Das Landgericht Köln, 322 Ns 17/20, hat hervorgehoben, dass es keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot darstellt, wenn die Jugendberufungskammer eine Jugendstrafe an Stelle einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verhängt. Dies jedenfalls dann, wenn die erstinstanzliche Anordnung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt.
(mehr …)Kategorie: Jugendstrafrecht
Blog zum Jugendstrafrecht: Hier finden Sie Urteile und Infos rund um das Jugendstrafrecht von Rechtsanwalt Ferner.
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und ein Sonderstrafprozessrecht für jüngere Straftäter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Bis zum 18. Lebensjahr gilt dabei das Jugendstrafrecht, vom 18. bis zum 21. Lebensjahr kommt es auf die eigene Entwicklung an.
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Anwendung von Jugendstrafrecht
Anwendung von Jugendstrafrecht: Erhebliche Auswirkung im Jugendstrafrecht hat natürlich die Frage, ob überhaupt Jugendstrafrecht oder vielmehr allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt, speziell bei Heranwachsenden: Eben diese Frage, ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen allerdings „Tatfrage“, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird.
(mehr …)Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe
Wenn eine Jugendstrafe ausgesetzt wurde, kann diese widerrufen werden – wenn einer der Widerrufsgründe des § 26 Abs. 1 JGG vor liegt. Mit dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass
- die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG),
- dieser sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG), oder
- wenn er gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3).
Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!
(mehr …)Zuständigkeitsprüfung im Jugendstrafrecht
In Jugendstrafsachen muss bei der Zuständigkeitsprüfung der Gerichte genau hingesehen werden: Bei einer Zuständigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob die Anwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 239/20, hervorgehoben hat. Bleibt das Ergebnis der Prognose offen, so ist die Zuständigkeit in beide Richtungen zu prüfen:
Ergibt sich danach die Zuständigkeit verschiedener Gerichte, muss zum höheren Gericht angeklagt bzw. das Hauptverfahren vor dem höheren Gericht eröffnet werden, da hierdurch unnötige Verweisungen infolge der beschränkten Rechtsfolgenkompetenz des unteren Gerichts vermieden werden (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 22224 = ZJJ 2018, 163).
Da einer Prognose stets ein gewisses Maß an Unsicherheit immanent ist, kann für die Abgrenzung zur Ergebnisoffenheit eine im Wortsinne „sichere“ oder „eindeutige“ Voraussage nicht verlangt werden. In der Literatur werden solche absoluten Adjektive dem Begriff der Prognose oder Voraussage mitunter ohne Einschränkung vorangestellt, um hiervon ein prognostisches „non liquet“ bei der Frage nach dem anzuwendenden Recht abzugrenzen (vgl. BeckOK JGG/Freuding, 18. Edition, § 108 Rdn. 10: „sichere Prognose“; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 108 Rdn. 3: „sichere Voraussage“; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 41 Rdn. 4: „sichere Voraussage“; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 108 Rdn. 6: „eindeutige Voraussage“). Das OLG Karlsruhe spricht dagegen in der o.g. Entscheidung, wenn auch nicht durchgängig, mit zutreffender Einschränkung von einer „hinreichend sicheren Prognose“ bzw. „hinreichend sicheren Voraussage“.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 239/20Kosten im Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht stellt sich die Frage, ob bestimmte Kosten und Auflagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind. Diese Entscheidung, die Kosten des Verfahrens und ggfs. auch „notwendige Kosten der Nebenklägerin“ aufzuerlegen, ist dabei eine Ermessensentscheidung, die vom Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist:
Maßstab der Ermessensentscheidung ist es, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits, ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat. Dabei kommt bei einem Heranwachsenden die Auferlegung von Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei einem Jugendlichen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2008 – 2 Ws 384/07 – juris).
Weiter kann auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – 3 StR 117/12 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris). Auch die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung bewirkt (etwa im Falle der Kumulation von Auferlegung der Kosten, notwendiger Tragung der eigenen Auslagen und Auferlegung der Auslagen eines Nebenklägers), ist abwägungsrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2011 – III – 4 Ws 59/11 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris).
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 227/20Bestimmtheit von Weisungen im Jugendstrafrecht
Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 131/20) konnte im Jugendstrafrecht hervorheben, dass Weisungen – selbstverständlich – hinreichend bestimmt sein müssen, die schlichte Ansage mit der Drogenbearbeitung zusammen zu arbeiten reicht da nicht:
Weisungen müssen allerdings hinreichend bestimmt sein. Die Grundzüge der Ausgestaltung müssen vom Gericht vorgenommen werden. Dem Weisungsunterworfenen muss das ihm abverlangte Verhalten deutlich werden, Weisungen müssen erzieherisch klar sein (Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 25; vgl. auch: OLG Hamburg, Beschl. v. 06.02.2020 – 5 Ws 215/19 = BeckRS 2020, 33671). Das gilt angesichts der Möglichkeit der Sanktionierung eines schuldhaften Weisungsverstoßes (§ 11 Abs. 3 JGG) in verstärktem Maße (vgl. nur: Nehring, BeckOK-JGG, Ed. 19; § 10 Rdn. 22).28
Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird die Weisung insoweit nicht gerecht, als dem Angeklagten aufgegeben wird, bei der Drogenberatung „mitzuarbeiten“. Insoweit bleibt schon unklar, ob der Angeklagte etwa auch Anregungen der Drogenberatung für die Zeiten zwischen den Beratungsgesprächen Folge leisten soll (sich etwa mit bestimmten Fragestellung bis zum nächsten Beratungsgespräch auseinanderzusetzen etc.). Es bleibt aber auch unklar, welches Verhalten von ihm im Rahmen der drei Gespräche verlangt wird, ob er etwa gehalten ist, jeglicher Anweisung des Beraters Folge zu leisten und jegliche Frage zu beantworten. Beides wäre in dieser Weite rechtlich bedenklich. Letztlich würde damit das dem Angeklagten Abverlangte unzulässigerweise (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 10 Rdn. 9) in das Ermessen der Drogenberatungsstelle gestellt und ist nicht mehr vom Gericht vorgegeben.
Strafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG
Im Jugendstrafrecht gilt entsprechend §105 Abs.3 JGG, dass das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende zwar zehn Jahre beträgt – wenn es um einen vorgeworfenen Mord geht, reicht das Höchstmaß aber bis zu 15 Jahre. Die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG setzt dabei kein vollendetes Delikt voraus, sondern schließt den Mordversuch ein:
Es entspricht der üblichen gesetzlichen Regelungstechnik, dass die Bezugnahme auf eine bestimmte Strafvorschrift nicht nur die täterschaftlich vollendete Straftat als deren Grundfall, sondern auch den (strafbaren) Versuch sowie ihre weiteren Erscheinungsformen betrifft (…) So steht etwa außer Zweifel, dass die Zuweisung von Verbrechen „des Mordes“ in § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG an das Schwurgericht auch die Fälle des versuchten Mordes umfasst. Entsprechendes gilt für die Verjährungsregelungen (…) und die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB (…), in denen jeweils nur das Grunddelikt erwähnt wird und die gleichwohl im Falle einer nur versuchten Tatbegehung anzuwenden sind. Nichts anderes gilt für den – soweit hier von Bedeutung – zu § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG wortgleichen § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, der auf „ein Verbrechen“ abstellt.
Zudem spricht die in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG verwendete weite Formulierung, wonach in Fällen „besonders schwerer Mordverbrechen“ das besondere Ausmaß der Schuld durch die Heraufsetzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für Heranwachsende verdeutlicht werden sollte, gegen die Annahme, dass abweichend von dem üblichen Sprachgebrauch der Versuch nicht erfasst werden soll. Auch versuchte Mordtaten können – wie sich aus der Wertung des § 23 Abs. 2 StGB, nach der der Mordversuch genauso schwer wiegen kann wie der vollendete Mord – besonders schwere Mordverbrechen sein.
BGH, 3 StR 377/18Jugendstrafe: Vorbewährung und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Vorbewährung und Unterbringung in Entziehungsanstalt im Jugendstrafrecht: Der Bundesgerichtshof (1 StR 569/19) konnte sich zur Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB äussern. Hier hat der BGH nun klargestellt, dass der Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung nach § 109 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 JGG in entsprechender Anwendung auch für den vorliegenden besonderen Fall einer gleichzeitigen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB neben der Ahndung mit einer Jugendstrafe gilt.
(mehr …)Revision im Jugendstrafrecht
Damit eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision nicht möglich ist, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, so das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20:
Ein Urteil, das – wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest – ausschließlich ein Zuchtmittel gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist. Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus. Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH NStZ 2013, 659 m.w.N.).
Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 45/20Hierzu stellte das OLG Hamm auch klar, dass bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel (§ 55 JGG) sich klarer Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der nur allgemein erhobenen Sachrüge lässt sich entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG (in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG) zulässiges Rechtsmittelziel des nach Jugendstrafrecht abgeurteilten, zum Tatzeitpunkt heranwachsenden, Beschwerdeführers entnehmen lässt. Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch ein – wie hier – allgemein formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln (vgl. BGH NStZ 2013, 659; BGH, Beschl. v. 07.09.2017 – 5 StR 407/17 – juris; Radtke NStZ 2013, 660). Ihnen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Amtsgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Ausführung, dass „nach alledem“ das Urteil keinen Bestand haben könne und mitsamt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben sei, tragen nicht zur Klärung der aufgeworfenen Frage bei, da zuvor lediglich ausgeführt wurde, dass die Sachrüge allgemein erhoben werde.
Deshalb bleibt im Unklaren, ob mit dem Rechtsmittel ausschließlich ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Das gilt hier umso mehr, als der Angeklagte die Begehung der Tat, wegen derer er verurteilt worden ist, vollumfänglich eingestanden hat. Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die im Übrigen auch keine Rechtsfehler, auf denen das Urteil beruht, erkennbar sind. Bei dieser Sachlage hätte es zwingend der Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässigerweise) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll. Diese Klarstellung ist nicht erfolgt. Das macht das Rechtsmittel unzulässig.
Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 124/21
Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht (JGG)
Gibt es einen Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht (Verfahren nach dem JGG)? Selbstverständlich gibt es auch im Jugendstrafverfahren die Pflichtverteidigung, es gelten grundsätzlich die üblichen Regeln der Pflichtverteidigung. Das bedeutet, bei Anklage zum Jugendschöffengericht oder wenn ein Verbrechen im Raum steht, wird man regelmäßig über eine Pflichtverteidigung im Jugendstrafverfahren nachdenken können.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelGesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren 2019
Am 14.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren “ in 3. Lesung verabschiedet, das ich hier der Vollständigkeit halber aufnehme. Im Kern geht es um folgende Änderungen:
- Die Möglichkeit auf einen Pflichtverteidiger wird stärker im JGG verankert (und zugleich wieder ausgehöhlt, siehe den neuen §68b JGG)
- Weiterhin hat der Ausschuss die Änderung vorgenommen, dass bei prognostisch zu erwartender Einstellung trotz sonstiger Voraussetzungen kein Pflichtverteidiger zu bestellen ist: „Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.“ (sodann neuer §68a Abs.1 S.2 JGG). Insoweit ist zunehmend erschreckend, wie sehr der Staat sich in Deutschland weigert, das einfache Recht auf einen rechtlichen Beistand immer und immer wieder zu bescheiden.
- Die Rolle der Jugendgerichtshilfe wird stärker im JGG kodifiziert
- Die Rechte des Beschuldigten auf Anwesenheit von Erziehungsberechtigten in Vernehmung und Prozess werden gestärkt; Allerdings macht der Staat es sich einfach: Wenn Erziehungsberechtigte nicht informiert werden, wird notfalls der Vertreter der JGH informiert (der Staat erfüllt also seine Informationspflichten, indem er sich selbst informiert, siehe den neuen §67a Abs.4 JGG).
- Der Jugendliche kann darauf bestehen, dass seine Erziehungsberechtigten bei Untersuchungshandlungen anwesend sind; werden sie ausgeschlossen, ist eine volljährige Person seiner Wahl zuzulassen (neuer §67 Abs.3 JGG).
Autorennen: Auch im Jugendstrafrecht ist der Führerschein weg
Entzug der Fahrerlaubnis bei Autorennen: Ein illegales Autorennen führt auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht zum Verlust des Führerscheins. Das mussten sich zwei Schüler vor dem Amtsgericht München (1033 Ds 470 Js 185497/18) sagen lassen.
Die Jugendrichterin verurteilte sie wegen jeweils verbotenen Kraftfahrzeugrennens, den Jüngeren wegen gleichzeitiger fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren vier bzw. sechs Monaten für den Jüngeren. Hinzu kam eine Geldauflage von 300 EUR bzw. 40 Stunden gemeinnützige Arbeit für den Jüngeren.
(mehr …)Jugendstrafrecht: Strafrahmen bei Jugendstrafsachen
Welcher Strafrahmen ist bei Jugendstrafsachen möglich: Das Mindestmaß der Jugendstrafe bei Jugendlichen beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG). Nur wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Jugendstrafrecht: Besondere Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht
Der Bundesgerichtshof (5 StR 524/15) konnte sich zur besonderen Schwere der Schuld bei §105 Abs.3 JGG äussern und stellt hierzu fest:
Die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ent- wickelten Maßstäbe sind gleichermaßen auf § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG anzuwenden (vgl. BeckOK JGG/Schlehofer, Stand: 15. März 2016, § 105 Rn. 23 l ff.). Hierfür spricht bereits der insoweit identische Wortlaut der beiden Vorschriften. Darüber hinaus steht diese Auslegung im Einklang mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Begründung des Koalitionsentwurfs führt hierzu aus:
„Auch wenn das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geleitet wird und insbesondere bei seiner Anwendung im Einzelfall erzieherische und spezialpräventiv behandlungsorientierte Aspekte im Vordergrund stehen, bleibt es vom Ausgangspunkt her Strafrecht und muss deshalb angemessene Reaktionsmöglichkeiten auf strafrechtlich vorwerfbares Unrecht bereitstellen“ (BT-Drucks. 17/9389 S. 8).
Durch § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG soll demnach in Fällen des Mordes einer besonders schweren Schuld Rechnung getragen werden können, wenn das allgemeine Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende von zehn Jahren dafür im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedankens nicht ausreicht (vgl. BT-Drucks. aaO S. 8 f., 20); aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt hier dem Gebot gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erziehungsgedanken Vorrang zu. Dieser ist im Übrigen Grund dafür, dass im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht das Höchstmaß der Jugendstrafe zeitlich begrenzt ist.
Strafrecht: Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug
Am 03.05.2016 wurde eine 23-jährige Frau vom Amtsgericht München wegen Steuerhinterziehung verwarnt.
Die junge Frau ist österreichische Staatsangehörige. Sie wohnte in München und hat am 13.05.2012 eine Tochter geboren, für die sie Kindergeld bei der Familienkasse Bayern Süd beantragte und in der Folge monatlich 184 Kindergeld erhielt. Sie hatte gegenüber der Familienkasse unterschriftlich bestätigt, dass sie das Merkblatt über Kindergeld erhalten hat. Darin wird erklärt, dass derjenige, der Kindergeld beantragt hat, nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet ist, seiner Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in seinen Verhältnissen und denen seiner Kinder mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind. Am 19.12.2012 verzog die junge Mutter in die Schweiz, weshalb ab Januar 2013 die Berechtigung zum Kindergeldbezug weggefallen ist. Sie meldete sich erst am 28.10.2014 rückwirkend beim Einwohnermeldeamt ab. Vor Gericht gab sie an, dass sie dachte, dass die Abmeldung automatisch erfolgt. Infolge der zu spät erfolgten Abmeldung ist für den Zeitraum Januar 2013 bis August 2014 Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.690,00 Euro an die Angeklagte unberechtigt ausbezahlt worden, so die Urteilsgründe.
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