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Kosten im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht stellt sich die Frage, ob bestimmte Kosten und Auflagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind. Diese Entscheidung, die Kosten des Verfahrens und ggfs. auch „notwendige Kosten der Nebenklägerin“ aufzuerlegen, ist dabei eine Ermessensentscheidung, die vom Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist:

Maßstab der Ermessensentscheidung ist es, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits, ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat. Dabei kommt bei einem Heranwachsenden die Auferlegung von Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei einem Jugendlichen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2008 – 2 Ws 384/07 – juris).

Weiter kann auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – 3 StR 117/12 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris). Auch die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung bewirkt (etwa im Falle der Kumulation von Auferlegung der Kosten, notwendiger Tragung der eigenen Auslagen und Auferlegung der Auslagen eines Nebenklägers), ist abwägungsrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2011 – III – 4 Ws 59/11 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris).

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 227/20
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.