Kategorie: Jugendstrafrecht

Blog zum Jugendstrafrecht: Hier finden Sie Urteile und Infos rund um das Jugendstrafrecht von Rechtsanwalt Ferner.

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und ein Sonderstrafprozessrecht für jüngere Straftäter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Bis zum 18. Lebensjahr gilt dabei das Jugendstrafrecht, vom 18. bis zum 21. Lebensjahr kommt es auf die eigene Entwicklung an.

Bei uns finden Sie Ihren Strafverteidiger für das Jugendstrafrecht

  • Betrug und Hehlerei durch Ankauf und Weiterverwendung gefälschter Fahrkarten

    Am 14.03.2016 verurteilte das Amtsgericht München einen19-jährigen berufslosen Münchner wegen Hehlerei und versuchtem Betrug zu einer Geldauflage von 400 Euro. Der junge Mann kaufte am 26.08.2015 von einem Unbekannten am Hauptbahnhof in München elf Einzelfahrkarten der Münchener Verkehrsgesellschaft mit Seriennummern, die einen Gesamtwert von 118,80 Euro hatten, für 50 Euro. Er rechnete jedenfalls damit, dass die Fahrscheine zuvor gestohlen worden waren.
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  • Strassenrennen in Kölner Innenstadt: Zur Strafzumessung bei Heranwachsenden

    Beim Amtsgericht Köln (643 Ls 308/15 10 Js 22/15) ging es um die Frage der Bestrafung eines illegalen Autorennens. Die Entscheidung sorgte für erhebliches Aufsehen, weil sie als zu milde empfunden wurde, sie setzt aber die Vorgaben des Jugendstrafrechts vorbildlich um, auch wenn man letztlich hinsichtlich der erkannten Strafe der Höhe nach sehr trefflich diskutieren kann.
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  • Schlägerei unter Schülern

    Schläge mit einem Besenstil nach gegenseitigen Beleidigungen können im Einzelfall zu einem Schmerzensgeldanspruch von 250 Euro führen, wenn die Verletzungen geringfügig waren.
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  • FCK CPS“: Beleidigung

    Der Aufdruck „FCK CPS“ auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, stellt eine strafbare Beleidigung dar.

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  • Pflichtverteidigung in Jugendstrafsache, wenn Mitangeklagter eigenen Verteidiger hat?

    Pflichtverteidigung in Jugendstrafsache, wenn Mitangeklagter eigenen Verteidiger hat?

    Ich hatte den Fall erst kürzlich in einer Jugendstrafsache: Die Akte ist nicht übermäßig dick, wegen der Vielzahl der Delikte und Zeugenaussagen aber insgesamt recht verzwickt und selbst ich mit Erfahrung brauchte ca. 1,5 Stunden (sonst wären maximal 30 Minuten bei dieser Dicke zu erwarten gewesen), um hier Struktur und Übersicht zu erarbeiten.

    Die Anklage sah dann zwei jugendliche Angeklagte vor, wovon einer bereits einen Rechtsanwalt hatte. Ich beantragte nun die Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Hinweis darauf, dass die Sachlage ja nun mal nicht so einfach ist und zum anderen der Mitangeklagte bereits verteidigt sei, zumal sich beide Angeklagten wechselseitig belasteten. Die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus, mit dem Totschlagargument, der andere Verteidiger könne ja noch niederlegen (was bereits falsch ist, da man nur mit einem Verteidiger überhaupt Akteneinsicht erhält, der Vorteil war somit schon mit erster Tätigkeit beim Mitangeklagten!). Am Ende erfolgte die Beiordnung, mit viel Mühe.

    Einen solchen Fall ohne letztliche Beiordnung gab es wohl auch in Braunschweig, wie der Kollege Burhoff zu berichten weiss.

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  • Graffiti auf Strassenbahnwagen und U-Bahnwagen ist gemeinschädliche Sachbeschädigung

    Graffiti auf Strassenbahnwagen und U-Bahnwagen ist gemeinschädliche Sachbeschädigung

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (2 REV 72/13 (2), 2 REV 72/13 (2) – 2 Ss 118/13) hatte sich mit Graffiti auf S-Bahnwagen und U-Bahnwagen zu beschäftigen und hat festgestellt, dass hier nicht nur eine Sachbeschädigung, sondern auch eine gemeinschädliche Sachbeschädigung anzunehmen sein kann. Dies ist mit dem Gericht anzunehmen, da der öffentliche Personennahverkehr verschiedene anerkannte öffentliche Zwecke hat.

    Graffiti auf bereits verschmierter Hauswand: Keine SachbeschädigungDas OLG Hamm (1 RVs 65/13) hat festgestellt, dass ein vorgenommenes Graffiti auf einer bereits versc…Nov 29 2013www.ferner-alsdorf.de

    So u.a.:

    • mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern;
    • Führen die zur Beseitigung der Schmierereien erforderlichen Reinigungsarbeiten zu einem gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall der Fahrzeuge für deren Einsatz im Personennahverkehr, stellt dies eine eigenständige Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar.
    • Werden Fenster oder Türscheiben von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs ganz oder teilweise blickdicht beschmiert, stellt dies ebenfalls eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion dar, weil dadurch die der Sicherheit und dem Sicherheitsgefühl der Fahrgäste dienende Transparenz beeinträchtigt wird.

    Soweit diese Aspekte in Betracht kommen, wäre damit ein anderer Strafrahmen (nämlich Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre) eröffnet, was auch bei kleineren Delikten höhere Strafen ermöglicht, auch wenn hier regelmäßig speziell bei Ersttätern Geldstrafen in Betracht kommen (bzw. bei Jugendlichen die Instrumente des Jugendstrafrechts).
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  • Anmerkung: Zu den Reform-Gedanken der Tötungsdelikte (2014)

    Durchaus überraschend wurde angekündigt, dass noch in dieser Legislaturperiode die Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht reformiert werden sollen. So liest man etwa bei Tagesschau.de:

    Bundesjustizminister Heiko Maas will die Paragrafen zu Mord und Totschlag überprüfen lassen. Bei den Tötungsdelikten im Strafgesetzbuch gebe es einen „gesetzgeberischen Regelungsbedarf“, sagte der SPD-Politiker der „Süddeutschen Zeitung“.

    Diese Diskussion an sich besteht nicht erst seit gestern und gerne wies dabei – wie auch jetzt – auf die gesetzliche Fassung von vor dem 15. September 1941 verwiesen. Ist ein (zeitlicher) Rückschritt des Gesetzgebers vielleicht gar ein (juristischer) Fortschritt?
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  • Erneute erkennungsdienstliche Behandlung Jugendlicher

    Das VG Göttingen (1 A 180/09) hatte zu entscheiden, wann eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung Jugendlicher unverhältnismässig ist und kommt zu dem Ergebnis: Bei Jugendlichen ist eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung drei Jahre nach der letzten Behandlung zulässig.