Informationsfreiheit vs. Steuergeheimnis: Zugang zu Cum/Cum-Dokumenten

Die Diskussion um Cum/Cum-Geschäfte und ihre steuerlichen Folgen ist seit Jahren ein politisch und rechtlich brisantes Thema. Während Finanzbehörden und Banken um Transparenz ringen, versuchen Journalisten, Wissenschaftler und Aktivisten, durch Informationsfreiheitsgesetze Einblick in interne Unterlagen zu erhalten. Doch wo liegen die Grenzen des Informationszugangs, wenn es um steuerrelevante Vorgänge geht? Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem aktuellen Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 15 E 560/25) klargestellt, unter welchen Bedingungen der Verwaltungsrechtsweg für solche Anfragen eröffnet ist – und wann das Steuergeheimnis nicht greift.

Informationszugang zu BMF-Schreiben über Cum/Cum-Geschäfte

Ein Kläger begehrte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Zugang zu internen Dokumenten des Finanzministeriums, die sich auf zwei BMF-Schreiben aus den Jahren 2016 und 2017 bezogen. Diese Schreiben behandelten die steuerliche Bewertung von Cum/Cum-Geschäften, einer umstrittenen Praxis, bei der ausländische Investoren durch kurzfristige Wertpapiertransaktionen um die deutsche Kapitalertragsteuer herumkamen. Der Kläger forderte insbesondere Einschätzungen zu den Auswirkungen auf Banken in Nordrhein-Westfalen, gutachterliche Stellungnahmen sowie Unterlagen im Zusammenhang mit einer Finanzministerkonferenz.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Fall an das Finanzgericht verwiesen. Das OVG Münster hob diese Entscheidung auf und erklärte den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Der Grund: Es handele sich nicht um eine Streitigkeit, die den Finanzrechtsweg erfordere, da keine steuerlichen personenbezogenen Daten betroffen seien.

Wann gilt der Finanzrechtsweg?

Nach § 32i Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) ist der Finanzrechtsweg für Klagen eröffnet, die sich auf Informationszugangsansprüche zu steuerlichen personenbezogenen Daten beziehen. Diese Regelung soll verhindern, dass datenschutzrechtliche Vorgaben der DSGVO und der AO durch Informationsfreiheitsgesetze umgangen werden. Doch das OVG Münster stellte klar, dass diese Sonderzuweisung nur dann greift, wenn tatsächlich personenbezogene Steuerdaten betroffen sind.

Der Kläger hatte in seinem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen, dass Angaben zu konkreten Steuerpflichtigen offengelegt werden. Stattdessen begehrte er allgemeine Informationen zu Einschätzungen, Gutachten und Kommunikationsvorgängen innerhalb der Finanzverwaltung. Da es sich dabei nicht um individuelle Steuerdaten handelte, sondern um allgemeine verwaltungsinterne Bewertungen, war der Finanzrechtsweg nicht einschlägig.

Spannungsfeld zwischen Transparenz und Steuergeheimnis

Cum/Cum-Geschäfte stehen seit Jahren in der Kritik, weil sie dem Fiskus Milliarden entzogen haben sollen. Während die Finanzverwaltung versucht, solche Praktiken zu unterbinden, besteht ein öffentliches Interesse daran, zu verstehen, wie Behörden mit dem Thema umgegangen sind. Das OVG Münster betont, dass das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich auch für steuerrelevante Vorgänge gilt – solange keine personenbezogenen Daten betroffen sind.

Die Abgabenordnung schränkt den Informationszugang ein, wenn es um geschützte Daten im Sinne des § 30 Abs. 2 AO geht. Dazu zählen etwa Informationen aus laufenden Betriebsprüfungen oder Veranlagungsverfahren. Doch wenn ein Antrag explizit auf anonyme oder generalisierte Daten beschränkt wird, wie in diesem Fall, entfällt die Sonderzuweisung zum Finanzgericht.

Verwaltungsgerichtsbarkeit statt Finanzgerichtsbarkeit

Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzgeber mit § 32e AO lediglich sicherstellen wollte, dass datenschutzrechtliche Standards gewahrt bleiben. Sobald jedoch – wie hier – keine personenbezogenen Daten mehr Gegenstand des Begehrens sind, bleibt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt selbst dann, wenn die angeforderten Dokumente ursprünglich steuerrelevante Informationen enthielten, sofern diese im Rahmen des Antrags ausgeklammert werden.

Interessant ist dabei, dass das Finanzministerium in seiner Ablehnung zunächst noch auf mögliche Beeinträchtigungen laufender Verfahren verwies. Doch da der Kläger seinen Antrag präzisierte und explizit auf personenbezogene Daten verzichtete, entfiel dieser Einwand. Das OVG Münster stellte fest, dass der Beklagte selbst nicht mehr von einer Betroffenheit steuerlicher Daten ausging.

Informationsfreiheit mit klaren Grenzen

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung zeigt, dass der Zugang zu Informationen über Cum/Cum-Geschäfte nicht pauschal am Steuergeheimnis scheitert. Solange Anfragen sorgfältig formuliert werden und keine individuellen Steuerdaten betreffen, bleibt der Weg über die Informationsfreiheitsgesetze offen. Dies stärkt die Position von Journalisten und Forschern, die Transparenz über steuerliche Praktiken und behördliche Entscheidungsprozesse einfordern.

Gleichzeitig macht der Beschluss deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 32i AO eine klare Trennlinie gezogen hat: Sobald personenbezogene Steuerdaten im Spiel sind, ist der Finanzrechtsweg zwingend. Für die Praxis bedeutet dies, dass Antragsteller genau prüfen müssen, welche Informationen sie anfordern – und gegebenenfalls ihre Begehrens so formulieren, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der AO fallen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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