Bestimmtheit von Weisungen im Jugendstrafrecht

Das Oberlandesgericht Hamm (4 RVs 131/20) konnte im Jugendstrafrecht hervorheben, dass Weisungen – selbstverständlich – hinreichend bestimmt sein müssen, die schlichte Ansage mit der Drogenbearbeitung zusammen zu arbeiten reicht da nicht:

Weisungen müssen allerdings hinreichend bestimmt sein. Die Grundzüge der Ausgestaltung müssen vom Gericht vorgenommen werden. Dem Weisungsunterworfenen muss das ihm abverlangte Verhalten deutlich werden, Weisungen müssen erzieherisch klar sein (Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 25; vgl. auch: OLG Hamburg, Beschl. v. 06.02.2020 – 5 Ws 215/19 = BeckRS 2020, 33671). Das gilt angesichts der Möglichkeit der Sanktionierung eines schuldhaften Weisungsverstoßes (§ 11 Abs. 3 JGG) in verstärktem Maße (vgl. nur: Nehring, BeckOK-JGG, Ed. 19; § 10 Rdn. 22).28

Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird die Weisung insoweit nicht gerecht, als dem Angeklagten aufgegeben wird, bei der Drogenberatung „mitzuarbeiten“. Insoweit bleibt schon unklar, ob der Angeklagte etwa auch Anregungen der Drogenberatung für die Zeiten zwischen den Beratungsgesprächen Folge leisten soll (sich etwa mit bestimmten Fragestellung bis zum nächsten Beratungsgespräch auseinanderzusetzen etc.). Es bleibt aber auch unklar, welches Verhalten von ihm im Rahmen der drei Gespräche verlangt wird, ob er etwa gehalten ist, jeglicher Anweisung des Beraters Folge zu leisten und jegliche Frage zu beantworten. Beides wäre in dieser Weite rechtlich bedenklich. Letztlich würde damit das dem Angeklagten Abverlangte unzulässigerweise (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 10 Rdn. 9) in das Ermessen der Drogenberatungsstelle gestellt und ist nicht mehr vom Gericht vorgegeben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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