Die Frage, wie Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten – dem sogenannten Krypto-Lending – steuerlich zu behandeln sind, beschäftigt nun langsam die Gerichte und mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) hat das Finanzgericht Köln eine klare Position bezogen: Erträge aus dem Verleihen von Bitcoin unterfallen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.
Krypto-Lending als steuerliches Novum
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Steuerpflichtiger, der im Jahr 2020 Erträge aus dem Verleihen von Bitcoin über Plattformen erzielte. Beim Krypto-Lending stellen Inhaber von Kryptowerten diese gegen eine vereinbarte Vergütung anderen Nutzern zur Verfügung, wobei die Plattformen als Vermittler fungieren. Die erzielten Erträge unterwarf das Finanzamt zunächst den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Kläger hingegen argumentierte, es handele sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), da Bitcoin als fremdwährungsähnliches Zahlungsmittel zu qualifizieren sei – mit der Folge, dass die Abgeltungsteuer zur Anwendung komme.
Die Kläger stützten ihre Argumentation auf mehrere Punkte: die zunehmende Akzeptanz von Bitcoin als Zahlungsmittel in Staaten wie El Salvador oder der Schweiz, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Einordnung von Kryptowerten als vertragliche Zahlungsmittel sowie die strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Zudem verwiesen sie auf die Behandlung von Kryptowerten in der Literatur und die Anwendung des FiFO-Verfahrens bei Spekulationsgewinnen, das gesetzlich nur für Fremdwährungen vorgesehen ist.
Warum Bitcoin keine Kapitalforderung ist
Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab und bestätigte die Einordnung der Erträge als sonstige Einkünfte. Die zentrale Begründung: Bitcoin erfülle nicht die Voraussetzungen einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Eine Kapitalforderung setzt voraus, dass sie auf eine Geldleistung gerichtet ist – also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel wie inländische oder ausländische Währungen. Zwar könne Bitcoin wirtschaftlich als Zahlungsmittel fungieren, doch fehle es an der entscheidenden rechtlichen Qualifikation: Bitcoin ist weder gesetzliches Zahlungsmittel noch elektronisches Geld (E-Geld) im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bereits klargestellt, dass Currency-Token wie Bitcoin zwar als Wirtschaftsgüter anzusehen sind, aber nicht unter den zivilrechtlichen Geldbegriff fallen. Sie seien zwar handelbar und könnten als Tauschmittel dienen, doch fehle es an der staatlichen Anerkennung und dem Annahmezwang, der für gesetzliche Währungen charakteristisch ist. So ist aus gerichtlicher Sicht zu konstatieren, dass es sich bei der Überlassung von Kryptowerten wie Bitcoin um keine Geldüberlassung i.S.v. § 488 BGB handelt:
Eine Definition des Begriffes „Geld“ ist auch im BGB zwar nicht vorhanden. Man kann die Definition des Geldes jedoch über die Geldsortenschuld in § 245 BGB bzw. die Fremdwährungsschuld in § 244 BGB ableiten. Hieraus ist ersichtlich, dass der zivilrechtliche Geldbegriff die – jeweils gesetzlich geregelte – Definition der Einheiten, den Schutz des Geldes, den Annahmezwang und die staatliche Anerkennung verlangt (…). Diese Bewertung fußt auf der staatlichen Theorie des Geldes, nach der Geld nicht durch seinen Materialwert, sondern durch die staatliche Garantie und Akzeptanz als Zahlungsmittel seinen Wert erhält (…). Die wertmäßige Festlegung und allgemeine Anerkennung von Geld zu gewährleisten ist traditionell Aufgabe des Staates. Die klassische staatliche Theorie des Geldes (…) leitet den juristischen Geldbegriff daher allein aus der staatlichen Währungshoheit (vgl. Art. 88 GG) und der jeweiligen Rechtsordnung mit ihren gesetzlichen Ausgestaltungen des Geldes – als „gesetzliches Zahlungsmittel“ – ab. Geld bzw. dieses verkörpernde Geldzeichen in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die nach Rechnungseinheiten gestückelt sind, in Höhe ihres Nominalwertes als Tauschmittel dienen, als solche von Rechts wegen anerkannt sind und für die ein Annahmezwang des Gläubigers besteht (…).
Das Gericht verwies zudem auf die strukturellen Unterschiede zwischen Kryptowerten und klassischen Kapitalforderungen. Während letztere eine Forderung gegen einen Schuldner begründen, handelt es sich bei Bitcoin um digitale Werteinheiten, die in einer Blockchain gespeichert sind und keine verbindliche Verpflichtung einer Institution oder Person zur Annahme oder Erfüllung begründen. Die Überlassung von Bitcoin sei daher eher mit der eines Sachdarlehens vergleichbar, bei dem ein Wirtschaftsgut – nicht jedoch Kapital im steuerrechtlichen Sinne – zur Nutzung überlassen wird.
Die Argumentation der Kläger, Bitcoin sei aufgrund seiner Akzeptanz in einzelnen Staaten oder Regionen als fremdwährungsähnlich zu behandeln, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn Bitcoin in El Salvador oder der Zentralafrikanischen Republik als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass im Streitjahr 2020 eine solche Anerkennung noch nicht bestand. Zudem handele es sich bei der Akzeptanz durch Schweizer Kantone nicht um eine staatliche, sondern um eine regionale Regelung, die keine allgemeine Geltung beanspruchen könne.
Grenzen der Analogiebildung
Ein zentrales Argument der Kläger war das Urteil des EuGH in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14), in dem der Gerichtshof Bitcoin als vertragliches Zahlungsmittel einordnete und betonte, dass Kryptowährungen ähnlich wie konventionelle Währungen als Tauschmittel dienen könnten. Das Finanzgericht Köln relativierte diese Aussage jedoch: Die Einordnung des EuGH beziehe sich ausschließlich auf das Umsatzsteuerrecht und sei nicht ohne Weiteres auf das Ertragsteuerrecht übertragbar. Zudem habe der EuGH Bitcoin zwar als vertragliches Zahlungsmittel anerkannt, nicht jedoch als gesetzliches – ein entscheidender Unterschied für die steuerliche Qualifikation:
Auch der Umstand, dass der EuGH in der Rechtssache Hedqvist (…) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Zweck der beidseitig handhabbaren Währung „Bitcoin“ ausschließlich in der Verwendung als Zahlungsmittel bestehe, und dass es sich bei der virtuellen Währung „Bitcoin“ um ein unmittelbares vertragliches Zahlungsmittel zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmer handele, die diese Währung akzeptieren, führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass jenseits der konventionellen Währungen, also der gesetzlichen Zahlungsmittel, auch alternative Zahlungsmittel zum Einsatz kommen können, ohne ihrerseits den Begriff einer Lieferung oder einer Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu erfüllen, sondern die Funktion eines vertraglichen Zahlungsmittels erfüllen, hat keine Aussagekraft für die Frage, ob ein Kryptowert eine Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellt. Denn vertragliche Zahlungsmittel können eben nicht dem Begriff und den Anforderungen eines gesetzlichen Zahlungsmittels gerecht werden.
Die Kläger beriefen sich ferner auf Stimmen in der Literatur, die Krypto-Lending als Gelddarlehensverhältnis im Sinne des § 488 BGB einordnen. Das Gericht wies diesen Ansatz zurück: Selbst wenn Kryptowerte wirtschaftlich als unkörperliche Vermögenswerte mit rechnerischer Größe erscheinen mögen, fehle es an der für eine Kapitalforderung notwendigen rechtlichen Verankerung. Die bloße wirtschaftliche Vergleichbarkeit rechtfertige keine extensive Auslegung des § 20 EStG, zumal mit § 22 Nr. 3 EStG ein subsidiärer Besteuerungstatbestand zur Verfügung stehe, der eine gleichheitswidrige Lücke vermeide.
Klare Abgrenzung, aber noch kein letztes Wort

Man sieht hier eine gewisse Notwendigkeit klarer Abgrenzung zwischen Kryptowerten und klassischen Kapitalforderungen: Solange Bitcoin und andere Kryptowährungen nicht als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind, scheidet eine Qualifikation der Erträge aus Krypto-Lending als Einkünfte aus Kapitalvermögen aus. Stattdessen sind sie als sonstige Einkünfte zu versteuern – eine Einordnung, die zwar dogmatisch konsequent ist, aber die wirtschaftliche Realität digitaler Vermögenswerte nur noch unvollständig abbildet.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und ich vermute mal stark, dass sich der Bundesfinanzhof mit der Revision befassen darf, was zügige Orientierung verspricht. Angesichts der dynamischen Entwicklung von Kryptowerten und ihrer zunehmenden Integration in das Finanzsystem bleibt ohnehin abzuwarten, ob die Rechtsprechung ihre Position langfristig aufrechterhält oder ob der Gesetzgeber nachjustieren wird. Bis dahin bietet das Urteil des Finanzgerichts Köln eine wichtige Orientierungshilfe – sowohl für Steuerpflichtige als auch für Berater, die sich mit der steuerlichen Behandlung von Krypto-Erträgen auseinandersetzen.
Die Diskussion um die steuerliche Einordnung von Krypto-Lending zeigt einmal mehr, wie sehr das traditionelle Steuerrecht vor der Herausforderung steht, digitale Innovationen angemessen zu erfassen. Ob die Lösung in einer extensiven Auslegung bestehender Normen oder in einer gesetzlichen Neuregelung liegt bleibt die recht kritische Frage. Für mich als Strafverteidiger ist halt zu sehen, dass hier (wieder einmal) recht schnell strafrechtliche Vorwürfe – speziell der Steuerhinterziehung – im Raum stehen können, die entgegen landläufiger Meinung nicht erst ab einem bestimmten Betrag strafbar ist. Generell wäre ich beim Krypto-Lending aber auch vorsichtig, da man sich unheimlich schnell im Bereich leichtfertiger Geldwäsche bewegen kann.
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