Zuständigkeitsprüfung im Jugendstrafrecht

In Jugendstrafsachen muss bei der Zuständigkeitsprüfung der Gerichte genau hingesehen werden: Bei einer Zuständigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob die Anwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 239/20, hervorgehoben hat. Bleibt das Ergebnis der Prognose offen, so ist die Zuständigkeit in beide Richtungen zu prüfen:

Ergibt sich danach die Zuständigkeit verschiedener Gerichte, muss zum höheren Gericht angeklagt bzw. das Hauptverfahren vor dem höheren Gericht eröffnet werden, da hierdurch unnötige Verweisungen infolge der beschränkten Rechtsfolgenkompetenz des unteren Gerichts vermieden werden (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 22224 = ZJJ 2018, 163).

Da einer Prognose stets ein gewisses Maß an Unsicherheit immanent ist, kann für die Abgrenzung zur Ergebnisoffenheit eine im Wortsinne „sichere“ oder „eindeutige“ Voraussage nicht verlangt werden. In der Literatur werden solche absoluten Adjektive dem Begriff der Prognose oder Voraussage mitunter ohne Einschränkung vorangestellt, um hiervon ein prognostisches „non liquet“ bei der Frage nach dem anzuwendenden Recht abzugrenzen (vgl. BeckOK JGG/Freuding, 18. Edition, § 108 Rdn. 10: „sichere Prognose“; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 108 Rdn. 3: „sichere Voraussage“; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 41 Rdn. 4: „sichere Voraussage“; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 108 Rdn. 6: „eindeutige Voraussage“). Das OLG Karlsruhe spricht dagegen in der o.g. Entscheidung, wenn auch nicht durchgängig, mit zutreffender Einschränkung von einer „hinreichend sicheren Prognose“ bzw. „hinreichend sicheren Voraussage“.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 Ws 239/20
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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