Kosten im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht stellt sich die Frage, ob bestimmte Kosten und Auflagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind. Diese Entscheidung, die Kosten des Verfahrens und ggfs. auch „notwendige Kosten der Nebenklägerin“ aufzuerlegen, ist dabei eine Ermessensentscheidung, die vom Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist:

Maßstab der Ermessensentscheidung ist es, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits, ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat. Dabei kommt bei einem Heranwachsenden die Auferlegung von Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei einem Jugendlichen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2008 – 2 Ws 384/07 – juris).

Weiter kann auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – 3 StR 117/12 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris). Auch die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung bewirkt (etwa im Falle der Kumulation von Auferlegung der Kosten, notwendiger Tragung der eigenen Auslagen und Auferlegung der Auslagen eines Nebenklägers), ist abwägungsrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2011 – III – 4 Ws 59/11 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris).

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 227/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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