rechtsdurchsetzung auf.

Ich kommentiere die Strafbarkeit der Verwendung Smarter Brillen im Rahmen von § 8 TDDDG im BeckOK-StPO: Die Norm wird bei sogenannten smarten Brillen noch eine deutliche Rolle zu spielen haben, auch wenn die Norm vorliegend mangels Sendefunktion nicht relevant war. In der Literatur gehöre ich zu den Skeptikern, da ich der Auffassung bin, dass der Einbau einer einfachen, nicht generell wahrnehmbaren LED keinen Schutz vor einer Strafbarkeit bietet.

Urheberrechtsverletzung und heimliche Beweissicherung

Die Klägerin, ein Pay-TV-Unternehmen, machte Schadensersatzansprüche wegen der unerlaubten öffentlichen Wiedergabe eines Fußballspiels in der Gaststätte des Beklagten geltend. Ein von der Klägerin beauftragter Kontrolleur fertigte während seines Besuchs heimlich Videoaufnahmen an, die den Beklagten und die Übertragung des Spiels dokumentierten. Das Landgericht Köln hatte die Aufnahmen als Beweismittel zugelassen und die Klage stattgegeben. Der Beklagte rügte in der Berufung vor allem die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die heimliche Aufnahme und bestritt die Beweisgeeignetheit des Materials.

Das OLG Köln bestätigte zwar das erstinstanzliche Urteil, zeigte sich jedoch in seiner Begründung deutlich zurückhaltender gegenüber der pauschalen Verwertbarkeit solcher Aufnahmen. Der Senat betonte, dass heimliche Videoaufnahmen – selbst in der Sozialsphäre – einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und als personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu qualifizieren sind. Besonders kritisch bewertete das Gericht die Heimlichkeit der Aufnahme, die durch das Verbergen der Kamera in einer Brille noch verstärkt werde. Ein solches Vorgehen schaffe einen besonderen Schutzbedarf, da die gefilmte Person keine Möglichkeit habe, Abwehrstrategien zu entwickeln oder die Aufzeichnung zu verhindern.

Persönlichkeitsrecht versus Beweisinteresse

Das Gericht stellte klar, dass die Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen nicht pauschal bejaht werden kann. Vielmehr sei eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich.

Anders als in der bekannten Dashcam-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei der es um die Dokumentation schnell ablaufender Geschehen geht, handele es sich hier um eine planmäßige Kontrolle durch einen Rechteinhaber. Das OLG Köln verwies darauf, dass in solchen Fällen nicht automatisch von einer Beweisnot des Verletzten auszugehen sei. Vielmehr obliege es dem Gericht, die widerstreitenden Aussagen nach § 286 ZPO kritisch zu würdigen – auch ohne videografische Beweismittel. Eine etablierte Vorgehensweise bei der Feststellung von Rechtsverletzungen, etwa durch detaillierte Protokolle, könne die Beweisführung ausreichend absichern und stelle ein milderes Mittel dar:

Insofern stellen, wie auch das Landgericht richtig angenommen hat, ohne Einwilligung erstellte Videoaufnahmen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person dar. Sie sind darüber hinaus auch personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, denn das von einer Kamera aufgezeichnete Bild enthält Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (…). Zwar muss der Einzelne außerhalb des besonders geschützten Bereichs seiner verschlossenen Wohnung damit rechnen, Gegenstand von Wahrnehmungen Dritter zu werden (…).

Auch war der Beklagte rein in seiner Sozialsphäre getroffen, nachdem die Aufnahme in seinem der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglichen Restaurant angefertigt wurde. Ein maßgeblicher Abwägungsfaktor könnte jedoch sein, dass der Beklagte durch die Heimlichkeit der Aufnahmen, auch wenn er nur kurz zu sehen war und nicht im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen wurde, keine Möglichkeit hatte, hiergegen Abwehrstrategien zu entwickeln und selbst zu entscheiden, ob er mit einer Aufzeichnung seines Verhaltens einverstanden war. Auch wenn der Bundesgerichtshof diesen Gedanken im Kontext einer langfristigen (vierwöchigen) Überwachung eines dem Privatleben zuzurechnenden Bereichs entwickelt hat, spricht aus Sicht des Senats einiges dafür, diese Heimlichkeit durch Verbergen des Aufzeichnungsgeräts in einem unverdächtigen Gegenstand wie einer Brille ebenso im Streitfall, in dem nur die Sozialsphäre betroffen ist, als die Belange des Beklagten verstärkenden Abwägungsfaktor zu berücksichtigen. Denn ein heimliches und überrumpelndes Vorgehen begründet einen besonderen Schutzbedarf der gefilmten Person (…), was besonders für die Nutzung von in Alltagsgegenständen versteckten Mikrofonen und Kameras gilt (vgl. die Gesetzesbegründung zur hier mangels Sendefunktion der Brille nicht einschlägigen Vorschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten, BR-Drs. 162/21, S. 34).

Dem steht das Interesse der Klägerin an einer beweissicheren Dokumentation von Verstößen gegen ihre exklusiven Nutzungsrechte und der Einführung des Videos als Beweismittel in den Zivilprozess gegenüber. Ob sich dieses Interesse in Konstellationen wie dem Streitfall stets gegenüber den Rechten des Beklagten durchsetzt, erscheint dem Senat zweifelhaft: Denn anders als in der sog. Dashcam-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (…) geht es im Streitfall nicht um ein schnell ablaufendes Geschehen, welches durch Zeugen nur zufällig wahrgenommen wird und das sich gerade hierdurch einer nachträglichen Rekonstruktion vor Gericht vielfach entzieht. Vielmehr handelt es sich um die im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht nicht seltene Konstellation, dass ein Verstoß gegen Schutzrechte oder lauterkeitsrechtliche Vorschriften durch Beauftragte des Rechteinhabers bzw. Mitbewerbers festgestellt wird, sei es durch Testkäufe oder – wie im Streitfall – durch Aufsuchen der Betriebsstätte.

Dass es in diesen Fallgestaltungen häufig dazu kommt, dass „Aussage gegen Aussage“ steht, ist, wie der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann, noch kein hinreichender Anlass, um generalisierend eine Beweisnot des Verletzten anzunehmen (…).

Vielmehr ist in solchen Fällen das Gericht gerade aufgefordert, nach § 286 Abs. 1 ZPO die widerstreitenden Aussagen einer kritischen Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu unterziehen, was das Landgericht auch unabhängig von seiner Berücksichtigung des Videoinhalts getan hat (hierzu sogleich). Insofern kann, was für den Streitfall ebenfalls von Bedeutung ist, auch einer etablierten Vorgehensweise bei der Feststellung von Rechtsverletzungen, durch die die Gefahr von irrtümlichen Falschbelastungen signifikant gemindert wird, ggf. ausschlaggebende Bedeutung zukommen (…).

Interessant ist, dass das Gericht die Frage eines Beweisverwertungsverbots letztlich offenließ. Denn selbst ohne die Videoaufnahmen ergab sich aus den Zeugenaussagen und dem schriftlichen Kontrollprotokoll ein schlüssiges Bild, das die Urheberrechtsverletzung hinreichend belegte. Die Widersprüche in den Angaben des Beklagten und seiner Zeugen stärkten die Glaubwürdigkeit des Kontrolleurs, sodass das Landgericht zu Recht von einer öffentlichen Wiedergabe ausging. Damit relativierte das OLG Köln die Bedeutung der Aufnahmen für die konkrete Entscheidung, ohne jedoch die grundsätzliche Problematik heimlicher Beweissicherung aus dem Blick zu verlieren.

Öffentlichkeit der Wiedergabe: Potenzial statt tatsächlicher Zuschauerzahl

Weiteres Schwergewicht des Urteils betrifft die Auslegung des Begriffs der „Öffentlichkeit“ im Urheberrecht. Der Beklagte hatte eingewandt, dass aufgrund der Pandemielage und der geringen Anzahl anwesender Personen keine öffentliche Wiedergabe vorliege. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Zuschauerzahl, sondern das Potenzial der Zugänglichkeit. Da die Gaststätte auch für Abholer von Bestellungen geöffnet war und der Fernseher prominent platziert war, sei davon auszugehen, dass eine unbestimmte Zahl von Personen die Übertragung wahrnehmen konnte. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der bereits in der Entscheidung „Reha Training“ klargestellt hatte, dass es auf die potenzielle Reichweite ankommt.

Kein Freibrief für heimliche Aufnahmen

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass die Verwertbarkeit heimlicher Videoaufnahmen – selbst in der Sozialsphäre – nicht selbstverständlich ist. Es verbleibt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall samt Warnung davor, technische Möglichkeiten der Beweissicherung unkritisch zu akzeptieren. Zugleich wird hier deutlich, dass eine gut dokumentierte Zeugenaussage oft ausreicht, um Rechtsverletzungen nachzuweisen. Für Rechteinhaber bedeutet das, dass sie ihre Kontrollmechanismen so gestalten sollten, dass sie auch ohne heimliche Aufnahmen überzeugend sind und für die Praxis bleibt festzuhalten: Smarte Brillen und ähnliche Technologien mögen verlockend sein, doch ihr Einsatz birgt rechtliche Risiken. Die Grenzen der Beweisgewinnung werden dort erreicht, wo das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen über Gebühr beeinträchtigt wird.

Die Entscheidung ist auch ein Signal an die Gesetzgebung, die mit der zunehmenden Verbreitung tragbarer Aufzeichnungstechnologien verbundenen Herausforderungen zu adressieren. Wie ich eingangs betonte, bin ich großer Skeptiker und auch müde davon, dass vorgebliche und gesellschaftsschädliche Entwicklungen digitaler Großkonzerne am Ende nur wegen ihres Fun-Faktors durchgewunken werden. Die Menschen haben ein Recht darauf, sich unbefangen in der Öffentlichkeit zu bewegen – nicht weniger steht bei diesem Thema auf dem Spiel.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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